Energieeffizient Bauen (153), Anlage, gültig ab 04/2012
Stand 04/2012, Bestellnummer 600 000 2291
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Anlage zum Merkblatt 153 - Technische Mindestanforderungen
Technische Mindestanforderungen und ergänzende Informationen zur Berechnung für den Neubau zum KfW-Effizienzhaus 40, 55 (inklusive Passivhaus) und 70
Anforderungen bei der energetischen Fachplanung und Baubegleitung an den Sachverständigen
Der Sachverständige muss im Rahmen der energetischen Fachplanung und Baubegleitung mindestens folgende Leistungen erbringen bzw. deren fachgerechte Durchführung bestätigen:
- das geplante energetische Niveau auf dem KfW-Formular "Bestätigung zum Antrag" bestätigen
- spezielle Detailplanungen erbringen, insbesondere Luftdichtheitskonzept und beim Einbau einer Lüftungsanlage das Lüftungskonzept erarbeiten bzw. bei einer Erneuerung der Heizungsanlage Parameter aus der Energiebedarfsrechnung an den Heizungsplaner vorgeben
- der Auftragsumfang und die geforderte Qualität der zu erbringenden Leistungen sind im Leistungsverzeichnis/Angebot zu prüfen
- vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen mindestens eine Baustellenbegehung durchführen, einschließlich der Überprüfung der wärmebrückenminimierten Ausführung sowie gegebenenfalls der Umsetzung des Luftdichtheits-und Lüftungskonzepts inklusive "Blower Door Test"
- die Übergabe der energetischen Haustechnik begleiten und kontrollieren, gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung in die Haustechnik sowie gegebenenfalls Prüfung des Nachweises des hydraulischen Abgleichs und der Einregulierung der Anlage
- die Umsetzung des geförderten Vorhabens auf dem KfW-Formular "Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen" bestätigen
Berechnungsgrundlagen für den Sachverständigen:
- Für die Berechnung des energetischen Niveaus von KfW-Effizienzhäusern sind die Rechenvorschriften des § 3 EnEV2009 anzuwenden.
- Der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (H'T) des Neubaus sind auf der Grundlage der geplanten Maßnahmen nach EnEV2009 zu berechnen. Die Höchstwerte des entsprechenden Referenzgebäudes (QP REF; H'T REF) sind ausschließlich nach Anlage 1, Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV2009) zu ermitteln.
- Die Berechnungsregel für das Referenzgebäude bei elektrischer Warmwasserbereitung gemäß Anlage 1, Nummer 1.1, Absatz 2 EnEV2009 ist für KfW-Effizienzhäuser nicht anzuwenden.
- Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust des geförderten Gebäudes nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV2009 zulässig.
KfW-Effizienzhäuser
Die geforderten Werte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogenen spezifischen Transmissionswärmeverlust sind zum Beispiel durch Kombinationen folgender Maßnahmen zu erreichen:
- hoch wärmegedämmte Außenwände, Kellerdecke, Dach bzw. hoch gedämmte oberste Geschossdecke gegen ein nicht ausgebautes Dachgeschoss
- Zweischeiben- oder Dreischeiben-Wärmeschutzverglasung mit wärmedämmenden Fensterrahmen
- Minimierung von Wärmebrücken
- Lüftungsanlage, kontrollierte Lüftung mit mehr als 80 % Wärmerückgewinnung aus der Abluft
- luftdichte Gebäudehülle
- thermische Solaranlage zur Unterstützung der Warmwasserversorgung und Heizung. Die Solaranlage sollte mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. Wärmemengenzähler ausgestattet sein und das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung Version 8.0 - Januar 2003 tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen.
- (Primär-) Energieeffiziente Heizung (Biomasse, effiziente Wärmepumpe nach
DIN V 4701-10, evtl. Zusatzheizung für die Zuluft, …) - Im Falle des Einbaus einer Wärmepumpe sollten folgende Jahresarbeitszahlen mindestens angestrebt werden:
- Sole-/Wasser- und Wasser-/Wasser-Wärmepumpen mindestens 3,8
- Luft-/Wasser-Wärmepumpen mindestens 3,5
- gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen mindestens 1,3
Auf die Anforderungen des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes wird hingewiesen.
- energieeffiziente elektrische Antriebe der Haustechnik
Technische Einzelheiten zur Berechnung zum KfW-Effizienzhaus
- Der Energieausweis ist auf Grundlage des Energiebedarfs nach Abschnitt 5 EnEV2009 zu erstellen.
- Für die Berechnung der KfW-Effizienzhäuser nach der DIN V 18599 sind ausschließlich die unter dem Link www.nachhaltigesbauen.de/leitfaeden-und-arbeitshilfenveroeffentlichungen/veroeffentlichungen-din-18599.html aufgeführten Softwareanwendungen sowie deren Folgeversionen zugelassen.
