Wir fördern die Sanierung und den Kauf eines frisch sanierten Effizienzgebäudes. Dabei kann es sich um Wohn- oder um Nichtwohngebäude handeln.
Nichtwohngebäude
Wir fördern alle energetischen Maßnahmen, die zu einer Effizienzgebäude-Stufe 70 oder besser führen. Dazu gehören auch Baunebenkosten und Wiederherstellungskosten.
Voraussetzung: Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Gebäudes liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurück.
Wir fördern auch die Sanierung von Baudenkmalen.
Wenn Sie eine frisch sanierte Immobilie kaufen, fördern wir die Maßnahmen der energetischen Sanierung, wenn die Kosten gesondert ausgewiesen sind (z. B. im Kaufvertrag).
Eine zusätzliche Förderung erhalten Sie für
die notwendige Fachplanung und Baubegleitung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten sowie eine akustische Fachplanung durch eine Akustikerin oder einen Akustiker.
die Nachhaltigkeitszertifizierung der Sanierung mit dem "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude".
Informationen über die Nachhaltigkeitszertifizierung und die Zertifizierungsstellen finden Sie unter qng.info.
Wohngebäude
Wir fördern alle energetischen Maßnahmen, die zu einer Effizienzhaus-Stufe 85 oder besser führen. Dazu gehören auch Baunebenkosten und Wiederherstellungskosten.
Voraussetzung: Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Gebäudes liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurück.
Wir fördern auch die Sanierung von Baudenkmalen oder Gebäuden mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite zum Effizienzhaus.
Wenn Sie eine frisch sanierte Immobilie kaufen, fördern wir die Maßnahmen der energetischen Sanierung, wenn die Kosten gesondert ausgewiesen sind (z. B. im Kaufvertrag).
Eine zusätzliche Förderung erhalten Sie für
die notwendige Fachplanung und Baubegleitung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten sowie eine akustische Fachplanung durch eine Akustikerin oder einen Akustiker.
die Nachhaltigkeitszertifizierung der Sanierung mit dem "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude".
Informationen über die Nachhaltigkeitszertifizierung und die Zertifizierungsstellen finden Sie unter qng.info.
Mit diesem Förderkredit unterstützen wir Sie auch, wenn Sie eine bisher nicht bewohnte Fläche in eine Wohnfläche umwidmen.
Art der Nichtwohnfläche
Art der Wohnfläche nach Umwidmung
Förderung
Unbeheizte Nichtwohnfläche
Neue Wohneinheit
Wie bei einem Neubau
Unbeheizte Nichtwohnfläche
Erweiterung von bestehender Wohneinheit
Wie bei einer Sanierung
Unbeheizte denkmalgeschützte Nichtwohnfläche
Neue Wohneinheit oder Erweiterung von bestehender Wohneinheit
Wie bei einer Sanierung
Beheizte Nichtwohnfläche
Neue Wohneinheit oder Erweiterung von bestehender Wohneinheit
Wie bei einer Sanierung
Wir fördern auch bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden:
Ergänzungskredit zu BEG-Einzelmaßnahmen
Mit dem Ergänzungskredit fördern wir Einzelmaßnahmen, für die bereits ein Zuschuss zugesagt beziehungsweise bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, und der nicht älter als 12 Monate ist.
Der Ergänzungskredit kann daher nur zusätzlich zur Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude (422) und/oder zu Fördermaßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden, die nach den ab 1. Januar 2024 geltenden neuen Förderbedingungen der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) erteilt wurden.
Dieses Förderprodukt kommt nicht in Frage für:
Umschuldungen bestehender Kredite
Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben
Wir fördern alle, die klimafreundlich sanieren. Dazu gehören:
Kommunale Gebietskörperschaften,
deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe und
Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände
Um die zur Verfügung stehenden Mittel gleichmäßig verteilen zu können, wurden im Rahmen der Steuerung des kommunalen Direktkreditgeschäfts folgende Obligohöchstbeträge pro Darlehensnehmer festgelegt:
Bei Städten und Gemeinden bis zu 1.000 Euro pro Einwohner/in.
Bei Gemeindeverbänden und Landkreisen bis zu 300 Euro pro Einwohner/in.
Bei beiden zuvor genannten Antragstellergruppen – unabhängig von den jeweiligen Pro-Kopf-Beträgen – jedoch mindestens 10 Mio. Euro.
