KfW-Investitionskredit Kommunen und Kommunal Investieren - Energieeffiziente Stadtbeleuchtung (215, 216), Anlage zum Merkblatt, gültig ab 01.04.2011

Stand 04/2011, Bestellnummer 600 000 1850

Technische Mindestanforderungen - Finanzierung von Investitionen der Kommunen und kommunaler Unternehmen in die kommunale Stadtbeleuchtung.

A. Maßnahmen der Beleuchtung von Straßen

Ausgangspunkt für die Bestimmung der technischen Mindestanforderungen für Maßnahmen der Beleuchtung von Straßen sind die Faktoren Straßentyp und Beleuchtungsniveau. Die Klassifizierung erfolgt gemäß Tabelle 1.

1. Ersatz/Nachrüstung von Straßenbeleuchtungsanlagen

Für den Ersatz oder die Nachrüstung von Straßenbeleuchtungsanlagen sind die technischen Mindestvoraussetzungen erfüllt, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:

a) Die Energiebedarfswerte pro km Straße genügen den Werten gemäß Tabelle 2. Es gelten hierbei folgende Parameter:

  • Die Einordnung der Straßenbeleuchtungsanlage als technische oder als dekorative Leuchte erfolgt anhand der Beschreibung des Zentralverbands Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V., einzusehen unter www.licht.de/strassenleuchten.
  • Zur Berechnung der Energiebedarfswerte ist von 4.000 Betriebsstunden pro Jahr auszugehen. Bei Leistungsreduktion bzw. Dimmung ergibt sich der Energiebedarfswert aus der entsprechenden Anzahl von Betriebsstunden für die jeweilige (reduzierte) Leistung multipliziert mit dem Leistungsanteil.
  • Eine nächtliche Abschaltung der Beleuchtung kann nur dann in der Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Beleuchtung bei Bedarf (z. B. sensorgesteuert) wieder automatisch einschaltet.
  • Ist eine durchgängige Abschaltung über die Nachtstunden ohne bedarfsgerechtes Einschalten vorgesehen, muss zur Berechnung der Energiebedarfswerte die elektrische Leistung der Leuchten bei Betrieb mit 100 % Beleuchtungsniveau während der Abschaltzeiten angesetzt werden. Ebenso muss bei einer - nicht empfohlenen - Abschaltung jeder zweiten Leuchte vorgegangen werden. Die durch das Abschalten jeder zweiten Lampe in zweiflammigen Leuchten erreichte Energieeinsparung kann zur Berechnung des Energiebedarfswertes berücksichtigt werden.
  • Ist für einen Straßentyp ein geringeres Beleuchtungsniveau geplant als in Tabelle 1 angegeben, ist der Energiebedarfswert des nächsthöheren Beleuchtungsniveaus für denselben Straßentyp maßgeblich.
  • Ist für einen Straßentyp ein höheres Beleuchtungsniveau geplant als in Tabelle 1 angegeben, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn der maximale Energiebedarfswert desselben Straßentyps eingehalten wird.

b) Die technischen Voraussetzungen für das Ein- bzw. Ausschalten der Straßenbeleuchtung in Abhängigkeit von der Tageslichtsituation müssen der DIN EN 13201 entsprechen.

c) Lichtimmission ist zu minimieren, d. h. die neuen Leuchten müssen hinsichtlich ihrer Lichtverteilungskurven so gewählt werden, dass diese kein Licht in den oberen Halbraum, d. h. über der Horizontalen abstrahlen ('dark sky'). Bei der Installation der Leuchte ist ebenfalls auf eine Minimierung der Lichtimmission zu achten, d. h. eine möglichst geringe Aufneigung der Leuchte am Mast ist vorzusehen.

d) Die Beleuchtung nach der Sanierung muss mindestens die Gütemerkmale des Beleuchtungsniveaus vor der Sanierung aufweisen. In der Regel sollten sich das Beleuchtungsniveau (Leuchtdichte bzw. Beleuchtungsstärke) erhöhen und die Gütemerkmale (Gleichmäßigkeit, Blendungsfreiheit, Umgebungshelligkeit) verbessern. Sofern ausnahmsweise eine Reduzierung des Beleuchtungsniveaus vorgesehen ist, muss das Beleuchtungsniveau nach der Sanierung noch im Einklang mit den Vorgaben der DIN EN 13201 stehen.

e) Die zum Einsatz vorgesehenen technischen Komponenten erfüllen die Anforderungen der Ökodesign-Richtline für das Jahr 2015.

