Beteiligungsgrundsätze zur Durchführung des ERP-Startfonds

Stand 01/2011, Bestellnummer 600 000 1614

Anlage zum Beteiligungsvertrag

I. Förderziel

Die KfW, der Bund und das ERP-Sondervermögen - letzteres vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (im Folgenden "BMWi") - fördern innovative Technologieunternehmen.

Zu diesem Zweck geht die KfW im Rahmen des Programms "ERP-Startfonds" Beteiligungen zur Finanzierung von Technologieunternehmen (Beteiligungsnehmer) ein. Die Beteiligungen werden dabei zu 100 % im Namen und auf Rechnung der KfW eingegangen.

Wesentliche Beteiligungsvoraussetzung ist, dass ein weiterer Beteiligungsgeber (Leadinvestor) sich parallel zur KfW an dem Technologieunternehmen beteiligt. Die KfW geht dabei eine Beteiligung zu wirtschaftlich gleichen Konditionen ("pari passu") wie der Leadinvestor an dem jeweiligen Beteiligungsnehmer ein. In aller Regel beträgt die Beteiligung der KfW bis zu 50 % der von Leadinvestor und KfW kofinanzierten Investitionssumme (Koinvestition). Auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages wird die Beteiligung der KfW von der Management-Gesellschaft des Leadinvestors - gegebenenfalls auch vom Leadinvestor selbst - mit betreut.

II. Voraussetzungen eines Beteiligungsengagements der KfW

1. Verwendungszweck

Die Beteiligungen dienen der Deckung des Finanzierungsbedarfs von Technologieunternehmen.

2. Beteiligungsnehmer

Beteiligungsnehmer sind kleine Technologieunternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Kapitalgesellschaften) mit Betriebssitz in Deutschland. Zudem müssen Unternehmen die EU-Definition von "kleinen Unternehmen" bei der ersten Antragstellung erfüllen, das heißt 

  • weniger als 50 Personen beschäftigen und
  • entweder
    • einen Jahresumsatz von nicht mehr als 10 Millionen Euro erzielen oder
    • eine Bilanzsumme von nicht mehr als 10 Millionen Euro erreichen und
  • die Merkmale eines eigenständigen kleinen Unternehmens im Sinne von Artikel 3 der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06.05. 2003; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 124/36 vom 20.05.2003 bzw. die jeweils gültige Definition zum Antragszeitpunkt) erfüllen. Unschädlich ist es, wenn das Eigenständigkeitskriterium durch Tochterunternehmen des Beteiligungsnehmers, also Unternehmen, an denen der Beteiligungsnehmer mit mehr als 25 % beteiligt ist, verletzt wird, sofern die aggregierte Unternehmensgruppe die oben genannten Größenkriterien für ein kleines Unternehmen erfüllt.

Alle drei Voraussetzungen müssen bei der Erstantragstellung gleichzeitig erfüllt sein. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit darf durch das Eingehen der Beteiligungen nicht beeinträchtigt werden. Soweit die vorgenannten drei Voraussetzungen bei einer Folgefinanzierung eines im Rahmen des ERP-Startfonds bereits unterstützten Unternehmens nicht mehr vorliegen, ist dies unschädlich, soweit die sonstigen Programmbedingungen erfüllt sind.

Der Beteiligungsnehmer muss ein innovatives Technologieunternehmen sein. Kennzeichen eines innovativen Technologieunternehmens sind:

  • es entwickelt neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen und/oder führt diese in den Markt ein;
  • die Entwicklungsanteile, die den innovativen Kern betreffen, werden im Unternehmen selbst erbracht. Wenn für Entwicklungsschritte Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, müssen die Spezifikationen im Unternehmen selbst erarbeitet werden;
  • die vom Technologieunternehmen entwickelten neuen Produkte (Verfahren/Dienstleistungen) unterscheiden sich in ihren wesentlichen Funktionen von den bisherigen Produkten (Verfahren/Dienstleistungen) des Unternehmens und bauen auf Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf;
  • die Marktchancen der Unternehmen lassen ein überdurchschnittliches Umsatz- und/oder Beschäftigungswachstum erwarten.

