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Zuschuss Nr.422Bundesförderung für effiziente GebäudeHeizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude
Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
Das Wichtigste in Kürze
Zuschuss bis zu 35 % der förderfähigen Kosten
für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Start der Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW“ am 25.11.2024
Vertretungsberechtige Personen von Kommunen können sich ab dem 25.11.2024 im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren und einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen.
Übergangsregelung für Vorhaben mit Beginn bis zum 31.08.2024
Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 begonnen haben oder noch beginnen, müssen Sie Ihr Vorhaben anmelden oder den Antrag bis zum 30.11.2024 im Kundenportal "Meine KfW" stellen. Für diesen Zeitraum ist ein vorzeitiger Beginn und auch Abschluss Ihres Vorhabens vor Antragstellung möglich. Lieferungs- oder Leistungsverträge mit Vertragsabschluss ab dem 29.12.2023 und bis zum 31.08.2024 müssen für derartige Vorhaben keine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthalten. Informationen zur Anmeldung des Vorhabens finden Sie unter Ablauf der Vorhabenanmeldung sowie im Merkblatt(PDF, 377 KB, barrierefrei).
Anmeldung für Vorhaben ab dem 01.09.2024 und bis zum 24.11.2024 (vor Start der Antragstellung im Kundenportal "Meine KfW")
Bis zum Start der Antragstellung im Kundenportal "Meine KfW" am 25.11.2024 muss für Vorhaben, die zwischen dem 01.09.2024 und vor dem 25.11.2024 begonnen werden, eine Vorhabenanmeldung vorgenommen werden. Vor der Vorhabenanmeldung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen werden. Um sicherzustellen, dass der Lieferungs- oder Leistungsvertrag, der bei Antragstellung eingereicht werden muss, nicht zu einem vorzeitigen Vorhabenbeginn führt, muss er verpflichtend eine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthalten. Nutzen Sie dafür gerne unsere Musterformulierungen. Die Änderung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig. Aus dem Vertrag muss sich zudem das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben.
Nach Erhalt der Eingangsbestätigung der KfW zur Vorhabenanmeldung kann das Vorhaben durchgeführt werden. Ein Abschluss des Vorhabens vor formaler Antragstellung im Kundenportal "Meine KfW" ist statthaft.
Wichtig: Nach der ordnungsgemäßen Vorhabenanmeldung können Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, ohne dass ein förderschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn vorliegt. Der Vorhabenbeginn wird in diesem Fall von der KfW nicht als förderschädlich behandelt. Die Vorhabenanmeldung hat darüberhinausgehend keine rechtliche Wirkung. Insbesondere begründet die Vorhabenanmeldung keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Der Vorhabenanmeldung liegen die Bedingungen der Merkblattversion (08/2024) zugrunde.
Bis zum Start der Antragstellung im Kundenportal "Meine KfW" am 25.11.2024 können Vorhaben wie folgt bei der KfW angemeldet werden:
Bestätigung zum Antrag (BzA) für Wohngebäude oder gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) für Nichtwohngebäude erstellen lassen.
Vorhabenanmeldung per E-Mail bei der KfW: ausgefülltes, unterschriebenes und gesiegeltes Formular Vorhabenanmeldung(PDF, 296 KB, barrierefrei) (Formularnummer 600 000 5192) an das E-Mail-Postfach senden. Eine Vorhabenanmeldung mittels dieses ausgefüllten Vordrucks ist ausschließlich in dem Zeitraum statthaft, in dem die KfW die Funktion zur Beantragung der Förderung aus dem Produkt 422 für Kommunen im Kundenportal "Meine KfW" noch nicht bereitgestellt hat.
Wichtig: Es erfolgt keine inhaltliche Prüfung der Vorhabenanmeldung durch die KfW. Sie müssen den Zuschuss innerhalb von vier Wochen nach dem Start der Antragstellung des Produkts 422 für Kommunen im Kundenportal "Meine KfW" beantragen, damit das Vorhaben gefördert werden kann.
Mit dem Zuschuss fördern wir den Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen.
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
der Kauf und die Installation von
solarthermischen Anlagen
Biomasseheizungen
elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
Brennstoffzellenheizungen
wasserstofffähigen Heizungen
innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt
die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz
die akustische Fachplanung durch eine Akustikerin oder einen Akustiker
die Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen (Umfeldmaßnahmen)
Voraussetzungen für die Förderung:
Die Maßnahme erhöht die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes.
Es handelt sich um ein bestehendes Gebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
Das Gebäude fällt nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Der Einbau der Heizungsanlage bzw. der Netzanschluss ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden.
