Energetische Stadtsanierung - Energieeffiziente Quartiersversorgung (Kommunen) 201
Stand 02/2012, Bestellnummer 600 000 2292
Merkblatt - Investitionsfinanzierung zur nachhaltigen Verbesserung der Energieeffizienz der kommunalen Versorgungssysteme
Das Förderprogramm dient der langfristigen und zinsgünstigen Finanzierung von Investitionen in die quartiersbezogene Wärmeversorgung sowie in die energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier.
Förderziel
Das Förderprogramm ist Bestandteil des Energiekonzepts der Bundesregierung vom 28.09.2010. Zur Erreichung der Klimaschutzziele für 2020 bzw. 2050 ist die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in den Kommunen dringend erforderlich. Mit der KfW-Programmfamilie Energetische Stadtsanierung wird neben der Entwicklung und Umsetzung integrierter Quartierskonzepte (Programm 432) auch die Umsetzung von investiven Maßnahmen insbesondere in Stadtquartieren unterstützt. Ein Quartier sind mehrere flächenmäßig zusammenhängende private und/oder öffentliche Gebäude inklusive der öffentlichen Infrastruktur. Es entspricht einem Gebiet unterhalb der Stadtteilgröße. Die in der Programmfamilie finanzierten investiven Maßnahmen ergänzen die in anderen KfW-Programmen förderfähigen energetischen Maßnahmen. Die in diesem Programm förderfähigen Maßnahmen müssen im Einklang mit den Zielen der Stadt(teil)entwicklung (insbesondere der Stadtentwicklungs-/Stadtumbauplanung bzw. der Bauleitplanung oder gegebenenfallls bereits beschlossenen wohnwirtschaftlichen - und/oder Klimaschutzkonzepten) stehen. Dies ist bei Antragstellung zu bestätigen (Formularnummer 600 000 2300).
Die Darlehen im Programm Energetische Stadtsanierung – Energieeffiziente Quartiersversorgung (Kommunen) werden aus Mitteln des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKF) für die erste Zinsbindungsfrist, maximal für 10 Jahre verbilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Wer kann Anträge stellen?
- Kommunale Gebietskörperschaften
- Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Gemeindeverbände (zum Beispiel kommunale Zweckverbände), die gemäß Paragraph 27 Nummer 1 a in Verbindung mit Paragraph 26 Nummer 2 a der Solvabilitäts¬verordnung ein KSA-Risikogewicht von Null haben. Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die KfW.
Was wird gefördert?
Es werden Maßnahmen in die Verbesserung der Energieeffizienz kommunaler Infrastruktur mitfinanziert. Förderfähig sind folgende Verwendungszwecke:
A. Quartiersbezogene Wärmeversorgung
- Neubau und Erweiterung von hocheffizienten wärmegeführten Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung auf Basis konventioneller Energieträger (Gas) und von Anlagen zur Nutzung industrieller Abwärme zur Wärmeversorgung im Quartier einschließlich Neu- und Ausbau von dezentralen Wärmespeichern (sofern keine Förderung im KfW-Programm Erneuerbare Energien erfolgt). Es muss mindestens ein weiterer Abnehmer angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden Anlage ist. Die Erfüllung des Kriteriums der "Hocheffizienz" (gemäß Definition § 3 Abs. 11 KWKG bzw. der EU-Richtlinie 2004/8/EG Anhang IIIa) ist bei Antragstellung zu bestätigen (Formularnummer 600 000 2300).
- Neu- und Ausbau des Wärmenetzes zur Wärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Abwärme im Quartier (bis Hausanschlussstation), sofern keine Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms des BMU bzw. im KfW-Programm Erneuerbare Energien erfolgt. Dabei muss sich das Wärmenetz über die Grundstücksgrenzen der einspeisenden Anlage ausdehnen sowie mindestens ein Abnehmer an das Wärmenetz angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden Anlage ist.
B. Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier
Die Investitionen müssen die Energieeffizienz verbessern und Energieeinspareffekte bewirken. Dies ist bei Antragstellung darzulegen. Förderfähig sind
- Ersatz bzw. Umrüstung ineffizienter bzw. veralteter Motoren und Pumpen durch hocheffiziente Anlagen/Technologie,
- Optimierung der Mess- und Regeltechnik sowie der Organisation der gesamten Ver- bzw. Entsorgungsanlage zur Verbesserung der Energieeffizienz,
- Errichtung oder Umrüstung von Energierückgewinnungssystemen in Gefällestrecken mittels Turbinen bzw. rückwärtslaufender Pumpen,
- Einbau bzw. Errichtung von Anlagen zur Wärmerückgewinnung (z. B. Wärmepumpen, Wärmetauscher, auch in Kombination mit Blockheizkraftwerken) in öffentlichen Kanalsystemen,
- Errichtung von Anlagen zur Energiegewinnung aus Klär- bzw. Faulgasen oder Umrüstung bestehender Anlagen zur verbesserten Energieausbeute unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz,
- Verbesserung der Energieeffizienz bei der Belüftung der Belebung.