Ausgeschlossen von der Finanzierung sind Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der jeweils gültigen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten", Bestellnummer 600 000 0193).

Das Technologieunternehmen muss über das zur Durchführung der Entwicklungsarbeiten und zur Produktion notwendige technische Fachwissen verfügen und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse nachweisen können. Kaufmännisches Know-how kann auch grundsätzlich durch die Einschaltung von Externen - z. B. des Leadinvestors - eingebracht werden, sofern das Technologieunternehmen bis zur ersten Antragstellung noch keine nennenswerten Umsätze erzielt hat.

Das Technologieunternehmen darf zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung maximal 10 Jahre alt sein, wobei maßgeblich auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit abgestellt wird. Die KfW-Beteiligung darf grundsätzlich nicht für Kaufpreisfinanzierungen eingesetzt werden oder auf andere Weise vorhandene Finanzierungen ersetzen; damit sind z. B. MBOs/MBIs, Nachfolgefinanzierungen oder reine Anteilskäufe, bei denen der Kaufpreis nicht dem Unternehmen zufließt, von der Finanzierung ausgeschlossen.

3. Kooperierender Beteiligungsgeber (Leadinvestor)

Mit der KfW kooperierende Beteiligungsgeber können Beteiligungsgesellschaften sowie natürliche und juristische Personen sein, die Unternehmen Beteiligungskapital zur Verfügung stellen. Beteiligungsgesellschaften, mit denen die KfW gemeinsam Beteiligungen im Rahmen dieses Programms eingeht, müssen bei der KfW akkreditiert sein. Bei Privatpersonen und Unternehmen, die nicht Beteiligungsgesellschaften sind, erfolgt eine Zulassung als Leadinvestor auf Einzelfallbasis im Rahmen der Antragstellung.

Privatpersonen, die als Beteiligungsgeber auftreten oder eine Beteiligungsgesellschaft beherrschen, dürfen weder selbst im beteiligungsnehmenden Unternehmen tätig sein noch über verwandtschaftliche Verhältnisse zu Schlüsselpersonen des Unternehmens verfügen. Unternehmen als Beteiligungsgeber, die nicht Beteiligungsgesellschaften sind, dürfen nicht mit den beteiligungsnehmenden Unternehmen in Geschäftsbeziehungen stehen oder ohne Zustimmung der KfW treten.

Der Leadinvestor muss sich mindestens in der gleichen Höhe wie die KfW an dem Beteiligungsnehmer beteiligen und soll bereit und in der Lage sein, zusätzliche Finanzierungsmittel zur Verfügung zu stellen.

Ein Leadinvestor darf zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im ERP-Startfonds - unter Einbeziehung der beantragten Mittel aus dem ERP-Startfonds - höchstens 49 % der Unternehmensanteile bzw. der Stimmrechte am begünstigten Unternehmen halten. Know-how-Träger für das Unternehmen, die nicht Beteiligungskapitalgeber sind, müssen zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung unter Einbeziehung der beantragten Mittel aus dem ERP-Startfonds mehr als 25 % der Unternehmensanteile und der Stimmrechte halten. Bei Folgeinvestments kann die 25 %-Grenze unterschritten werden; es müssen jedoch mindestens 10 % der Unternehmensanteile und Stimmrechte von Know-how-Trägern gehalten werden. Leadinvestoren, deren Engagement sich im Wesentlichen auf die Organisation eines professionellen Aktienhandels bezieht, sind nicht zugelassen.

Vor Übernahme einer Beteiligung durch die KfW hat der Leadinvestor bzw. dessen Managementgesellschaft die Beteiligungsvoraussetzungen zugleich für die KfW zu prüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Während der Beteiligungsdauer hat er zudem die Geschäftsführung und die Entwicklung des Unternehmens zu überwachen und die KfW über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten.