Dieser Zuschuss kommt nicht in Frage für:
Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
Wir fördern Kommunen, die eine effiziente Heizungsanlage einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten möchten.
Dazu zählen:
Kommunale Gebietskörperschaften
deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe,
Gemeindeverbände und
kommunale Zweckverbände
Stadtstaaten sowie deren Eigenbetriebe, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden
Als Grundförderung erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 % auf die förderfähigen Gesamtkosten.
Für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen erhalten Sie zusätzlich einen Effizienzbonus in Höhe von 5 % auf die förderfähigen Gesamtkosten.
Für Biomasseanlagen erhalten Sie zusätzlich einen Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro.
Wie hoch Ihr voraussichtlicher Zuschussbetrag für einzelne energetische Maßnahmen ist, hängt davon ab, wie groß die Nettogrundfläche Ihres Nichtwohngebäudes ist.
Förderfähige Gesamtkosten
Die förderfähigen Gesamtkosten orientieren sich an der Nettogrundfläche des Gebäudes.
Nettogrundfläche
Förderfähige Gesamtkosten
bis 150 m2
30.000 Euro
150 m2 bis 400 m2
zusätzlich 200 Euro pro m2
400 m2 bis 1.000 m2
zusätzlich 120 Euro pro m2
größer als 1.000 m2
zusätzlich 80 Euro pro m2
Effizienzbonus
Sie erhalten den Effizienzbonus für effiziente, elektrisch angetriebene Wärmepumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärmepumpen bei bivalenten Kombi- und Kompaktgeräten.
Voraussetzung ist, dass Sie als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen.
Emissionsminderungszuschlag
Sie erhalten den Emissionsminderungszuschlag, wenn Sie Biomasseanlagen errichten, die nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zuschlag wird unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten gewährt und beträgt pauschal 2.500 Euro.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Emissionsminderungszuschlag beantragen, reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten für die Grund- und Bonusförderung um pauschal 2.500 Euro. Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.
Ihr Zuschuss wird nach Abschluss des Vorhabens und nach positiver Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen auf das Konto Ihres Unternehmens überwiesen.
Kombination mit anderen Förderprodukten
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 90 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich. Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten darf jeweils nur einen Antrag bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden.
Zuschusshöhe
Wie hoch Ihr voraussichtlicher Zuschussbetrag für einzelne energetische Maßnahmen ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre förderfähigen Kosten sind.
Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), der für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt wird, richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten:
30.000 Euro für die erste Wohneinheit
jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Davon erhalten Sie maximal 35 % als Zuschuss.
Zusätzlich können Sie einen Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro erhalten. Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (zum Beispiel bei einer Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen. Werden mehrere Anträge für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt, reduziert sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes um die bereits berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten.
Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung und gegebenenfalls einem Effizienzbonus sowie einem Emissionsminderungszuschlag zusammen.
Sie erhalten den Effizienzbonus für effiziente, elektrisch angetriebene Wärmepumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärmepumpen bei bivalenten Kombi- und Kompaktgeräten.
Voraussetzung ist, dass Sie als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen.
Emissionsminderungszuschlag
Sie erhalten den Emissionsminderungszuschlag, wenn Sie Biomasseanlagen errichten, die nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zuschlag wird unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten gewährt und beträgt pauschal 2.500 Euro.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Emissionsminderungszuschlag beantragen, reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten für die Grund- und Bonusförderung um pauschal 2.500 Euro. Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.
Ihr Zuschuss wird nach Abschluss des Vorhabens und nach positiver Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen auf das Konto Ihres Unternehmens überwiesen.
Kombination mit anderen Förderprodukten
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 90 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich. Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten darf jeweils nur einen Antrag bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden.
Experten beauftragen
Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragen und sich eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) für Nichtwohngebäude bzw. eine Bestätigung zum Antrag (BzA) für Wohngebäude erstellen lassen. Die (g)BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.
Zugelassen sind alle Expertinnen und Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind sowie alle Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer.
Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin ist mit Ihrem Fachunternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie von der KfW eine Förderzusage für Ihr Vorhaben erhalten. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Ausnahme: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachträglich gestellt werden. Das gilt auch für bereits abgeschlossene Vorhaben. In diesem Fall ist die aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lieferungs- oder Leistungsvertrag nicht verpflichtend.
Bitte beachten Sie: Die Änderung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.
Für die Formulierung der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung. Bei der Übernahme der Musterformulierung ist darauf zu achten, dass die Formulierung auf das individuelle Vorhaben angepasst wird.