Berücksichtigung finden hierbei die valutierenden und zugesagten Direktkredite des Darlehensnehmers bei der KfW.
Zinssätze und Laufzeiten
Die Spalten mit den Prozentangaben stellen die Laufzeitvarianten dar. Sie sind wie folgt zu verstehen: maximale Kreditlaufzeit, maximale Anzahl von Tilgungsfreijahren und maximale Zinsbindungsdauer. 20/3/10 bedeutet also: 20 Jahre maximale Kreditlaufzeit bei maximal 3 tilgungsfreien Anlaufjahren und einer maximal 10-jährigen Zinsbindung.
Die Konditionen für den Ergänzungskredit zu BEG-Einzelmaßnahmen sind mit dem Zusatz „Heizung“ gekennzeichnet.
Der tagesaktuelle Zinssatz orientiert sich am Kapitalmarkt und wird für jeden Bankarbeitstag bis circa 10 Uhr veröffentlicht.
Die Zinsen werden vierteljährlich nachträglich auf den jeweils ausgezahlten Kreditbetrag berechnet und sind zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines jeden Jahres fällig.
Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist erhalten Sie ein Angebot für eine Prolongation zu marktnahen Konditionen.
Maßgeblich für die Zinsfestschreibung ist der Zeitpunkt Ihres Kreditabrufs. Für Abrufe, die bis 15 Uhr bei der KfW eingehen, gelten die Zinssätze desselben Tages. Bei Eingang nach 15 Uhr gelten die Zinssätze des nächsten Bankarbeitstages.
Sofern die Zinssätze für einen Bankarbeitstag in der obigen Tabelle nicht ausgewiesen werden, wird durch die KfW an diesem Tag auch kein Zinsangebot unterbreitet. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die kostenfreie KfW-Hotline "Infrastruktur" unter der Nummer 0800 539 9008.
Rückzahlung
Während der tilgungsfreien Anlaufjahre zahlen Sie nur Zinsen – danach gleich hohe vierteljährliche Tilgungsraten zuzüglich Zinsen auf den noch offenen Kreditbetrag.
Sie können den Gesamtbetrag jederzeit außerplanmäßig tilgen – gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Sicherheiten
Die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Bestätigung nach Durchführung einreichen und Tilgungszuschuss erhalten (nur für Komplettsanierungen)
Nach Durchführung der Maßnahmen reichen Sie bitte die Bestätigung nach Durchführung, ebenfalls von Ihrer Energieeffizienz-Expertin oder Ihrem Energieeffizienz-Experten erstellt, bei der KfW ein. Damit weisen Sie den programmgemäßen Einsatz der Fördermittel nach. Wir prüfen die Bestätigung und schreiben Ihnen den Tilgungszuschuss gut.
Nichtwohngebäude: Kredithöhe und Tilgungszuschuss
Die förderfähigen Kosten – und damit Ihr maximaler Kreditbetrag für ein Effizienzgebäude – orientieren sich an der Nettogrundfläche des Gebäudes: Sie erhalten 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt maximal 10 Mio. Euro pro Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird.
Je besser die Effizienzgebäude-Stufe Ihrer Immobilie nach Sanierung, desto höher der Tilgungszuschuss:
Effizienzgebäude
Tilgungszuschuss
Effizienzgebäude 40
20 %
Effizienzgebäude 40 Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse
25 %
Effizienzgebäude 55
15 %
Effizienzgebäude 55 Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse
20 %
Effizienzgebäude 70
10 %
Effizienzgebäude 70 Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse
15 %
Effizienzgebäude Denkmal
5 %
Effizienzgebäude Denkmal Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse
10 %
Den Tilgungszuschuss schreiben wir Ihnen nach Abschluss Ihres Vorhabens gut. Eine Barauszahlung oder Überweisung ist nicht möglich.
Für die Sanierung eines „Worst Performing Buildings“ (WPB) erhalten Sie 10 % Extra-Tilgungszuschuss
Erfüllen Sie mit Ihrer Immobilie die Anforderungen an ein Worst Performing Building? Dann steigt Ihr Tilgungszuschuss um 10 Prozentpunkte.
Die Baubegleitung fördern wir mit einem zusätzlichen Kreditbetrag und Tilgungszuschuss.
Sie können Ihren Kreditbetrag um bis zu 10 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 40.000 Euro pro Vorhaben bei dem eine neue Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird, aufstocken. Davon erhalten Sie 50 % als Tilgungszuschuss, also bis zu 20.000 Euro.
