Energetische Stadtsanierung - Energieeffiziente Quartiertsversorgung (Kommunale Unternehmen) 202
Stand 02/2012, Bestellnummer 600 000 2293
Merkblatt - Investitionsfinanzierung zur nachhaltigen Verbesserung der Energieeffizienz der kommunalen Versorgungssysteme
Das Förderprogramm dient der langfristigen und zinsgünstigen Finanzierung von Investitionen in die quartiersbezogene Wärmeversorgung sowie in die energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier.
Förderziel
Das Förderprogramm ist Bestandteil des Energiekonzepts der Bundesregierung vom 28.09.2010. Zur Erreichung der Klimaschutzziele für 2020 bzw. 2050 ist die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in den Kommunen dringend erforderlich. Mit der KfW-Programmfamilie Energetische Stadtsanierung wird neben der Entwicklung und Umsetzung integrierter Quartierskonzepte (Programm 432) auch die Umsetzung von investiven Maßnahmen insbesondere in Stadtquartieren unterstützt. Ein Quartier sind mehrere flächenmäßig zusammenhängende private und/oder öffentliche Gebäude inklusive der öffentlichen Infrastruktur. Es entspricht einem Gebiet unterhalb der Stadtteilgröße. Die in der Programmfamilie finanzierten investiven Maßnahmen ergänzen die in anderen KfW-Programmen förderfähigen energetischen Maßnahmen. Die in diesem Programm förderfähigen Maßnahmen müssen im Einklang mit den Zielen der Stadt(teil)entwicklung (insbesondere der Stadtentwicklungs-/Stadtumbauplanung bzw. der Bauleitplanung oder gegebenenfalls bereits beschlossenen wohnwirtschaftlichen - und/oder Klimaschutzkonzepten) stehen. Dies ist bei Antragstellung zu bestätigen (Formularnummer 600 000 2300).
Die Darlehen im Programm Energetische Stadtsanierung – Energieeffiziente Quartiersversorgung (Kommunale Unternehmen) werden aus Mitteln des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKF) für die erste Zinsbindungsfrist, maximal für 10 Jahre verbilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
EU-Beihilferegelungen
Im KfW-Programm Energetische Stadtsanierung – Energieeffiziente Quartiersversorgung (Kommunale Unternehmen) vergibt die KfW Beihilfen unter der Verordnung (EG) Nummer 1998/2006 der Kommission ("De-minimis"-Verordnung der EU), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 379 vom 28.12.2006 (Komponente 1). Die Beihilferegelungen verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065).
Wer kann Anträge stellen?
- Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund (unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder Bundesländer mit insgesamt mehr als 50 % bei einer kommunalen Mindestbeteiligung von 25 %).
- Unternehmen (unabhängig von Rechtsform und Beteiligungsverhältnissen) im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP-Modelle, zum Beispiel Contracting), deren Gruppenumsatz 500 Mio. Euro nicht überschreitet. Voraussetzung ist, dass die mit zu finanzierenden Investitionsgüter für die Laufzeit des KfW-Darlehens von einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb bzw. einem Gemeindeverband (zum Beispiel kommunaler Zweckverband) oder einem Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund genutzt werden.
Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert (Innenumsätze können heraus gerechnet werden). Als verbundene Unternehmen gelten:
-
- Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist
- Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind sowie
- alle Unternehmen, zwischen denen formelle und faktische Konzernverhältnisse (zum Beispiel Gesellschafteridentität) bestehen.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn im Gesellschafterkreis des Antragstellers mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind.
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen, siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten" (Bestellnummer 600 000 0193). Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig, siehe "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065).
Was wird gefördert?