Bitte beachten Sie, dass die Registrierung und Antragstellung über das Kundenportal "Meine KfW" erst ab dem 25.11.2024 möglich ist. Informationen zur Registrierung und Antragstellung vor dem 25.11.2024 finden Sie unter Ablauf der Vorhabenanmeldung.
Eine für den Zuschussempfänger vertretungsberechtigte Person registriert den Zuschussempfänger als Kommune im Kundenportal „Meine KfW“ und lädt den abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag hoch.
Für die Antragstellung wird die (g)BzA-ID (15-stellige Nummer) von Ihrer (gewerblichen) Bestätigung zum Antrag (gBzA) benötigt. Dieses Dokument wird Ihnen von der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz bzw. von der Fachunternehmerin oder dem Fachunternehmer ausgehändigt.
Der Zuschussantrag berücksichtigt nicht nur die Kosten für den Kauf und den Austausch der Heizungsanlage, sondern auch für die Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz
Bitte beachten Sie: Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 muss der Antrag bis zum 30.11.2024 gestellt werden.
Um eine Systemüberlastung in Zeiten besonders hoher Nachfrage nach unseren Zuschussprodukten zu vermeiden, haben wir einen virtuellen Warteraum eingerichtet. Bevor Zuschussinteressierte das Kundenportal „Meine KfW“ nutzen können, werden sie in diesen Warteraum geleitet und dann der Reihe nach hineingelassen.
Wenn Sie an der Reihe sind, haben Sie 10 Minuten Zeit, um zu bestätigen, dass Sie ins Kundenportal „Meine KfW“ weitergeleitet werden wollen. Falls Sie dieses Zeitfenster verpassen sollten, verfällt Ihr Platz im Warteraum.
Die vertretungsberechtigte Person registriert sich als Kommune mit Angabe ihrer persönlichen Daten im Kundenportal „Meine KfW“. Einen eventuell bestehenden Privat-Account für das KfW-Zuschussportal oder Kundenportal „Meine KfW“ können Sie nicht für die Antragstellung der kommunalen Heizungsförderung nutzen.
Die Person, die die Kommune registriert hat, muss mit der Person identisch sein, die den Antrag stellt. Die Person muss für die Kommune vertretungsberechtigt sein.
Die Vertretungsberechtigung ist anhand des Formulars „Nachweis der Vertretungsberechtigung für Kommunen im Kundenportal Meine KfW“ (Formularnummer 600 000 5184) nachzuweisen. Dieses ist bei Nachweiseinreichung (nach Durchführung der Maßnahme) hochzuladen.
Bitte beachten Sie: Die Zusage ist nur eine begrenzte Zeit gültig. Die Einreichfrist für den Nachweis des Vorhabens finden Sie unter dem Punkt „Nachweise einreichen“ der Zusage. Wir können den Zuschuss nur dann auszahlen, wenn das Vorhaben bis zu diesem Datum abgeschlossen ist und Sie die Auszahlung im Kundenportal „Meine KfW“ beantragt haben.
Vorhaben umsetzen
Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie mit Ihrem Vorhaben starten. Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW müssen Sie das Vorhaben vollständig abgeschlossen haben.
Wurden die Arbeiten abgeschlossen? Dann bestätigt Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz bzw. Ihre Fachunternehmerin oder Ihr Fachunternehmer die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt eine „(gewerbliche) Bestätigung nach Durchführung“ - die (g)BnD.
Identifizieren, Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten
Hinweis: Für Kommunen ist die Nachweiseinreichung planmäßig ab Ende Mai 2025 möglich.
Für die Auszahlung des Zuschusses legitimiert sich die vertretungsberechtigte Person entweder per Schufa-Identitäts-Check, Video-Identifizierung oder per Postident-Verfahren. Informationen dazu finden Sie auf der Seite zum Kundenportal „Meine KfW“, unter Punkt 2 Vorhaben umsetzen und identifizieren.
Die vertretungsberechtigte Person beantragt im Kundenportal „Meine KfW“ mit der „(gewerblichen) Bestätigung nach Durchführung“ ((g)BnD) die Auszahlung.
Anschließend weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihr Vorhaben durchgeführt haben:
Sie bestätigen, Ihr Vorhaben vollständig durchgeführt zu haben. Dazu benötigen Sie die „(gewerbliche) Bestätigung nach Durchführung“ (gBnD).
Sie laden alle Rechnungen zu den förderfähigen Kosten und Leistungen der Fachunternehmen sowie der Expertin beziehungsweise des Experten für Energieeffizienz hoch.
