Allgemeine Bestimmungen für Zuschüsse (432)
Stand: 11/2011, Bestellnummer: 600 000 2114
Für (Investitions-) Zuschüsse der KfW gelten die nachfolgenden Allgemeinen Bestimmungen.
1. Verwendung der Mittel
- Die (Investitions-) Zuschüsse dürfen nur zur anteiligen Finanzierung des in der Zusage aufgeführten Vorhabens (siehe Verwendungszweck der Zusage) eingesetzt werden. Die KfW ist unverzüglich zu unterrichten, wenn das (Investitions-) Vorhaben oder dessen Finanzierung sich ändert.
- (2) Der Zuschussnehmer hat der KfW unaufgefordert unmittelbar nach Abschluss des Vorhabens die tatsächlichen Gesamtkosten der Investitionen bzw. für das förderfähige Vorhaben auf deren Formular zu bestätigen.
2. Kürzungsvorbehalt
Die KfW ist berechtigt, den Zuschussbetrag anteilig zu kürzen, wenn sich der Umfang der veranschlagten Gesamtausgaben ermäßigt oder wenn sich der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel erhöht. Betrifft die Kürzung bereits ausgezahlte Beträge, so sind die Kürzungsbeträge von dem Zuschussnehmer unverzüglich an die KfW zurückzuzahlen.
3. Berechnung von Kosten und Auslagen
Die KfW ist berechtigt, dem Zuschussnehmer sämtliche im Zusammenhang mit dem Zuschuss entstehende fremde Gebühren, Kosten und Steuern zu berechnen.
4. Prüfungsrechte und Informationspflichten
- Die KfW ist berechtigt, die Verwendung des zweckgebundenen Zuschusses bei dem Zuschussnehmer und dem Zuschussempfänger auch vor Ort zu prüfen und Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen. Die der KfW eingeräumten Prüfungs- und Auskunftsrechte gelten entsprechend zu Gunsten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und des Bundesrechnungshofs oder deren Beauftragten. Die Kosten dieser Prüfung trägt der Zuschussnehmer bzw. -empfänger, sofern nicht anders vereinbart.
- Der Zuschussnehmer wird die KfW über alle wesentlichen Vorkommnisse, die den Zuschuss und das mit dem Zuschuss finanzierte Vorhaben betreffen, unterrichten.
- Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes ergibt sich aus § 91 BHO.
5. Kündigung aus wichtigem Grunde
Die KfW ist berechtigt, den Zuschuss jederzeit aus wichtigem Grunde zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn
a) der Zuschuss zu Unrecht erlangt oder nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist,
b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind,
c) der Zuschussnehmer eine mit dem Zuschussvertrag übernommene sonstige Verpflichtung verletzt.
6. Nachträglicher Zinsanspruch
Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 5. ist der gewährte Zuschuss von dem Tag an, der der Auszahlung folgt, auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB bis zum Tag der Rücküberweisung des gekündigten Betrages zu verzinsen und an die KfW abzuführen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Für Rechtsstreitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.