AFBG/Meister-BAföG (172)

Stand 10/2011, Bestellnummer 600 000 0285

Informationsblatt Existenzgründungs-Teilerlass

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Durch die Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)-Novellierung wurden die Voraussetzungen, unter denen ein Teilerlass bei einer Existenzgründung beantragt werden kann, neu festgelegt. Die neue Regelung kann von allen KfW-Kunden genutzt werden, die ein AFBG-Maßnahmedarlehen zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungskosten in Anspruch genommen haben und noch keinen Antrag auf einen Existenzgründungs-Teilerlass bei der KfW gestellt haben. Die Voraussetzungen für einen Teilerlass ergeben sich nach § 13 b Absatz 2 AFBG.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  1. Der Antragsteller muss die Abschlussprüfung der Fortbildung bestanden haben.
  2. Der Antragsteller muss innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet haben und dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung tragen. Als "Gründung" gelten auch die Übernahme eines Unternehmens, etwa im Zuge der Nachfolgeregelung sowie die Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebes.

    Förderfähig ist auch die Beteiligung an einem Unternehmen. Dabei wird die unternehmerische Verantwortung in der Regel immer dann als gegeben angesehen, wenn neben einer Kapitalbeteiligung am Unternehmen (sie muss nicht notwendigerweise 50 % und mehr betragen) eine uneingeschränkte Geschäftsführungsbefugnis vorliegt.
  3. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung das Unternehmen oder die freiberufliche Existenz mindestens ein Jahr geführt haben. Dies gilt auch für ein übernommenes Unternehmen oder den erweiterten Gewerbebetrieb.
  4. Hinsichtlich der Beschäftigung von Angestellten richten sich die Voraussetzungen nach dem Gründungsdatum des Unternehmens, unabhängig vom Beginn der Maßnahme.

Bei Gründung vor dem 01.07.2009 gilt: Der Antragsteller muss zwei Mitarbeiter nachweisen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung seit bereits mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Maximal einer dieser Mitarbeiter darf geringfügig beschäftigt sein im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Bei Gründungen ab dem 01.07.2009 gilt: Bereits für die Einstellung eines Auszubildenden oder eines Arbeitnehmers kann ein Teilbetrag erlassen werden. In jedem Fall (unabhängig vom Gründungsdatum) müssen die Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnisse spätestens drei Jahre nach Existenzgründung eingerichtet sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass noch bestehen.

Welcher Betrag kann erlassen werden?

Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können bei Gründung vor dem 01.07.2009 maximal 66 % des Restbetrags des Maßnahmedarlehens erlassen werden.

Bei Gründung nach dem 01.07.2009 beträgt die Höhe des Erlasses

a) 33 % für einen zusätzlichen Auszubildenden, dessen Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht,

b) 33 % für einen zusätzlichen Arbeitnehmer, dessen sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht und ungekündigt ist oder

c) 66 % für einen zusätzlichen Auszubildenden und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer, sofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraussetzungen nach den Buchstaben a) und b) erfüllt sind.

Insgesamt dürfen nicht mehr als 66 % des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Maßnahme erlassen werden.

Auf Antrag des Darlehensnehmers (kann formlos unter Einreichung der Gewerbeanmeldung gestellt werden) werden die in den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fälligen Rückzahlungsraten in Höhe von maximal 66 % des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für Maßnahmen gestundet.

Welche Antragsunterlagen werden benötigt?

Zur Entscheidung eines Antrages auf Teilerlass eines Maßnahmedarlehens benötigt die KfW Bankengruppe:

  • die Gewerbeanmeldung und/oder den Gesellschaftsvertrag,
  • das Prüfungszeugnis sowie
  • den Nachweis über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung inklusive der Bestätigung, dass es sich um unbefristete und ungekündigte Vollzeitarbeitsverhältnisse handelt (siehe Anlagen)

Hinweis: Die Ausbuchung des erlassenen Betrages erfolgt grundsätzlich zum Quartalsultimo.