Von der Finanzierung ausgeschlossen sind Kassenkredite sowie Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben.
Ihren Antrag reichen Sie bitte direkt bei der KfW ein.
Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?
Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die Kumulierungsbestimmungen anderer Programme sind zu beachten. Die gleichzeitige Inanspruchnahme des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Programmnummern 270 - 272, 274, 281, 282) und der kommunalen und wohnwirtschaftlichen KfW-Förderprogramme der Programmfamilie Energieeffizient Bauen und Sanieren für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen (Programmnummern 218, 151-153, 430). Ebenso ausgeschlossen ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuschlägen bzw. Investitionskostenzuschüssen aus der Wärmenetzförderung nach § 7a KWKG, dem Marktanreizprogramm des BMU und dem Förderprogramm für hocheffiziente kleine Kraft-Wärme-Kopplung (Mini-KWK).
Kreditbetrag
Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben finanziert werden.
Laufzeit
- Kreditlaufzeit: bis zu 10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre (10/2)
- Kreditlaufzeit: bis zu 20 Jahre, davon bis zu 3 tilgungsfreie Jahre (20/3)
- Kreditlaufzeit: bis zu 30 Jahre, davon bis zu 5 tilgungsfreie Jahre (30/5)
Zinssatz
- Für das Darlehen kommt der am Tag der Auszahlung geltende Programmzinssatz zur Anwendung.
- Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgelegt - vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW ein Prolongationsangebot.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung - PAngV) finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen oder per Faxabruf Nummer 069 7431-4214.
Bereitstellung
- Die Auszahlung des Kredites erfolgt zu 100 Prozent des Zusagebetrages.
- Das Darlehen wird wahlweise in einer Summe oder in Teilbeträgen ausgezahlt. Der erste Abruf kann nach Vorliegen der Abrufvoraussetzungen bei Vorhabensbeginn erfolgen. Vorliegen muss z. B.
- Original der Vollmacht und des Unterschriftenprobenblatts (Formularnummer 600 000 0307)
- Kopie der Veröffentlichung der/des aktuellen Haushaltssatzung/Wirtschaftsplans (alternativ auch beglaubigte Kopie der Sitzungsniederschrift über den Darlehensaufnahmebeschluss des Repräsentativorgans); bei Kreditnehmern aus Bayern zusätzlich den beglaubigten Ratsbeschluss zur einzelnen Kreditaufnahme
- kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigung.
Tilgung
Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Kredite werden mit dem Antragsformular (Bestellnummer 600 000 0166) direkt bei der KfW in Berlin (KfW Niederlassung Berlin, 10865 Berlin) beantragt.
Bei Vorhaben, deren Bauzeit sich über mehrere Jahre erstreckt, erfolgt die Antragstellung in Abschnitten, bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr. Im Rahmen des laufenden Haushaltsjahresabschnitts können bereits begonnene Bauabschnitte noch finanziert werden.
Sicherheiten
Die Kreditvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
- Die auf dem Antragsformular einzutragenden Angaben sowie die Zuordnung des Kreditbetrages zu den geplanten Verwendungszwecken.
- Die Bestätigung zum Antrag (Formularnummer 600 000 2300).
- Wir empfehlen, die im Punkt Bereitstellung genannten vertragsrelevanten Unterlagen bereits mit dem Antrag bzw. rechtzeitig vor dem Abruf der Kreditmittel bei der KfW einzureichen.
- Gemeindeverbände legen bitte vor:
- den vollständigen Wortlaut der aktuellen Verbandssatzung und die Veröffentlichung der Verbandssatzung,
- ein aktuelles Mitgliederverzeichnis sowie eine Übersicht über bestehende Beteiligungen.
Soweit es notwendig ist, wird die KfW im Einzelfall noch ergänzende Unterlagen anfordern.
Grundsätzlicher Hinweis
Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des Paragraphen 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Paragraph 2 des Subventionsgesetzes.
Verwendungsnachweis
Innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens ist der programmgemäße Einsatz der Mittel durch Vorlage des ausgefüllten Verwendungsnachweises (Formularnummer 600 000 0167) direkt bei der KfW nachzuweisen.
Bei Durchführung des Gesamtvorhabens in Bauabschnitten oder Einzelmaßnahmen über mehrere Haushaltsjahre hinaus ist nach jedem Bauabschnitt bzw. jeder Einzelmaßnahme ein separater Verwendungsnachweis zu erstellen. Nach Abschluss des Gesamtbauvorhabens ist ein abschließender Verwendungsnachweis zu erbringen.
Eine Fristverlängerung für die Einreichung des Verwendungsnachweises kann - unter Angabe der Gründe - beantragt werden.