Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite (Bankdurchleitung)
Stand 03/2009, Bestellnummer 141 672
Vertragsverhältnis Hausbank - Endkreditnehmer
Für Investitionskredite der KfW gelten die nachfolgenden Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite bis einschließlich Ziffer 13 in der Fassung für das Vertragsverhältnis Hausbank - Endkreditnehmer (AB-EKN). Für ERP-Kredite und Kredite, die aus öffentlichen Haushaltsmitteln refinanziert oder bezuschusst werden, die Sonderbestimmungen in Ziffer 14 gelten zusätzlich. Für Kredite, bei denen der Hausbank eine Haftungsfreistellung auf Grund einer Bundes- oder Landesgarantie gewährt wird, die Sonderbestimmungen in Ziffer 15 gelten zusätzlich.
1. Verwendung der Mittel
- Der Kredit darf nur zur Finanzierung des Vorhabens eingesetzt werden, für das der Kredit zugesagt worden ist. Das Kreditinstitut, das den Kreditvertrag mit dem Endkreditnehmer schließt (im Folgenden Hausbank), ist unverzüglich zu unterrichten, wenn das Investitionsvorhaben oder dessen Finanzierung sich ändern.
- Der Endkreditnehmer hat der Hausbank unaufgefordert unmittelbar nach Abschluss der Investitionen die Verwendung der Kreditmittel und die Erfüllung etwaiger Auflagen nachzuweisen.
2. Abruf der Mittel
- Der Abruf des Kredits - gegebenenfalls in Teilbeträgen - bei der Hausbank darf erst erfolgen, wenn dieser innerhalb angemessener Frist dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden kann. Stellt sich nach Auszahlung heraus, dass ein rechtzeitiger Mitteleinsatz nicht möglich ist, sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die Hausbank zur Weiterleitung an die KfW zurückzuzahlen. Ein erneuter Abruf ist möglich, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Kredit den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt. Die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes gelten auch nicht für die letzte Auszahlungsrate eines Kredits, wenn diese den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt. Die Hausbank ist berechtigt angemessene Mindestabrufbeträge festzulegen.
- Von natürlichen Personen als gewerbliche oder freiberufliche Endkreditnehmer dürfen die Kreditmittel nur abgerufen werden, wenn diese ihre Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens bzw. der Kanzlei, der Praxis oder Vergleichbarem gegenüber der Hausbank nachgewiesen haben.
- Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Kreditvertrages berechtigen würden, kann die Hausbank die Auszahlung der Kreditmittel ablehnen.
3. Zinstermine
Der Kredit ist mit dem jeweils vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Die Berechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Methode). Die Zinszahlungen sind vierteljährlich nachträglich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines jeden Jahres fällig, es sei denn, im Kreditvertrag ist etwas anderes vereinbart.
4. Berechnung von Kosten und Auslagen
Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz und den von der KfW gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsgebühren abgegolten, dazu zählen auch Kosten im Zusammenhang mit einem Endkreditnehmer- oder Bankenwechsel. Die Hausbank ist berechtigt, dem Endkreditnehmer folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Endkreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: Reisekosten anlässlich von Betriebsbesichtigungen und Firmenbesuchen vor Kreditgewährung sowie Kosten anlässlich der Anfertigung von Schätzgutachten und der Überwachung von Sicherungsübereignungen, Kosten für die Bestellung und Eintragung von Grundpfandrechten, Kosten für Fotokopien, Portokosten und Auslagen, die die Hausbank für Rechnung des Endkreditnehmers macht. Sofern von der KfW keine entsprechende Regelung getroffen wird, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen oder ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden. Sofern eine Berechnung möglich ist, wird diese von der Hausbank vorgenommen.
5. Rückzahlung
- Die Tilgungsraten oder Annuitäten sind zu den in dem Kreditvertrag genannten Terminen fällig. Soweit bei der Auszahlung ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites erfolgt, handelt es sich bei dem Abzugsbetrag um eine von der KfW geforderte, laufzeitunabhängige Gebühr, die im Fall einer vorzeitigen Tilgung des Kredites nicht erstattet wird.
- Kredite mit einer Auszahlung von 100 % können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % können während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 10 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben von den vorhergehenden Regelungen unberührt. Eine gegebenenfalls zu erhebende Vorfälligkeitsentschädigung darf von der Hausbank innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens berechnet werden.
- Außerplanmäßige Teilrückzahlungen werden grundsätzlich auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Tilgungsraten oder Annuitäten angerechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbart.
6. Verzug
Kommt der Endkreditnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist die Hausbank berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.
7. Besicherung
- Die Hausbank ist berechtigt, die aus der Gewährung des Kredits entstandenen Forderungen gegen den Endkreditnehmer und die bestellten Sicherheiten auf die KfW zu übertragen. Auch nach der Sicherungsabtretung an die KfW werden die betreffenden Forderungen von dem zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer vereinbarten Sicherungszweck erfasst. Sicherheiten, die der Hausbank für einen von der KfW refinanzierten Kredit vom Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen - soweit eine weite Zweckbestimmung rechtswirksam vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird - der Absicherung aller an die KfW abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Kreditforderungen der Hausbank gegen den Endkreditnehmer. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird.
- Die für diesen Kredit vereinbarten Sicherheiten dürfen zur Absicherung anderer Hausbankkredite nicht vorrangig herangezogen werden. Andere Sicherheiten, die der Hausbank vom Endkreditnehmer oder einem Dritten für nicht von der KfW refinanzierte Kredite an den Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen - soweit eine weite Zweckbestimmung rechtswirksam vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird - nachrangig zur Absicherung aller an die KfW abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Kreditforderungen der Hausbank gegen den Endkreditnehmer.