Nachhaltigkeitszertifizierung
Die Nachhaltigkeitszertifizierung fördern wir mit einem zusätzlichen Kreditbetrag, wenn Sie eine Effizienzhaus-Stufe mit Nachhaltigkeits-Klasse erreichen. Es gelten die gleichen Höchstbeträge wie bei der Baubegleitung – davon erhalten Sie ebenfalls 50 % als Tilgungszuschuss.
Erneuerbare-Energien-Klasse
Die Erneuerbare-Energien-Klasse erreichen Sie, wenn
durch die neu eingebaute Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien mindestens 65 % des Energiebedarfs des Gebäudes gedeckt wird bzw.
mindestens 65 % des Energiebedarfs des Gebäudes zum Teil oder ganz durch unvermeidbare Abwärme erbracht werden.
Wohngebäude: Kredithöhe und Tilgungszuschuss
Wie hoch Ihr Kreditbetrag ist, hängt davon ab, wie energieeffizient Ihre sanierte Immobilie ist und wie hoch Ihre förderfähigen Kosten sind. Erreichen Sie die Effizienzhaus-Stufe 85 oder besser, fördern wir Ihr Vorhaben mit einem Kreditbetrag von bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit.
Der maximale Kreditbetrag steigt auf 150.000 Euro je Wohneinheit, wenn Ihre Immobilie zusätzlich die Kriterien für eine Erneuerbare-Energien-Klasse erreicht.
Mit dem Tilgungszuschuss sparen Sie Geld: Der Tilgungszuschuss reduziert Ihr Darlehen und verkürzt die Laufzeit. Sie müssen also nicht den gesamten Betrag zurückzahlen.
Je besser die Effizienzhaus-Stufe Ihrer Immobilie nach Sanierung, desto höher der Tilgungszuschuss:
Effizienzhaus
Tilgungszuschuss in % je Wohneinheit
Betrag je Wohneinheit
Effizienzhaus 40
20 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag
bis zu 24.000 Euro
Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse
25 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag
bis zu 37.500 Euro
Effizienzhaus 55
15 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag
bis zu 18.000 Euro
Effizienzhaus 55 Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse
20 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag
bis zu 30.000 Euro
Effizienzhaus 70
10 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag
bis zu 12.000 Euro
Effizienzhaus 70 Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse
15 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag
bis zu 22.500 Euro
Effizienzhaus 85
5 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag
bis zu 6.000 Euro
Effizienzhaus 85 Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse
10 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag
bis zu 15.000 Euro
Effizienzhaus Denkmal
5 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag
bis zu 6.000 Euro
Effizienzhaus Denkmal Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse
10 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag
bis zu 15.000 Euro
Den Tilgungszuschuss schreiben wir Ihnen nach Abschluss Ihres Vorhabens gut. Eine Barauszahlung oder Überweisung ist nicht möglich.
Für die Sanierung eines „Worst Performing Buildings“ (WPB) erhalten Sie 10 % Extra-Tilgungszuschuss
Erfüllen Sie mit Ihrer Immobilie die Anforderungen an ein Worst Performing Building? Dann steigt Ihr Tilgungszuschuss um 10Prozentpunkte.
Die Baubegleitung fördern wir mit einem zusätzlichen Kreditbetrag und Tilgungszuschuss.
Immobilie
Max. Kreditbetrag
Tilgungszuschuss
Ein- und Zweifamilienhaus, Doppelhaushälfte und Reihenhaus
10.000 Euro je Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzhaus-Stufe erreicht wird
50 %, bis zu 5.000 Euro
Mehrfamilienhaus mit 3 oder mehr Wohneinheiten
4.000 Euro je Wohneinheit, bis zu 40.000 Euro je Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzhaus-Stufe erreicht wird
50 %, bis zu 20.000 Euro
Nachhaltigkeitszertifizierung
Die Nachhaltigkeitszertifizierung fördern wir mit einem zusätzlichen Kreditbetrag, wenn Sie eine Effizienzhaus-Stufe mit Nachhaltigkeits-Klasse erreichen. Es gelten die gleichen Höchstbeträge wie bei der Baubegleitung – davon erhalten Sie ebenfalls 50 % als Tilgungszuschuss.
Erneuerbare-Energien-Klasse
Die Erneuerbare-Energien-Klasse erreichen Sie, wenn
durch die neu eingebaute Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien mindestens 65 % des Energiebedarfs des Gebäudes gedeckt wird bzw.
mindestens 65 % des Energiebedarfs des Gebäudes zum Teil oder ganz durch unvermeidbare Abwärme erbracht werden.