2. Neubau von Straßenbeleuchtungsanlagen

Für den Neubau von Straßenbeleuchtungsanlagen sind die technischen Mindestvoraussetzungen erfüllt, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:

a) Die Energiebedarfswerte pro km Straße genügen den Werten gemäß Tabelle 2 abzüglich 10 %, d. h. für eine Förderung müssen die Energiebedarfswerte aus der Tabelle 2 um jeweils 10 % unterschritten werden. Es gelten folgende Parameter:

  • Die Einordnung der Straßenbeleuchtungsanlage als technische oder als dekorative Leuchte erfolgt anhand der Beschreibung des Zentralverbands Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V., einzusehen unter www.licht.de/strassenleuchten.
  • Zur Berechnung der Energiebedarfswerte ist von 4.000 Betriebstunden pro Jahr auszugehen. Bei Leistungsreduktion bzw. Dimmung ergibt sich der Energiebedarfswert aus der entsprechenden Anzahl von Betriebsstunden für die jeweilige (reduzierte) Leistung multipliziert mit dem Leistungsanteil.
  • Eine nächtliche Abschaltung der Beleuchtung kann nur dann in der Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Beleuchtung bei Bedarf (zum Beispiel sensorgesteuert) wieder automatisch einschaltet.
  • Ist eine durchgängige Abschaltung über die Nachtstunden ohne bedarfsgerechtes Einschalten vorgesehen, muss zur Berechnung der Energiebedarfswerte die elektrische Leistung der Leuchten bei Betrieb mit 100 % Beleuchtungsniveau während der Abschaltzeiten angesetzt werden. Ebenso muss bei einer - nicht empfohlenen - Abschaltung jeder zweiten Leuchte vorgegangen werden. Die durch das Abschalten jeder zweiten Lampe in zweiflammigen Leuchten erreichte Energieeinsparung kann zur Berechnung des Energiebedarfswertes berücksichtigt werden.
  • Ist für einen Straßentyp ein geringeres Beleuchtungsniveau geplant als in Tabelle 1 angegeben, ist der Energiebedarfswert des nächsthöheren Beleuchtungsniveaus für denselben Straßentyp maßgeblich.
  • Ist für einen Straßentyp ein höheres Beleuchtungsniveau geplant als in Tabelle 1 angegeben, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn der maximale Energiebedarfswert desselben Straßentyps eingehalten wird.

b) Die technischen Voraussetzungen für das Ein- bzw. Ausschalten der Straßenbeleuchtung in Abhängigkeit von der Tageslichtsituation müssen der DIN EN 13201 entsprechen.

c) Lichtimmission ist zu minimieren, d. h. die neuen Leuchten müssen hinsichtlich ihrer Lichtverteilungskurven so gewählt werden, dass diese kein Licht in den oberen Halbraum, d. h. über der Horizontalen abstrahlen ('dark sky'). Bei der Installation der Leuchte ist ebenfalls auf eine Minimierung der Lichtimmission zu achten, d. h. eine möglichst geringe Aufneigung der Leuchte am Mast ist vorzusehen.

d) Die zum Einsatz vorgesehenen technischen Komponenten erfüllen die Anforderungen der Ökodesign-Richtline für das Jahr 2015.

B. Maßnahmen der Beleuchtung von Parkplätzen/sonstigen öffentlichen Freiflächen

Bei öffentlichen Freiflächen und Parkplätzen wird ausschließlich die für die Allgemeinbeleuchtung der Fläche/des Platzes benötigte Beleuchtung gefördert. Zusätzliche Gebäudeanstrahlung, Effektbeleuchtung, die Anstrahlung von Pflanzen und Ähnliches sind von der Förderung ausgeschlossen.

Für den Ersatz oder die Nachrüstung der Beleuchtung von Parkplätzen/sonstigen öffentlichen Freiflächen sind die technischen Mindestvoraussetzungen erfüllt, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:

a) Der Energiebedarf der Beleuchtungsanlage in Kilowattstunden pro Jahr [kWh/a] darf nach der Sanierung höchstens 60 % des Energiebedarfs vor der Sanierung betragen. Es muss folglich eine Einsparung von mindestens 40 % erreicht werden. Es gelten hierbei folgende Parameter:

  • Das Kriterium bezieht sich ausschließlich auf den Energiebedarf der Allgemeinbeleuchtung.
  • Zur Berechnung der Energiebedarfswerte ist von 4.000 Betriebstunden pro Jahr auszugehen. Bei Leistungsreduktion bzw. Dimmung ergibt sich der Energiebedarfswert aus der entsprechenden Anzahl von Betriebsstunden für die jeweilige (reduzierte) Leistung multipliziert mit dem Leistungsanteil.
  • Ist eine durchgängige Abschaltung über die Nachtstunden ohne bedarfsgerechtes Einschalten vorgesehen, muss zur Berechnung der Energiebedarfswerte die elektrische Leistung der Leuchten bei Betrieb mit 100 % Beleuchtungsniveau während der Abschaltzeiten angesetzt werden. Ebenso muss bei einer - nicht empfohlenen - Abschaltung jeder zweiten Leuchte vorgegangen werden. Die durch das Abschalten jeder zweiten Lampe in zweiflammigen Leuchten erreichte Energieeinsparung kann zur Berechnung des Energiebedarfswertes berücksichtigt werden.

b) Die technischen Voraussetzungen für das Ein- bzw. Ausschalten der Straßenbeleuchtung in Abhängigkeit von der Tageslichtsituation müssen der DIN EN 13201 entsprechen.

c) Lichtimmission ist zu minimieren, d. h. die neuen Leuchten müssen hinsichtlich ihrer Lichtverteilungskurven so gewählt werden, dass diese kein Licht in den oberen Halbraum, d. h. über der Horizontalen abstrahlen ('dark sky'). Bei der Installation der Leuchte ist ebenfalls auf eine Minimierung der Lichtimmission zu achten, d. h. eine möglichst geringe Aufneigung der Leuchte am Mast ist vorzusehen.

d) Die Beleuchtung nach der Sanierung muss mindestens die Gütemerkmale des Beleuchtungsniveaus vor der Sanierung aufweisen. In der Regel sollten sich das Beleuchtungsniveau (Leuchtdichte bzw. Beleuchtungsstärke) erhöhen und die Gütemerkmale (Gleichmäßigkeit, Blendungsfreiheit, Umgebungshelligkeit) verbessern.

e) Die zum Einsatz vorgesehenen technischen Komponenten erfüllen die Anforderungen der Ökodesign-Richtline für das Jahr 2015.

C. Maßnahmen der Beleuchtung von Parkhäusern/Tiefgaragen

Für den Ersatz oder die Nachrüstung der Beleuchtung in Parkhäusern/Tiefgaragen sind die technischen Mindestvoraussetzungen erfüllt, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:

a) Der Energiebedarf der Beleuchtungsanlage in Kilowattstunden pro Jahr [kWh/a] darf nach der Sanierung höchstens 65 % des Energiebedarfs vor der Sanierung betragen. Es muss folglich eine Einsparung von mindestens 35 % erreicht werden.

b) Die Beleuchtung nach der Sanierung muss mindestens die Gütemerkmale des Beleuchtungsniveaus vor der Sanierung aufweisen. In der Regel sollten sich das Beleuchtungsniveau (Leuchtdichte bzw. Beleuchtungsstärke) erhöhen und die Gütemerkmale (Gleichmäßigkeit, Blendungsfreiheit, Umgebungshelligkeit) verbessern.

c) Es sind Leuchten mit Lichtlenkung (Reflektoren) einzusetzen.

d) Eine nutzungsabhängige Schaltung der Beleuchtung (zum Beispiel Präsenzmelder) ist vorzusehen. Abweichungen hiervon sind zu begründen.

e) Bei Hochbauten soll eine tageslichtabhängige Schaltung der Beleuchtung erfolgen. Abweichungen hiervon sind zu begründen.

f) Die zum Einsatz vorgesehenen technischen Komponenten erfüllen die Anforderungen der Ökodesign-Richtline für das Jahr 2015.

D. Maßnahmen bei Lichtsignalanlagen

Bei Lichtsignalanlagen wird ausschließlich der Einsatz von LED-Technik gefördert.

Für den Ersatz oder die Nachrüstung der Beleuchtung bei Lichtsignalanlagen sind die technischen Mindestvoraussetzungen erfüllt, wenn die nachfolgende Bedingung eingehalten wird:

Die installierte elektrische Leistung der Lichtsignalanlage in Watt [W] darf nach der Sanierung höchstens 30 % der installierten elektrischen Leistung vor der Sanierung betragen. Es muss folglich eine Reduktion von mindestens 70 % erreicht werden.