Es werden Maßnahmen in die Verbesserung der Energieeffizienz kommunaler Infrastruktur mitfinanziert. Förderfähig sind folgende Verwendungszwecke:
A. Quartiersbezogene Wärmeversorgung
- Neubau und Erweiterung von hocheffizienten wärmegeführten Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung auf Basis konventioneller Energieträger (Gas) und von Anlagen zur Nutzung industrieller Abwärme zur Wärmeversorgung im Quartier einschließlich Neu- und Ausbau von dezentralen Wärmespeichern (sofern keine Förderung im KfW-Programm Erneuerbare Energien erfolgt). Es muss mindestens ein weiterer Abnehmer angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden Anlage ist. Die Erfüllung des Kriteriums der "Hocheffizienz" (gemäß Definition § 3 Abs. 11 KWKG bzw. der EU-Richtlinie 2004/8/EG Anhang IIIa) ist bei Antragstellung zu bestätigen (Formularnummer 600 000 2300).
- Neu- und Ausbau des Wärmenetzes zur Wärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Abwärme im Quartier (bis Hausanschlussstation), sofern keine Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms des BMU bzw. im KfW-Programm Erneuerbare Energien erfolgt. Dabei muss sich das Wärmenetz über die Grundstücksgrenzen der einspeisenden Anlage ausdehnen sowie mindestens ein Abnehmer an das Wärmenetz angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden Anlage ist.
B. Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier
Die Investitionen müssen die Energieeffizienz verbessern und Energieeinspareffekte bewirken. Dies ist bei Antragstellung darzulegen. Förderfähig sind:
- Ersatz bzw. Umrüstung ineffizienter bzw. veralteter Motoren und Pumpen durch hocheffiziente Anlagen/Technologie,
- Optimierung der Mess- und Regeltechnik sowie der Organisation der gesamten Ver- bzw. Entsorgungsanlage zur Verbesserung der Energieeffizienz,
- Errichtung oder Umrüstung von Energierückgewinnungssystemen in Gefällestrecken mittels Turbinen bzw. rückwärtslaufender Pumpen,
- Einbau bzw. Errichtung von Anlagen zur Wärmerückgewinnung (z. B. Wärmepumpen; Wärmetauscher, auch in Kombination mit Blockheizkraftwerken) in öffentlichen Kanalsystemen,
- Errichtung von Anlagen zur Energiegewinnung aus Klär- bzw. Faulgasen oder Umrüstung bestehender Anlagen zur verbesserten Energieausbeute unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz,
- Verbesserung der Energieeffizienz bei der Belüftung der Belebung.
Die Kredite werden vorhabensbezogen vergeben. Bei Großprojekten ist eine Gliederung in räumliche und/oder sachliche Vorhabensabschnitte möglich. Dabei gilt der Vorhabensabschnitt als Einzelvorhaben.
Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?
Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die beihilferechtlichen Kumulierungsbestimmungen und die Kumulierungsbestimmungen anderer Programme sind hierbei zu beachten. Die gleichzeitige Inanspruchnahme des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Standard oder Premium, Programmnummern 270-272, 274, 281, 282), des KfW-Unternehmerkredits (Programmnummer 037), des KfW-Umwelt- und KfW-Energieeffizienzprogramms (Programmnummern 240-244) sowie der kommunalen und wohnwirtschaftlichen KfW-Förderprogramme der Programmfamilie Energieeffizient Bauen und Sanieren für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen (Programmnummern 218, 151-153, 430). Ebenso ausgeschlossen ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuschlägen bzw. Investitionskostenzuschüssen aus der Wärmenetzförderung nach § 7a KWKG, dem Marktanreizprogramm des BMU und dem Förderprogramm für hocheffiziente kleine Kraft-Wärme-Kopplung (Mini-KWK).
Kreditbetrag
Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Der Kredithöchstbetrag beträgt 50 Mio. Euro pro Vorhaben.
Laufzeit
Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:
- bis zu 10 Jahren Kreditlaufzeit bei 1 bis 2 Tilgungsfreijahren (10/2),
- bis zu 20 Jahren Kreditlaufzeit bei 1 bis 3 Tilgungsfreijahren (20/3),
- bis zu 30 Jahren Kreditlaufzeit bei 1 bis 5 Tilgungsfreijahren (30/5).