Energieeffizienz-Experten beauftragen (nur für Komplettsanierungen)
Voraussetzung für die Förderung: Planen Sie Ihr Vorhaben zusammen mit einer Energieeffizienz-Expertin oder einem Energieeffizienz-Experten, die bzw. der entweder für die Kategorie "Nichtwohngebäude - Effizienzgebäude“ oder "Wohngebäude" qualifiziert ist. Zugelassen sind alle Energieeffizienz-Expertinnen und Energieeffizienz-Experten, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind.
Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten erfüllen die hohen Ansprüche, die für Fachleute für hocheffiziente Neubauten und Sanierungen gelten. Sie sorgen für eine fachgerechte, unabhängige und neutrale Beratung und helfen Ihnen, die angestrebte Effizienzhaus-Stufe zu erreichen und staatliche Fördermittel optimal einzusetzen.
Sie garantieren, dass die hohen qualitativen Ansprüche an die energetischen Maßnahmen von der Planung bis zur Durchführung auch umgesetzt werden. Denn schon kleinste Fehler können dazu führen, dass die berechneten Effizienzwerte beim Energieverbrauch nicht erreicht werden oder sogar Bauschäden entstehen – und Sie die erwartete Förderung nicht erhalten.
Die Experten sorgen also dafür, dass Sie am Ende eine hocheffiziente Immobilie besitzen und von den staatlichen Förderungen profitieren.
Die aktuellen Fördervoraussetzungen sehen vor, dass für die Beantragung einer Effizienzgebäude-Stufe mit Nachhaltigkeits-Klasse das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude notwendig ist.
Eine Antragstellung ist erst dann zulässig, wenn für den jeweiligen Anwendungsfall mindestens eine akkreditierte Zertifizierungsstelle veröffentlicht wurde. Bitte prüfen Sie daher die Verfügbarkeit der Nachhaltigkeitszertifizierung, bevor Sie den Antrag stellen.
Wird der Antrag gestellt und im Rahmen der automatisierten Prozesse zugesagt, bevor mindestens eine akkreditierte Zertifizierungsstelle veröffentlicht wurde, behalten wir uns vor, die Zusage zu widerrufen.
Kredit beantragen
Stellen Sie Ihren Antrag direkt bei der KfW und fügen Sie die (gewerbliche) Bestätigung zum Antrag bei. Reichen Sie die Unterlagen für den späteren Kreditabruf möglichst gleich mit ein.
Senden Sie Ihren Antrag an:
KfW-Niederlassung Berlin 10865 Berlin
Wir prüfen Ihre Unterlagen und erstellen Ihnen ein Kreditangebot. Nun können Sie Liefer- und Leistungsverträge bzw. Kaufverträge schließen.
Wichtig für Ihren Neubau: Für Ihren Antrag benötigen Sie die Bestätigung zum Antrag (BzA) bei Wohngebäuden bzw. die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) bei Nichtwohngebäuden. In dieser bestätigt Ihre Energieeffizienz-Expertin oder Ihr Energieeffizienz-Experte, dass die Zertifizierung für die Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse / Effizienzgebäude-Stufe 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse geplant ist.
Dann haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. Aufschiebende oder auflösende Bedingung
Schließen Sie mit Ihrem Fachunternehmen Lieferungs- oder Leistungsverträge mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung ab. Darin ist vereinbart, dass die Verträge erst in Kraft treten, wenn Sie von der KfW eine Förderzusage für Ihr Vorhaben erhalten. Dies gilt auch für Kaufverträge im Rahmen des Ersterwerbs.
Der Antrag ist vor dem Beginn der Bauarbeiten (Lieferungs- oder Leistungsverträge) bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufvertrag) zu stellen.
2. Dokumentiertes Beratungsgespräch
Besprechen Sie Ihre Förderung zuerst mit dem Kundenbetreuer der KfW. Dieser dokumentiert das Beratungsgespräch zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit einem KfW-Formular.
Anschließend können Sie Liefer- und Leistungsverträge abschließen, zum Beispiel Bauunternehmen und Handwerksbetriebe beauftragen.
Bitte beachten Sie: Diese Möglichkeit besteht nicht beim Kauf eines neuen oder frisch sanierten Effizienzhauses (Ersterwerb).