Sie laden die Dokumente, die Ihre Vertretungsberechtigung für den Zuschussempfänger nachweisen, hoch.
Bitte reichen Sie die Nachweise spätestens 36 Monate nach der Zusage durch die KfW und innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung ein. Ist die letzte Rechnung zur Durchführung Ihres Vorhabens vor Mai 2025 ausgestellt worden, haben Sie bis Ende November 2025 Zeit, Ihre Nachweise einzureichen.
Nachdem wir Ihre Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft haben, zahlen wir den Zuschuss auf Ihr Konto Ihrer Kommune aus.
Die vollständigen Informationen zum Kredit finden Sie im Merkblatt und in der Anlage zum Merkblatt. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
Die förderfähigen Gesamtkosten orientieren sich an der Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes.
Nettogrundfläche
Förderfähige Gesamtkosten
bis 150 m2
30.000 Euro
150 m² bis 400 m2
zusätzlich 200 Euro pro m2
400 m² bis 1.000 m2
zusätzlich 120 Euro pro m2
größer als 1.000 m2
zusätzlich 80 Euro pro m2
Ihre Nettogrundfläche beträgt 300 Quadratmeter. Sie erhalten eine Grundförderung (30 %) und für den Einbau einer effizienten elektrisch angetriebenen Wärmepumpe zusätzlich einen Effizienzbonus (5 %) auf die förderfähigen Gesamtkosten. Ihr maximaler Zuschuss beträgt 21.000 Euro.
Nettogrundfläche
bis 150 m2
150 m2 bis 400 m2
400 m2 bis 1000 m2
größer als 1.000 m2
Förderfähige Gesamtkosten
30.000 Euro
zusätzlich 200 Euro pro m2
zusätzlich 120 Euro pro m2
zusätzlich 80 Euro pro m2
Max. förderfähige Gesamtkosten
30.000 Euro
30.000 Euro
0 Euro
0 Euro
Max. Zuschuss Grundförderung 30 %
9.000 Euro
9.000 Euro
0 Euro
0 Euro
Max. Zuschuss Effizienzbonus 5 %
1.500 Euro
1.500 Euro
0 Euro
0 Euro
Max. Zuschuss Grundförderung (30 %) und Effizienzbonus (5 %)
10.500 Euro
10.500 Euro
0 Euro
0 Euro
Max. Zuschuss gesamt
21.000 Euro
Ihre Nettogrundfläche beträgt 800 Quadratmeter. Sie erhalten eine Grundförderung (30 %) und für den Einbau einer effizienten elektrisch angetriebenen Wärmepumpe zusätzlich einen Effizienzbonus (5 %) auf die förderfähigen Gesamtkosten. Ihr maximaler Zuschuss beträgt 44.800 Euro.
Nettogrundfläche
bis 150 m2
150 m2 bis 400 m2
400 m2 bis 1000 m2
größer als 1.000 m2
Förderfähige Gesamtkosten
30.000 Euro
zusätzlich 200 Euro pro m2
zusätzlich 120 Euro pro m2
zusätzlich 80 Euro pro m2
Max. förderfähige Gesamtkosten
30.000 Euro
50.000 Euro
48.000 Euro
0 Euro
Max. Zuschuss Grundförderung 30 %
9.000 Euro
15.000 Euro
14.400 Euro
0 Euro
Max. Zuschuss Effizienzbonus 5 %
1.500 Euro
2.500 Euro
2.400 Euro
0 Euro
Max. Zuschuss Grundförderung (30 %) und Effizienzbonus (5 %)
10.500 Euro
17.500 Euro
16.800 Euro
0 Euro
Max. Zuschuss gesamt
44.800 Euro
Ihre Nettogrundfläche beträgt 1.400 Quadratmeter. Sie erhalten eine Grundförderung (30 %) und für den Einbau einer effizienten elektrisch angetriebenen Wärmepumpe zusätzlich einen Effizienzbonus (5 %) auf die förderfähigen Gesamtkosten. Ihr maximaler Zuschuss beträgt 64.400 Euro.