Zinssatz
- Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
- Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgelegt - vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW dem Kreditinstitut ein Prolongationsangebot. Danach wird das Darlehen zu einem Marktzinssatz prolongiert.
- Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt.
Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind der Anlage zur Konditionenübersicht für den Endkreditnehmer zu entnehmen.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung - PAngV) je Preisklasse finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen oder per Faxabruf Nummer 069 74 31-42 14.
Bereitstellung
- Die Auszahlung des Kredites erfolgt zu 100 % des Zusagebetrages.
- Der Kredit ist in einer Summe oder in Teilbeträgen abrufbar.
- Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage. Eine Verlängerung kann vereinbart werden.
- Zu beachten ist, dass die jeweils angeforderten Beträge innerhalb von 6 Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt sein müssen. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen.
- Beginnend ab 2 Bankarbeitstage und 1 Monat nach dem Zusagedatum wird eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge fällig.
Tilgung
Der Kredit wird in gleich hohen vierteljährlichen Raten getilgt. Während der tilgungsfreien Anlaufjahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die abgerufenen Kreditbeträge.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm ausschließlich über Kreditinstitute (Banken und Sparkassen), die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.
Ihren Antrag stellen Sie daher bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl vor Beginn Ihres Vorhabens. Mehrjährige Vorhaben werden in Vorhabensabschnitte gegliedert, die einen Zeitraum von 12 Monaten nicht unter- und von 36 Monaten nicht überschreiten dürfen. Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind, können mitfinanziert werden, wenn der Erwerb nicht mehr als 2 Jahre vor Antragstellung bei der Hausbank erfolgte.
Ausgeschlossen sind Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.
Sicherheiten
Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten erforderlich. Hierzu zählen zum Beispiel Grundschulden, die Sicherungsübereignung von Maschinen oder Bürgschaften (inklusive kommunaler Bürgschaften).
Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrer Hausbank.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Ihr Kreditinstitut reicht uns zur Antragstellung folgende Unterlagen ein:
- Für die Bearbeitung benötigt die KfW neben dem Antragsformular (Formularnummer 600 000 0141) zusätzlich die vom Antragsteller unterschriebene Bestätigung zum Antrag (Formularnummer 600 000 2300). Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor.
- Ebenso ist die Anlage "De-minimis"-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene "De-minimis"-Beihilfen (Formularnummer 600 000 0075) einzureichen.
- Nach Antragstellung teilt die KfW dem Investor gegebenenfalls mit, welche weiteren Unterlagen für die Bearbeitung des Kreditantrages erforderlich sind.
- Darüber hinaus ist die Kumulierungserklärung des Endkreditnehmers/Beteiligungsnehmers als Bestätigung zur Einhaltung der Beihilfeobergrenze bei Gewährung mehrerer Beihilfen für dasselbe Investitionsvorhaben bei der Hausbank vorzulegen.
- Nach Antragstellung teilt die KfW dem Investor gegebenenfalls mit, welche weiteren Unterlagen für die Bearbeitung des Kreditantrages erforderlich sind.
- Darüber hinaus ist die Kumulierungserklärung des Endkreditnehmers/Beteiligungsnehmers als Bestätigung zur Einhaltung der Beihilfeobergrenze bei Gewährung mehrerer Beihilfen für dasselbe Investitionsvorhaben bei der Hausbank vorzulegen.
Grundsätzlicher Hinweis
Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck, zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des Paragraphen 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Paragraph 2 des Subventionsgesetzes.
Nachweis der Mittelverwendung
Innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens ist der programmgemäße und zeitgerechte Einsatz der Mittel durch Vorlage des ausgefüllten Verwendungsnachweises bei der Hausbank nachzuweisen.
Eine Fristverlängerung für die Einreichung des Verwendungsnachweises kann – unter Angabe der Gründe – beantragt werden.