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung. Danach können Sie Ihre Fördermittel abrufen. In der Regel stellen wir die Mittel innerhalb eines Bankarbeitstages für Sie bereit.
Zinssätze ändern sich täglich. Wenn Sie die Mittel bis 15 Uhr abrufen, erhalten Sie den tagesaktuellen Zinssatz. Nach 15 Uhr gilt der Zinssatz des nächsten Bankarbeitstages.
Die Übersendung der abrufrelevanten Unterlagen kann per Post (KfW Niederlassung Berlin, 10865 Berlin), per Telefax (030/20264 662053) oder per erfolgen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Situation bitten wir Sie, nach Möglichkeit die Übersendung per Telefax oder per E-Mail zu nutzen.
Bestätigung einreichen und Tilgungszuschuss erhalten
Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie die "gewerbliche Bestätigung nach Durchführung (gBnD)" für Nichtwohngebäude bzw. die "Bestätigung nach Durchführung (BnD)" für Wohngebäude ein, damit wir Ihnen den Tilgungszuschuss (nur für Komplettsanierungen) gutschreiben können.
Die Bestätigung zum Antrag (für die Förderung von Wohngebäuden) bzw. die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (für die Förderung von Nichtwohngebäuden) wird durch die Energieeffizienz-Expertin bzw. den Energieeffizienz-Experten erstellt und an Sie zur Weiterleitung an die KfW übergeben.
Dasselbe gilt für die Bestätigung nach Durchführung.
Die vollständigen Informationen zum Kredit finden Sie in den Merkblättern inklusive Richtlinie. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
Falls Sie ältere Versionen der hier aufgeführten Dokumente und Formulare benötigen, finden Sie diese im Dokumentenarchiv unseres Partnerportals. Alternativ können Sie diese auch über unser Infocenter anfordern unter: 0800 539 9008 oder per .
Für Antragstellende in den vom Hochwasser im Mai und Juni 2024 in Bayern und Baden-Württemberg betroffenen Gebieten gelten folgende Kulanzregelungen:
Mindestnutzungsdauer: Eine erneute Antragstellung ist auch ohne Ablauf der Mindestnutzungsdauer und bei bereits ausgeschöpftem Förderhöchstbetrag für ein bereits gefördertes Vorhaben möglich.
Kumulierungsgrenze: Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 100 % der geförderten Investitionskosten möglich. Dabei werden auch Versicherungsleistungen und andere staatliche Hilfen berücksichtigt.
Der Nachweis der Betroffenheit ist durch die Kommune oder den Landkreis zu erstellen. Antragstellende müssen diesen Nachweis vorhalten und der KfW auf Verlangen vorlegen. Ein Musterdokument finden Sie hier.
Hinweis: Die darüber hinaus geltenden Regelungen im Merkblatt behalten ihre Gültigkeit.
Mehrjahresvorhaben sind Vorhaben, deren Bauzeit sich über mehrere Jahre erstreckt und die in mehreren Zusagen (jeweils pro Haushaltsjahr) gefördert werden. Der Förderzeitraum für die Mehrjahresvorhaben umfasst maximal 60 Monate (maximal 5 Haushaltsjahre) und beginnt mit dem Datum der ersten Zusage.
Erste Antragstellung
Mit dem ersten Förderantrag für das mehrjährige Gesamtvorhaben wird vor Vorhabenbeginn zusätzlich zu den Antragsunterlagen
eine verbindliche, nach Haushaltsjahren untergliederte Investitionskosten- und Finanzplanung des Gesamtvorhabens (inkl. Maßnahmenbeschreibung, energetisches Ziel und maximaler Kreditbedarf) vorgelegt,
als Teil dessen der Finanzierungsbedarf für das erste Haushaltsjahr beantragt.
Die Förderzusage der KfW erfolgt bezogen auf den Antrag für das mehrjährige Gesamtvorhaben, jedoch zunächst nur in Höhe des Finanzierungsbedarfs für das aktuelle Haushaltsjahr, vorbehaltlich der Zielerreichung nach Abschluss des Bauvorhabens gemäß dargelegter Gesamtplanung. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung in den Folgejahren besteht nicht (unter anderem Verfügbarkeit Haushaltsmittel, Fortbestehen des mit erster Zusage geförderten Standards etc.).
