Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen oder Eigentümer von einer Wohnimmobilie in Deutschland. Ab sofort können sie sich im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren und einen Antrag für die Heizungsförderung stellen, um eine effiziente Heizungsanlage in bestehende Immobilien einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- bzw. Wärmenetz einrichten zu lassen.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer von
Für Unternehmen ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung planmäßig ab Februar 2025 möglich.
Antragsberechtigt sind:
Wichtig: Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung zur Zusage vereinbart wurde. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die geplante Maßnahme voraussichtlich umgesetzt sein wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Hinweis: Für Vorhaben, die zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 begonnen wurden, kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.
Privatpersonen stehen zwei Formen der Finanzierung zur Verfügung: ein Zuschuss und ein Ergänzungskredit.
Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude
Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
Dieses Förderprodukt können Sie bei einem Finanzierungspartner beantragen.
Hinweis: Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude
Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden
Antragsberechtigt sind:
Wichtig: Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung zur Zusage vereinbart wurde. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die geplante Maßnahme voraussichtlich umgesetzt sein wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Hinweis: Für Vorhaben, die zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 begonnen wurden, kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.
Ihnen stehen sowohl für Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude je zwei Formen der Finanzierung zur Verfügung: ein Zuschuss und ein Ergänzungskredit.
Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude
Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude
Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
Dieses Förderprodukt können Sie bei einem Finanzierungspartner beantragen.
Hinweis: Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude
Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden
Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude
Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden
Die Antragstellung für Kommunen erfolgt voraussichtlich ab Ende November 2024 über das Kundenportal "Meine KfW". Bitte beachten Sie bis zum Start der Antragstellung im Kundenportal die vorübergehende Regelung auf der Produktseite kfw.de/422.
Wichtig: Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung zur Zusage vereinbart wurde. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die geplante Maßnahme voraussichtlich umgesetzt sein wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Hinweis: Für Vorhaben, die zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 begonnen wurden, kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.
Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude
Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
Nein, Sie müssen Ihre Heizung jetzt noch nicht tauschen oder erneuern. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesanzeiger sowie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Seit Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie am 29.12.2023 können Sie wie folgt vorgehen (Übergangsregelung für Vorhaben, die bis zum bis 31.08.2024 begonnen werden):
Antragstellende können den Ergänzungskredit vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort bei Ihrem Finanzierungspartner beantragen. Dafür ist beim Finanzierungspartner die Vorlage einer Zuschusszusage der KfW für den Heizungstausch von der KfW und/oder eines Zuwendungsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für weitere Effizienzmaßnahmen erforderlich. Wichtig ist, dass die Zuschusszusage der KfW bzw. der Zuwendungsbescheid des BAFA nach den ab 01.01.2024 geltenden neuen Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) erteilt wurde und der Zuschuss noch nicht ausgezahlt wurde.
Kommunale Gebietskörperschaften können den Ergänzungskredit voraussichtlich ab Ende August 2024 über die bestehende Förderung "Kommunen – Kredit (264)" direkt bei der KfW beantragen.
Ja, für Vorhaben ab dem 01.09.2024 gilt, dass der Antrag vor Vorhabenbeginn gestellt werden muss. Seit der Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie im Bundesanzeiger am 29.12.2023, können Antragstellende förderfähige Vorhaben des Heizungstausches (mit Ausnahme von Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) umsetzen.
Vor der Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW“ muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung zur Zusage vereinbart wurde. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die geplante Maßnahme voraussichtlich umgesetzt sein wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Eine Ausnahme besteht für Vorhaben, die zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ im Bundesanzeiger und dem 31.08.2024, begonnen wurden. Hier kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.
Ja, für Vorhaben ab dem 01.09.2024 gilt, dass der Antrag vor Vorhabenbeginn gestellt werden muss. Vor der Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW“ muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung zur Zusage vereinbart wurde. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die geplante Maßnahme voraussichtlich umgesetzt sein wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Eine Ausnahme besteht für Vorhaben, die zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ im Bundesanzeiger und dem 31.08.2024, begonnen wurden. Hier kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.
Bei einem Heizungsdefekt können Sie jedoch die Ausgaben für die Miete einer provisorischen Heizungstechnik bis zum Einbau einer förderfähigen Heizungsanlage mitgefördert werden. Diese Mietausgaben werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert. Die Nutzung von Heizungstechnik ist auch bei Mietkauf, Miete, Leasing und Contracting förderfähig.
Folgende Einzelmaßnahmen (Heizungstausch) werden gefördert:
In der Heizungsförderung gilt, dass bei einem Verzicht auf die Zusage für die Heizungsförderung nach dem 31.12.2023 (Inkrafttreten der neuen BEG Einzelmaßnahmen Förderrichtlinie) ein neuer Antrag nach neuen Förderkonditionen unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden kann. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt hierbei befristet bis zum 31.12.2024. Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Heizungsförderung ist somit möglich.
Voraussetzung: Der Vorhabenbeginn muss eingehalten werden.
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu einer Grenze von 60 % der förderfähigen Kosten möglich. Für dieselben förderfähigen Kosten dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer jeweils nur einen Antrag bei der KfW oder dem BAFA stellen. Den Ergänzungskredit der KfW können Sie mit dieser Zuschussförderung kombinieren.
Sie können mit der Zusage der KfW und dem Zuwendungsbescheid des BAFA zusammen den Ergänzungskredit bei der Hausbank beantragen.
Wir gehen davon aus, dass ausreichend Bundesmittel zur Verfügung stehen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Das Eigentum wird über den Grundbuchauszug nachgewiesen. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung als Eigentümerin oder als Eigentümer im Grundbuch mit einem Eigentumsanteil eingetragen sein. Die Höhe des Eigentumsanteils spielt keine Rolle.
Gut zu wissen: Auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) finden Sie ebenfalls Antworten auf viele Fragen.
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