- Erfolgt die Wärmeversorgung über Fernwärme, gelten die entsprechenden Primärenergiefaktoren nach der DIN 4701-10/A1 bzw. DIN V 18 599. Alternativ kann ein Primärenergiefaktor verwendet werden, welcher nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW-309 durch einen zertifizierten Gutachter bestätigt und auf der Internet-Seite der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. veröffentlicht wurde.
- Ist ein Zentralheizsystem vorhanden, können handbeschickte Einzelöfen, die nicht in das Heizungszirkulationssystem eingebunden sind, nicht berücksichtigt werden. Bei Zentralheizsystemen mit eingebundenen biomassebeschickten Einzelöfen sowie automatisch beschickten Pellet-Primäröfen kann ein maximaler Deckungsanteil von 10 % des Nutzenergiebedarfs angesetzt werden.
- Für den Wärmebrückenzuschlag sind ausschließlich die Maßgaben des § 7 Absatz 2 EnEV2009 einzuhalten, d. h. der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Der verbleibende Einfluss ist zu berücksichtigen.
- Wird ein Wärmebrückenzuschlag UWB < 0,10 W/(m².K) angesetzt, ist dieser gesondert nach den Regeln der Technik zu berechnen bzw. nachzuweisen. § 7 Absatz 3 EnEV2009 ist nicht anzuwenden. Die Erstellung eines Gleichwertigkeitsnachweises ist bei der Verwendung des pauschalen Wärmebrückenzuschlags von 0,05 W/(m².K) stets erforderlich.
Werden in Wohngebäuden anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 EnEV2009 bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so können hierfür Komponenten angesetzt werden, die gleichwertige oder schlechtere energetische Eigenschaften aufweisen.
Erläuterungen zum Passivhaus
Der Jahres-Primärenergiebedarf QP und der Jahres-Heizwärmebedarf QH sind mit einer aktuellen Version des Passivhaus Projektierungspaket (PHPP) durch einen Sachverständigen nachzuweisen.
- Ermittlung des Heizwärmebedarfs: die dafür benötigte Energiebezugsfläche von Wohngebäuden ist der Anteil der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung, der sich innerhalb der thermischen Hüllfläche befindet.
- Der Jahres-Primärenergiebedarf QP ist auf die Gebäudenutzfläche AN nach EnEV2009 zu beziehen.
- Der Jahres-Primärenergiebedarf QP ist in Anlehnung an die EnEV2009 für Heizungen, Trinkwassererwärmung und Lüftung inklusive deren Hilfsenergie zu ermitteln.
- Die Berechnung nach PHPP für den KfW-Nachweis ist mit dem Referenzklima Deutschland gemäß DIN V 4108-6, Tabelle D.5 zu führen.
Weitere Einzelheiten sind im Internet unter der Internetadresse www.passiv.de verfügbar.
Gebäudebelüftung
Für den Bau bzw. die Herstellung eines KfW-Effizienzhauses wird der Einbau einer Lüftungsanlage empfohlen (keine zwingende Fördervoraussetzung), die den folgenden Anlagenkonfigurationen entsprechen sollte:
- bedarfsgeregelte Abluftsysteme, die Feuchte-, CO2- oder Mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme von maximal Pel,Gerät 0,20 W/m3h aufweisen (Ausführung der Klasse E nach DIN 1946 Teil 6).
- Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeüberträger, die
- einen Wärmebereitstellungsgrad ηWBG von mindestens 80 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von maximal Pel,Gerät 0,45 W/m3h oder
- einen Wärmebereitstellungsgrad ηWBG von mindestens 75 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von maximal Pel,Gerät 0,35 W/m3h aufweisen (Ausführung der Klasse E nach DIN 1946 Teil 6).
- Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude mit folgenden Eigenschaften:
- Kompaktgerät Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe:
Wärmebereitstellungsgrad: ηWBG mindestens 75 %;
Jahresarbeitszahl: εWP;m mindestens 3,5 und spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren Pel,Vent maximal 0,45 W/m3h, - Kompaktgerät mit Luft-/Luft-/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager:
Jahresarbeitszahl: εWP;m mindestens 3,5 und spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren Pel,Vent maximal 0,35 W/m3h.
- Kompaktgerät Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe:
Fragen zu anderen technischen Variations- und Kombinationsmöglichkeiten beantworten die Sachverständigen. Die Anforderungen an die Luftdichtheit des Gebäudes nach § 6 EnEV2009 sind einzuhalten.
* Die Nutzung der Logos der KfW-Effizienzhäuser ist ausschließlich nur mit schriftlicher Zustimmung der KfW gestattet!
Wenn Sie die neuen Logos der KfW-Effizienzhäuser nutzen möchten, dann bitten wir Sie, hierfür eine Mail mit Ihren Kontaktdaten inklusive Postanschrift an logo@kfw.de zu schicken. Anschließend erhalten Sie auf dem Postweg eine Gestattungsvereinbarung