4. Beihilfe

Das Technologieunternehmen und der Leadinvestor bestätigen durch Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages, dass sie im Rahmen der Beteiligung keine öffentliche Förderung erhalten, die mit einem Beihilfewert behaftet ist. Bei einer Kofinanzierung öffentlicher Leadinvestoren sowie Beteiligungskapitalgebern, deren Beteiligung einen Beihilfewert hat, ist vom Technologieunternehmen die Anlage "De-minimis"-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene "De-minimis"-Beihilfen (Formularnummer 600 000 0075) einzureichen.

5. Sicherheiten

Der Leadinvestor darf sich weder vom Unternehmen oder von Gesellschaftern noch von deren Familienangehörigen Sicherheiten stellen lassen. Gegebenenfalls hat oder wird sich der Leadinvestor Sicherheiten für eine Finanzierung am selben Unternehmen stellen lassen, die nicht in Zusammenhang mit der aus diesem Programm bereit gestellten Finanzierung stehen. In diesem Fall hat er dies der KfW bei Antragstellung in diesem Programm, bzw. bevor er sich Sicherheiten stellen lässt, anzuzeigen und vorab zu bestätigen, dass der Wert solcher Sicherheiten seinen Finanzierungsbetrag nicht überschreitet.

6. Nachweis der Verwendung

Das Technologieunternehmen ist verpflichtet, nach den Vorgaben der KfW die zweckgerechte Verwendung der von der KfW zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist nach Verbrauch der bereitgestellten Finanzierungsmittel, spätestens jedoch drei Monate nach Testierung des letzten, diesen Zeitpunkt abdeckenden Jahresabschlusses, der KfW vorzulegen.

Das Technologieunternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass die KfW und das BMWi sowie von diesen gegebenenfalls beauftragte Dritte die Verwendung der durch die KfW zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel prüfen und verpflichtet sich, hierzu notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.

7. Vorlage- und Berichtspflichten des Technologieunternehmens; Prüfungsrechte der KfW

Das Technologieunternehmen hat der KfW eine quartalsweise Erfolgsrechnung (GuV, Cash Flow) in der von der KfW geforderten Form und am Ende des Geschäftsjahres einen entsprechend aktualisierten Businessplan für das Folgejahr vorzulegen.

Das Technologieunternehmen muss die KfW darüber hinaus im Rahmen des gesetzlich Zulässigen über alle Maßnahmen, die über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, rechtzeitig informieren. Es wird die KfW im Falle eines geplanten Börsenganges insbesondere über einen für das Technologieunternehmen gestellten Antrag auf Zulassung zum Handel an einer nationalen, internationalen oder transnationalen Börse informieren.

Die KfW ist ferner im Rahmen des gesetzlich Zulässigen berechtigt, jederzeit alle Geschäftsunterlagen des Technologieunternehmens einzusehen. Die KfW kann sich bei der Wahrnehmung ihrer Informations- und Kontrollrechte Dritter, insbesondere der Management-Gesellschaft des Leadinvestors bedienen. Das Technologieunternehmen ist sodann verpflichtet, gegenüber der Management-Gesellschaft die vorgenannten Informations- und Kontrollpflichten zu erfüllen.

Zur Bewertung des in Ziffer I. genannten Programms werden folgende Größen benötigt: Umsatz, Beschäftigung und Unternehmenssteuer. Das Technologieunternehmen verpflichtet sich, die entsprechenden Daten jährlich zu erheben und der KfW auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

Das Technologieunternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass die KfW die erlangten Daten zur wissenschaftlichen Auswertung des in Ziffer I. dieser Beteiligungsgrundsätze genannten Programms an das BMWi oder ein von diesem beauftragtes Institut weiterleitet. Das Technologieunternehmen und der Leadinvestor erklären sich darüber hinaus bereit, dem BMWi und einem von ihnen beauftragten Institut unmittelbar die zur wissenschaftlichen Auswertungen des Programms erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Sonstige sich aus dem Beteiligungsverhältnis zwischen KfW und Technologieunternehmen ergebende Rechte, insbesondere solche, die sich aus gesetzlichen, satzungsmäßigen oder anderen vertraglichen Regelungen ergeben, bleiben hiervon unberührt.

8. Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes (§ 91 BHO)

Dem Bundesrechnungshof steht gegenüber dem Technologieunternehmen ein Prüfungsrecht nach § 91 BHO zu. Das Technologieunternehmen wird dem Bundesrechnungshof und auch der KfW zu Prüfzwecken alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die der Bundesrechnungshof für erforderlich hält. Das Technologieunternehmen wird zudem entsprechende Auskünfte erteilen.

9. Internetportal

Das Technologieunternehmen wird die im Rahmen der vertraglichen Informations- und Berichtspflichten abzugebenden Meldungen, die Übersendung von Unterlagen und Informationen sowie den gesamten sonstigen Schriftverkehr auf elektronischem Wege über eine gesicherte Internetverbindung vornehmen, sofern die KfW dies verlangt. Die KfW wird sicherstellen, dass die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen und dem Technologieunternehmen die notwendige technische Ausstattung erforderlichenfalls zur Verfügung stellen.

III. Beteiligungskonditionen

1. Konditionengestaltung

Die KfW geht eine Beteiligung an dem Technologieunternehmen zu wirtschaftlich gleichen Konditionen (pari passu) wie der Leadinvestor ein. Vor Antragstellung bei der KfW darf der Beteiligungsvertrag zwischen Leadinvestor und Unternehmen noch nicht abgeschlossen sein. Sollte sich im Rahmen der Aufstockung des KfW-Engagements in einer weiteren Finanzierungsrunde der Anteil der KfW auf über 25 % erhöhen - etwa um einen wirtschaftlichen Schaden (Verwässerung) des Erstinvestments zu verhindern - so hat die KfW vorab die Zustimmung des BMF gemäß §§ 112 Absatz 2 in Verbindung mit 65 Absatz 3 BHO einzuholen.

Die Konditionengestaltung für die Beteiligung der KfW lehnt sich vorrangig an die Vorgaben des Leadinvestors an. Im Falle von offenen Beteiligungen soll bei Erstfinanzierungen der KfW eine Beteiligungshöhe von 25 % nicht überschritten werden. Koinvestments über mehrere Leadinvestoren an dem gleichen Unternehmen sind dabei zusammenzurechnen.

2. Höchstbetrag

Die Beteiligung der KfW dient der subsidiären Finanzierung des Technologieunternehmens. Sie ist auf 5 Millionen Euro pro Unternehmen begrenzt. Im Rahmen dieses Höchstbetrages können mehrere Finanzierungsrunden begleitet werden. Dabei kann die erste und jede mögliche weitere KfW-Beteiligung im Rahmen des ERP-Startfonds maximal bis zu 2,5 Millonen Euro je Zwölfmonatszeitraum betragen. Maßgeblich für die Zusage ist das Datum der KfW-Gremienentscheidung.

3. Laufzeit und Exit

Die Dauer der Beteiligung der KfW richtet sich grundsätzlich nach der Laufzeit der Beteiligung des Leadinvestors, das heißt, wenn der Leadinvestor seine Beteiligung veräußert oder zurückführt, so ist auch die Beteiligung der KfW zu veräußern oder zurückzuführen.

4. Auszahlung

Die Auszahlungen an das Technologieunternehmen erfolgen grundsätzlich "pari passu", das heißt in derselben Höhe und zum selben Zeitpunkt wie die Auszahlungen des Leadinvestors. Die Gesamtfinanzierung der jeweiligen Finanzierungsrunde muss vor Auszahlung gesichert sein.

Weitere Konditionen der Beteiligung regelt der Beteiligungsvertrag, dessen Bestandteil diese Beteiligungsgrundsätze sind.