E. Maßnahmen zur Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge kann ausschließlich in Kombination mit förderfähigen Maßnahmen der Beleuchtung von Straßen, Parkplätzen/sonstigen öffentlichen Freiflächen und Parkhäusern/Tiefgaragen mitgefördert werden:

  • Ladestation für Elektrofahrzeuge in Verbindung mit Mast- und gegebenenfalls Kabelerneuerung bzw. in Verbindung mit der Neuerrichtung von Lichtmasten (Straßen, Parkplätzen und sonstigen öffentlichen Freiflächen).
  • Ladestation für Elektrofahrzeuge in Verbindung mit der Erneuerung der Elektroinstallation im Rahmen der Sanierung der Beleuchtungsanlagen (Parkhäuser, Tiefgaragen).

Darüber hinausgehende technische Mindestanforderungen werden für die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge nicht vorgegeben.

Straßentypen und zugehörige Beleuchtungsklassen in Candela/Quadratmeter [cd/m²] oder in Lux [lx]

Beleuchtungs-
klasse (siehe
DIN EN 13201)
ME 2 ME 3
S 1
ME 4
S 2
ME 5
S 3
ME 6
S 4
S 5
Straßentyp            
Hauptver-
kehrs-
straße
1,5 cd/m2
oder 20 lx
1 cd/m2
oder 15 lx
0,75 cd/m2
oder 10 lx
0,5 cd/m2
oder 7,5 lx
   
Sammel-
straße
  1 cd/m2
oder 15 lx
0,75 cd/m2
oder 10 lx
0,5 cd/m2
oder 7,5 lx
0,3 cd/m2
oder 5 lx
 
Wohn-/
Anlieger-
straße
    0,75 cd/m2
oder 10 lx
0,5 cd/m2
oder 7,5 lx
0,3 cd/m2
oder 5 lx
 3 lx

a) Straßentypen

Einteilung in 3 Straßentypen:

  • Wohn-/Anliegerstraßen (bis etwa 6 m Fahrbahnbreite)
  • Sammelstraßen (etwa 6 m bis 7,5 m Fahrbahnbreite)
  • Hauptstraßen (ab etwa 7 m Fahrbahnbreite)

Die Angaben zur Straßenbreite dienen als Hilfestellung für die Zuordnung. Als Fahrbahnbreite gelten die Fahrstreifen gegebenenfalls inklusive von Seitenstreifen. Geh- und Radwege zählen nicht zur Fahrbahnbreite. Abweichungen sind möglich, müssen jedoch begründet werden. Sind die Richtungsfahrbahnen durch einen Mittelstreifen getrennt, werden die Fahrbahnen als getrennte Straßen betrachtet.

b) Beleuchtungsniveau

Für jeden Straßentyp muss das passende Beleuchtungsniveau aus 4 möglichen Beleuchtungsniveaus gewählt werden. Die Beleuchtungsniveaus sind analog zu den Beleuchtungsklassen der DIN EN 13 201 definiert. Die Abkürzungen durch die Buchstaben 'ME' oder 'S' in Verbindung mit den Zahlen 2 bis 6 bzw. 1 bis 5 entsprechen Sehaufgaben unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, z. B. unterschiedliche erlaubte Geschwindigkeiten von Fahrzeugen auf der entsprechenden Straße und Ähnliches.

Maximal erlaubte Energiebedarfswerte in Kilowattstunden pro Jahr und Straßenkilometer [kWh/(a*km)] pro Straßentyp und zugehöriger Beleuchtungsklassen

 

Beleuch-
tungs-
niveau
(mittlere
Leucht-
dichte in
cd/qm
oder
mittlere
Beleuch-
tungs-
stärke 
in lx)

1,5 cd/m2
oder 20 lx
1 cd/m2
oder 15 lx
0,75 cd/m2
oder 10 lx
0,5 cd/m2
oder 7,5 lx
0,3 cd/m2
oder 5 lx
3 lx
Straßen-
typ
           
Haupt-
verkehrs-
straße*
21.500 17.500 15.500 12.500    
Sammel-
straße
Tech-
nische
Leuchte*
  16.500 14.000 11.500 8.000  
Sammel-
straße
Dekora-
tive
Leuchte*
        13.500  
Wohn-/
Anlieger-
straße
Tech-
nische
Leuchte*
    15.000 11.500 8.500 7.000
Wohn-/
Anlieger-
straße
Dekora-
tive
Leuchte*
        13.500 11.000

* Maximal erlaubter Energiebedarfswert (kWh/(a*km))

Die Leuchtdichte wird in Candela pro Quadratmeter [cd/m²] gemessen. Die Beleuchtungsstärke wird in Lux [lx] gemessen.