8. Prüfungsrechte
Die KfW ist berechtigt, beim Endkreditnehmer Einblick in die Geschäftsunterlagen und Bücher zu nehmen, sich über seine Vermögenslage zu informieren und die Verwendung der Kreditmittel gemäß Ziffer 1 Absatz 1 vor Ort zu prüfen. Die KfW kann diese Prüfungen durch einen von ihr beauftragten Dritten vornehmen lassen. Die Kosten dieser Prüfungen trägt der Endkreditnehmer, sofern nicht anders vereinbart. Die KfW wird sicherstellen, dass auch der von ihr beauftragte Dritte die Informationen vertraulich behandelt.
9. Informationspflichten
Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, die Hausbank über alle wesentlichen Vorkommnisse, die den Förderzweck beeinflussen oder die ordnungsgemäße Bedienung des Kredits gefährden können, zu unterrichten. Die Hausbank ist zur Weitergabe der Informationen an die KfW berechtigt.
10. Vorlage der Jahresabschlüsse
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Endkreditnehmer verpflichtet, seine Jahresabschlüsse nebst den erforderlichen Erläuterungen nur auf Verlangen der Hausbank oder KfW einzureichen. Verzögert sich die Fertigstellung eines Jahresabschlusses, hat der Endkreditnehmer zunächst die vorläufigen Zahlen mitzuteilen.
11. Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Die Hausbank ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn
a) der Kredit zu Unrecht erlangt, nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist oder der Endkreditnehmer ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat,
b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (z. B. Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, Änderung der Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse),
c) der Endkreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat,
d) der Endkreditnehmer eine mit dem Kreditvertrag übernommene Verpflichtung verletzt,
e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Endkreditnehmers oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird,
f) der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöht.Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in § 323 Abs. 2 BGB genannten Gründe vorliegt.
(2) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbart.
12. Auskunftserteilung
Die Hausbank ist berechtigt, der KfW oder einem von der KfW beauftragten Dritten uneingeschränkt Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und zu Dokumentationszwecken Kopien der Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch bei elektronischer Aktenführung.
13. Abgrenzung der Geltung
Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hausbank unvereinbar mit diesen Allgemeinen Bestimmungen, so gelten letztere vorrangig.
14. Sonderbestimmungen für ERP-Kredite und Kredite, die aus öffentlichen Haushaltsmitteln refinanziert oder bezuschusst werden
Für ERP-Kredite und Kredite, die aus öffentlichen Haushaltsmitteln refinanziert oder bezuschusst werden, gelten zusätzlich folgende Sonderbestimmungen, es sei denn, in dem Kreditvertrag ist etwas anderes bestimmt:
- Der Kredit darf nur anteilig mit den übrigen im Finanzierungsplan vorgesehenen Mitteln in Anspruch genommen werden. Nur soweit letztere noch nicht verfügbar sind, können die Kreditmittel ausnahmsweise auch früher eingesetzt werden. Der Abruf des Kredits - gegebenenfalls in Teilbeträgen - darf erst erfolgen, wenn die angeforderten Beträge innerhalb von 3 Monaten dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden können. Stellt sich nach Auszahlung heraus, dass ein rechtzeitiger Mitteleinsatz nicht möglich ist, sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die Hausbank zur Weiterleitung an die KfW zurückzuzahlen. Ein erneuter Abruf ist möglich, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1, 4 und 5 dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Kredit den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigt. Die Sätze 1, 4 und 5 dieses Absatzes gelten auch nicht für die letzte Auszahlungsrate eines Kredits, wenn diese den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt.
- Ermäßigen sich die Kosten einzelner Positionen des Investitionsplans um 20 %, oder mehr können die eingesparten Mittel nur mit vorheriger Zustimmung der Hausbank zur Deckung erhöhter Kosten anderer förderfähiger Positionen verwendet werden.
- Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Daneben sind auch die zuständigen Bundesministerien oder von denen beauftragte Dritte berechtigt, entsprechende Prüfungen durchführen.
- Zinszuschlag
Der vereinbarte Zinssatz erhöht sich von dem Tag an, der der Auszahlung folgt, auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, wenn und soweit - der Kredit zu Unrecht erlangt worden ist,
-
nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist,
-
der Endkreditnehmer ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat oder
-
der Endkreditnehmer die Mittel nicht innerhalb von 3 Monaten für den festgelegten Zweck einsetzt und auch nicht unverzüglich an die Hausbank zurückzahlt.
Haben sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Kredits nachträglich geändert oder sind sie entfallen, erhöht sich der Zinssatz auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB vom Zeitpunkt der Änderung bzw. des Wegfalls an. Sofern der in dem Kreditvertrag genannte Zinssatz höher ist als Basiszinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkten, gilt jeweils der in dem Kreditvertrag genannte Zinssatz fort.
15. Sonderbestimmungen für Kredite, bei denen der Hausbank eine Haftungsfreistellung auf Grund einer Bundes- oder Landesgarantie gewährt wird
Bei Krediten, bei denen der Hausbank eine Haftungsfreistellung auf Grund einer Bundes- oder Landesgarantie gewährt wird, ist der Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO oder der jeweilige Landesrechnungshof gemäß landesrechtlicher Regelungen berechtigt, Prüfungen durchzuführen. Daneben sind auch die zuständigen Bundesministerien oder Landesministerien oder von denen beauftragte Dritte berechtigt, entsprechende Prüfungen durchzuführen.