Antragstellung (Finanzierung) in den Folgejahren
In den nachfolgenden Haushaltsjahren wird der jeweils haushaltsjahrbezogene Finanzierungsbedarf mit separatem Antragsformular unter Bezugnahme auf die originäre Förderzusage (und der dieser zugrundeliegenden Gesamtplanung) und auf die (gewerbliche) Bestätigung zum Antrag sowie unter Mitteilung des Baufortschritts beantragt.
Die Zusage der KfW erfolgt zu den jeweils gültigen Kredit und Förderkonditionen.
Die rechtzeitige Antragstellung für den künftigen haushaltsjahrbezogenen Finanzierungsbedarf gilt damit auch in den Folgejahren als gewahrt.
Der mit dem ersten Antrag angegebene Gesamtkreditbedarf kann nicht erhöht werden. Verschiebungen des Finanzierungsbedarfs zwischen den Haushaltsjahren ist möglich.
Verwendungsnachweisprüfung
Nach Durchführung der geförderten Investitionen für das Haushaltsjahr muss mit einem Zwischen-Verwendungsnachweis(PDF, 381 KB, nicht barrierefrei) der fristgerechte und zweckentsprechende Mitteleinsatz bestätigt und durch eine Belegliste (Aufstellung der Rechnungen) nachgewiesen werden. Der Tilgungszuschuss wird noch nicht ausgezahlt.
Nach Beendigung des Gesamtvorhabens und Erreichung des Effizienzgebäude- bzw. Effizienzhausstandards ist die (gewerbliche) Bestätigung nach Durchführung für das Gesamtvorhaben einzureichen.
Erst nach positiver Prüfung erfolgt eine Gutschrift der Tilgungszuschüsse für jedes Darlehen. Aufgrund des langen Förderzeitraumes kann es zu Gutschriften nach den in der Zusage ausgewiesenen Verrechnungszeitpunkten kommen.
Sofern das Vorhaben nicht wie beantragt durchgeführt werden kann, muss die KfW unverzüglich und unaufgefordert unterrichtet werden. In diesem Fall ist die KfW berechtigt, die Darlehenszusagen zu kündigen.
Die Bearbeitung eines Antrags dauert in der Regel zwei Monate unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Bei Fragen zum Bearbeitungsstand Ihres konkreten Antrags rufen Sie uns an: 0800 539 9008 (kostenfreie Servicenummer, Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).
Die Bearbeitung der Bestätigung nach Durchführung dauert in der Regel zwei Monate unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Bei Fragen zum Bearbeitungsstand Ihre eingereichten Bestätigung nach Durchführung rufen Sie uns an: 0800 539 9008 (kostenfreie Servicenummer, Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).
(siehe Richtlinie BEG WG, Nr. 9.3 „Einbindung eines Energieeffizienz-Experten“)
Derzeit sind dies:
die BDF-Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau (QDF, www.fertigbau.de)
die Gütegemeinschaft Holzbau-Ausbau-Dachbau e. V. (GHAD, www.ghad.de)
Den Mitgliederinnen und Mitgliedern dieser Gütegemeinschaften stehen zur Dokumentation der erbrachten Leistungen des Sachverständigen Formulare zur Verfügung. Spätestens bei der Gebäudeübergabe sind diese Formulare ausgefüllt an Sie zu übergeben. Die Dokumentation ist ausschließlich für Ihre Unterlagen bestimmt und ersetzt weder die „Bestätigung zum Antrag“ noch die „Bestätigung nach Durchführung“.
Ja, Sie können die Förderung "BEG Kommunen - Kredit (264)" bzw. "BEG Kommunen - Zuschuss (464)" mit der neuen "BEG Heizungsförderung für Kommunen (422)" kombinieren und Ihre Vorhaben parallel durchführen. Wichtig ist, dass keine Kosten doppelt angesetzt werden. Das bedeutet, dass die Kosten für die neue Heizung aus den Gesamtkosten für die Sanierung zum Effizienzgebäude bzw. Effizienzhaus herauszurechnen sind.
Die Kombination ist auch dann möglich, wenn Sie eine Zusage im Produkt 264 bzw. 464 aus dem Jahr 2023 oder den Vorjahren haben. Die Voraussetzung hierfür ist, dass Sie für die neue Heizungsanlage keinen Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 29.12.2023 abgeschlossen haben.
Wichtiger Hinweis: Bei einer Kombination dieser Förderungen darf keine "Effizienzgebäude- / Effizienzhausstufe mit EE-Klasse" beantragt werden.
Experten für Energieeffizienz beauftragen
Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten einbinden – zu finden in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena).
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