Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Direktkredit

Stand 01/2009, Bestellnummer 147 971

Für Investitionskredite der KfW im Direktkreditgeschäft gelten die nachfolgenden Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite - Direktkredit - (AB-Direkt) bis einschließlich Ziffer 12. Für Kredite der KfW im Direktkreditgeschäft, die aus öffentlichen Haushaltsmitteln refinanziert oder bezuschusst werden, gelten zusätzlich die Sonderbestimmungen in Ziffer 13.

1. Verwendung der Mittel

(1) Der Kredit darf nur zur (anteiligen) Finanzierung des in der Kreditzusage aufgeführten Vorhabens (siehe Verwendungszweck der Zusage) eingesetzt werden. Die KfW ist unverzüglich zu unterrichten, wenn das Investitionsvorhaben oder dessen Finanzierung sich ändert.

(2) Der Kreditnehmer hat der KfW unaufgefordert unmittelbar nach Abschluss des Vorhabens - soweit nicht anders in der Kreditzusage vereinbart - auf dem dafür vorgesehenen Formular die Verwendung der Kreditmittel und die Erfüllung etwaiger Auflagen nachzuweisen. Bei Finanzierungen in Haushaltsjahresabschnitten oder Tranchen gilt als Vorhaben jeder von der KfW finanzierte Bauabschnitt.

2. Abruf der Mittel

(1) Der Abruf des Kredits - gegebenenfalls in Teilbeträgen - bei der KfW darf erst erfolgen, wenn dieser innerhalb angemessener Frist dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden kann.

(2) Stellt sich nach Auszahlung heraus, dass ein rechtzeitiger Mitteleinsatz nicht möglich ist, sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die KfW zurückzuzahlen. Ein erneuter Abruf ist möglich, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die KfW geht davon aus, dass der Kreditnehmer die Kreditvaluta unter Beachtung des vorstehenden Absatzes bis zum Ende der in der Kreditzusage genannten Abruffrist bei ihr abrufen wird und hält sich zunächst nur bis zum Ende dieser Frist an ihre Zusage gebunden.

(4) Abrufe sind der KfW schriftlich unter Verwendung des entsprechenden KfW-Formulars einzureichen.

(5) Die Auszahlung der Kreditmittel kann erst erfolgen, wenn alle in dem Zusageschreiben benannten vertrags- und abrufrelevanten Unterlagen der KfW im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegen.

(6) Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Kredites oder des Kreditverhältnisses berechtigen würden, kann die KfW die Auszahlung der Kreditmittel ablehnen.

3. Zinstermine

Der Kredit ist mit dem jeweils vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Die Berechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Methode). Die Verzinsung des Kredites beginnt jeweils mit dem der Auszahlung durch die KfW (Wertstellung bei der KfW) folgenden Tag. Die Zinszahlungen sind vierteljährlich nachträglich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig, es sei denn, im Kreditvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Abrechnung erfolgt jedoch per Stichtag, der mit der jeweiligen Abrechnung mitgeteilt wird. Nach dem Stichtag datierte Kontobewegungen werden in die Abrechnung der folgenden Abrechnungsperiode einbezogen.

4. Berechnung von Kosten und Auslagen

Die KfW ist berechtigt, dem Kreditnehmer sämtliche im Zusammenhang mit dem Kredit entstehende fremde Gebühren, Kosten und Steuern zu berechnen.

5. Rückzahlung

(1) Die Tilgungsraten oder Annuitäten sind zu den in der Kreditzusage genannten Terminen fällig. Soweit bei der Auszahlung ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites erfolgt, handelt es sich bei dem Abzugsbetrag um eine von der KfW geforderte, laufzeitunabhängige Gebühr, die im Fall einer vorzeitigen Tilgung des Kredites nicht erstattet wird.

(2) Kredite mit einer Auszahlung von 100 % können innerhalb der Zinsbindungsfrist nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die KfW zurückgezahlt werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % können während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 10 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden.

(3) Außerplanmäßige Teilrückzahlungen werden auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Tilgungsraten oder Annuitäten angerechnet, sofern mit dem Kreditnehmer nicht anders vereinbart.

6. Verzug

Kommt der Kreditnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist die KfW berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.

7. Zahlungen an die KfW

Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen an die KfW auf das in der Kreditzusage benannte Konto der KfW (BLZ 500 204 00, BIC-Code KFWIDEFF) zu leisten. Forderungen gegen die KfW kann der Kreditnehmer nur insoweit aufrechnen, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Prüfungsrechte

Die KfW ist berechtigt, bei dem Kreditnehmer Einblick in die Geschäftsunterlagen und Bücher zu nehmen, sich über seine Vermögenslage zu informieren und die Verwendung der Kreditmittel gemäß Ziffer 1 Absatz 1 vor Ort zu prüfen. Die KfW kann diese Prüfung durch einen von ihr beauftragten Dritten vornehmen lassen. Die Kosten dieser Prüfung trägt der Kreditnehmer, sofern nicht anders vereinbart. Die KfW wird sicherstellen, dass auch der von ihr beauftragte Dritte die Informationen vertraulich behandelt.