Nettogrundfläche
bis 150 m2
150 m2 bis 400 m2
400 m2 bis 1000 m2
größer als 1.000 m2
Förderfähige Gesamtkosten
30.000 Euro
zusätzlich 200 Euro pro m2
zusätzlich 120 Euro pro m2
zusätzlich 80 Euro pro m2
Max. förderfähige Gesamtkosten
30.000 Euro
50.000 Euro
72.000 Euro
32.000 Euro
Max. Zuschuss Grundförderung 30 %
9.000 Euro
15.000 Euro
21.600 Euro
9.600 Euro
Max. Zuschuss Effizienzbonus 5 %
1.500 Euro
2.500 Euro
3.600 Euro
1.600 Euro
Max. Zuschuss Grundförderung (30 %) und Effizienzbonus (5 %)
10.500 Euro
17.500 Euro
25.200 Euro
11.200 Euro
Max. Zuschuss gesamt
64.400 Euro
Wohngebäude
Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), der für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt wird, richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten:
30 000 Euro für die erste Wohneinheit
jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Lieferungs- oder Leistungsvertrag
Lieferungs- oder Leistungsverträge im Zeitraum vom 29.12.2023 bis zum 31.08.2024 müssen keine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung enthalten. Wichtig ist, dass Sie Ihren Antrag in diesem Fall bis zum 30.11.2024 stellen.
Erst für Lieferungs- oder Leistungsverträge, die ab 01.09.2024 geschlossen werden, ist die Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung hinsichtlich der KfW-Förderzusage verpflichtend. Ohne diese Bedingung, ist eine Antragstellung und Förderung nicht möglich. Der bedingungslose Vertragsabschluss gilt in diesem Fall als schädlicher Vorhabenbeginn.
Wichtig: Anträge in dem Zeitraum ab 01.09.2024 müssen in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden, damit die Förderung in Anspruch genommen werden kann.
Vor einer Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen werden. Dieser muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Maßnahme enthalten.
Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens, bei denen keine Lieferungs- oder Leistungsverträge mit aufschiebender oder auflösender Bedingung möglich sind, kann darauf verzichtet werden. Bei der Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW“ kann in diesen Fällen ersatzweise ein Dokument, aus dem sich die Durchführung des Vergabeverfahrens ergibt, hochgeladen werden.
Nein, es ist ausreichend, wenn Sie den Lieferungs- oder Leistungsvertrag des Hauptgewerkes (Heizung) hochladen.
Antragstellung
Die Kosten der Fachplanung und Baubegleitung werden im Rahmen der Heizungsförderung mitgefördert. Einen separaten Zuschuss gibt es nicht.
Ein Wechsel ist nur möglich, wenn noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde. In diesem Fall können Sie auf die Zusage vom BAFA verzichten und unmittelbar nach dem Eingang der Verzichtserklärung bis zum 31.12.2024 einen neuen Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW stellen.
Ab dem 01.01.2025 gilt, dass erst 6 Monate nach dem Verzicht ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW gestellt werden kann. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Heizungsförderung ist somit möglich.
Nein. Eine Förderung ist ausschließlich für Vorhaben möglich, deren Lieferungs- oder Leistungsverträge ab der Veröffentlichung der Richtlinie am 29.12.2023 abgeschlossen wurden.
Nach der Antragstellung
Mit Erstellung der Bestätigung nach Durchführung hat Ihr Fachunternehmen bzw. Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz die Möglichkeit, die tatsächlich installierte förderfähige Anlagentechnik zu bestätigen. Eine Änderung der bestehenden Zusage ist nicht notwendig.
Wurde in der Bestätigung zum Antrag eine falsche Hausnummer erfasst, ist diese in die Zusage übernommen worden. Eine Änderung der Hausnummer kann durch Ihre Expertin oder Ihren Experten für Energieeffizienz bzw. Ihr Fachunternehmen im Zuge der Erstellung der Bestätigung nach Durchführung vorgenommen werden.
Ja, Sie können die Förderung "BEG Kommunen - Kredit (264)" bzw. "BEG Kommunen - Zuschuss (464)" mit der neuen "BEG Heizungsförderung für Kommunen (422)" kombinieren und Ihre Vorhaben parallel durchführen. Wichtig ist, dass keine Kosten doppelt angesetzt werden. Das bedeutet, dass die Kosten für die neue Heizung aus den Gesamtkosten für die Sanierung zum Effizienzgebäude bzw. Effizienzhaus herauszurechnen sind.
Die Kombination ist auch dann möglich, wenn Sie eine Zusage im Produkt 264 bzw. 464 aus dem Jahr 2023 oder den Vorjahren haben. Die Voraussetzung hierfür ist, dass Sie für die neue Heizungsanlage keinen Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 29.12.2023 abgeschlossen haben.
Wichtiger Hinweis: Bei einer Kombination dieser Förderungen darf keine "Effizienzgebäude- / Effizienzhausstufe mit EE-Klasse" beantragt werden.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
Gut zu wissen: Auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) finden Sie ebenfalls Antworten auf viele Fragen.
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