9. Informationspflichten

(1) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die KfW über alle wesentlichen Vorkommnisse, die das in der Kreditzusage aufgeführte Vorhaben betreffen oder die ordnungsgemäße Bedienung des Kredits gefährden könnten, zu unterrichten.

(2) Der Kreditnehmer wird der KfW auf deren Verlangen seinen Haushaltsplan bzw. seinen Jahresabschluss zur Einsichtnahme überlassen und alle gewünschten Auskünfte über seine Finanzlage erteilen.

(3) Wird das Darlehen für einen Eigenbetrieb des Kreditnehmers verwendet, so gelten die vorstehenden Absätze entsprechend auch in Bezug auf den Eigenbetrieb.

10. Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Die KfW ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn

a) der Kredit zu Unrecht erlangt oder nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist,

b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (z. B. Änderung der Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse),

c) der Kreditnehmer mit einer geschuldeten Zahlung im Verzug ist und eine zur Abhilfe bestimmte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist,

d) der Kreditnehmer eine mit dem Kreditvertrag übernommene sonstige wesentliche Verpflichtung verletzt,

e) je nach Programmbestimmungen der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt bzw. der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöht oder der Umfang der im Finanzierungsplan veranschlagten Kreditbedarfs sich ermäßigt.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in § 323 Abs. 2 BGB genannten Gründe vorliegt.

(3) Die KfW behält sich bei einer Kündigung aus wichtigem Grund vor, eine angemessene Entschädigung zu berechnen.

(4) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag mit den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

11. Haftungsfreistellung bei der Übermittlung von Dokumenten als Telefax oder in elektronischer Form

Soweit der Kreditnehmer der KfW Dokumente als Telefax oder in elektronischer Form übermittelt, stellt er die KfW von jeglicher Haftung für Schäden frei, die durch Falschübermittlung, insbesondere Übermittlungsfehler, Missbrauch, Missverständnisse und Irrtümer entstehen, außer, die Schäden wurden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der KfW verursacht.

12. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schriftform

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Für Rechtsstreitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(3) Vereinbarungen bedürfen für deren Wirksamkeit der Schriftform.

13. Sonderbestimmungen für Kredite, die aus öffentlichen Haushaltsmittel refinanziert oder bezuschusst werden

Für Kredite, die aus öffentlichen Haushaltsmitteln refinanziert oder bezuschusst werden, gelten zusätzlich folgende Sonderbestimmungen, es sei denn, in der Kreditzusage ist etwas anderes bestimmt:

(1) Der Kredit darf nur anteilig mit den übrigen im Finanzierungsplan vorgesehenen Mitteln in Anspruch genommen werden. Nur soweit letztere noch nicht verfügbar sind, können die Kreditmittel ausnahmsweise auch früher eingesetzt werden. Der Abruf des Kredits - gegebenenfalls in Teilbeträgen - darf erst erfolgen, wenn die angeforderten Beträge innerhalb von 3 Monaten dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden können. Stellt sich nach Auszahlung heraus, dass ein rechtzeitiger Mitteleinsatz nicht möglich ist, sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die KfW zurückzuzahlen. Ein erneuter Abruf ist möglich, wenn die in Sätzen 1-3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1, 4 und 5 dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Kredit den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch für die letzte Auszahlungsrate eines Kredits, wenn diese den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigt.

(2) Ermäßigen sich die Kosten einzelner Positionen des Investitionsplans um mindestens 20 %, können die eingesparten Mittel nur mit vorheriger Zustimmung der KfW zur Deckung erhöhter Kosten anderer förderfähiger Positionen verwendet werden.

(3) Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Daneben sind auch die zuständigen Bundesministerien oder von denen beauftragte Dritte berechtigt, entsprechende Prüfungen durchführen.

(4) Zinszuschlag
Der vereinbarte Zinssatz erhöht sich von dem Tag an, der der Auszahlung folgt, auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, wenn und soweit

  • der Kredit zu Unrecht erlangt worden ist,
  • nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist,
  • der Kreditnehmer die Mittel nicht innerhalb von 3 Monaten für den festgelegten Zweck einsetzt und auch nicht unverzüglich an die KfW zurückzahlt.

Haben sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Kredits nachträglich geändert oder sind sie entfallen, erhöht sich der Zinssatz auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB vom Zeitpunkt der Änderung bzw. des Wegfalls an.

Sofern der in dem Kreditvertrag genannte Zinssatz höher ist als Basiszinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte, gilt jeweils der in dem Kreditvertrag genannte Zinssatz fort.