BAföG-Bankdarlehen - Informationen zum Abschluss einer Festzinsvereinbarung mit Verbrauchern im Fernabsatz
Stand 04/2012, Bestellnummer 600 000 2121
Diese Information gilt bis auf weiteres und steht nur in deutscher Sprache zur Verfügung.
Bevor Sie im Fernabsatz per Briefverkehr mit uns eine Festzinsvereinbarung für ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (im folgenden BAföG-Bankdarlehen) abschließen, möchten wir Ihnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 312 c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum BGB) einige allgemeine Informationen über uns, zur angebotenen Finanzdienstleistung und zum Vertragsschluss im Fernabsatz geben:
A. Allgemeine Informationen zur KfW
Name, Rechtsform und Anschriften der KfW
Die KfW ist eine rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie erreichen uns unter folgender Anschrift:
KfW, Palmengartenstraße 5 - 9, 60325 Frankfurt
Tel.: 069 7431-0
Fax: 069 7431-29 44
Für das BAföG-Bankdarlehen ist die Niederlassung Bonn der KfW zuständig, die Sie unter der Anschrift:
Ludwig-Erhard-Platz 1 - 3, 53179 Bonn
Tel.: 069 7431-99 96
Fax: 069 7431-95 00
Internet: www.kfw.de
E-Mail: bafoeg@kfw.de
erreichen.
Gesetzlich Vertretungsberechtigte der KfW
Die KfW wird vertreten durch ihren Vorstand. Mitglieder des Vorstands sind:
Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Dr. Edeltraud Leibrock, Bernd Loewen, Dr. Axel Nawrath.
Hauptgeschäftstätigkeit der KfW
Die KfW hat die Aufgabe, Fördermaßnahmen auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Gebieten durchzuführen. Dies umfasst auch die Finanzierung von Maßnahmen zur Bildungsförderung. Die KfW wird vom Bundesministerium der Finanzen beaufsichtigt.
Außergerichtliche Streitschlichtung
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der KfW aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen besteht die Möglichkeit, ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten. Beschwerden sind schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts unter Beifügung der zum Verständnis und zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu richten an:
Deutsche Bundesbank
Schlichtungsstelle
Postfach 11 12 32
60047 Frankfurt am Main
B. Informationen zur angebotenen Finanzdienstleistung
Wesentliche Leistungsmerkmale
Die KfW bietet mit dem BAföG-Bankdarlehen die Überlassung eines Geldbetrags auf Zeit gegen Entgelt an. Grundlage ist die jeweils geltende Fassung des BAföG.
Für die Bewilligung der Darlehen (Darlehensbeträge, Zahlungszeitpunkte und Karenzzeit) sind ausschließlich die jeweiligen Landesstellen zuständig. Ändert die Bewilligungsbehörde den Leistungsumfang, so wird die KfW das Darlehen entsprechend anpassen.
Mit Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet sich die KfW, dem Darlehensnehmer die vereinbarten Darlehensbeträge unbar bereit zu stellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Zinszahlung und zur Rückzahlung der Darlehenssumme gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Darlehensvertrages.
Vom Beginn der Rückzahlung an kann zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres eine Zinsfestschreibung für die (Rest-)Laufzeit des Darlehens, längstens für zehn Jahre, verlangt werden. Näheres ist dem Darlehensvertrag, insbesondere der Ziffer 2.3.5. zu entnehmen.
Sie haben uns eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Wir werden dann die fälligen Zins- und Tilgungsraten zum jeweiligen Zahlungstermin einziehen.
Der Gesamtpreis des Darlehens für die Zeit der Festzinsvereinbarung entspricht dem in unserem Festzinsangebot angegebenen effektiven Jahreszins.
Neben den vorgenannten Zahlungsverpflichtungen können Ihnen noch Kosten entstehen, deren Höhe uns nicht bekannt ist, z. B. für die Identitätsfeststellung.
Wir dürfen das Darlehen wegen Zahlungsverzuges kündigen. Darüber hinaus besteht für die Bank die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund. Näheres entnehmen Sie den Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 des Darlehensvertrages. Darüber hinaus werden wir das Darlehen bei der Kürzung des Darlehensanspruches durch die zuständige Bewilligungsbehörde in entsprechendem Umfang kündigen (Ziffer 3.2.3 des Darlehensvertrages).
Das Darlehen kann von Ihnen - auch in Teilbeträgen - vorzeitig zurückgezahlt werden (siehe Ziffer 2.3.6 des Darlehensvertrages).
Sie haben ein Widerrufsrecht. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Widerrufsbelehrung am Ende des Angebots auf Abschluss der Festzinsvereinbarung.
Rechtsordnung/Gerichtsstand
Für die Anbahnung des Darlehensvertrages gilt Deutsches Recht ebenso wie für die gesamte Geschäftsverbindung. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel und keine Vertragsbestimmung über das auf die Vereinbarung anwendbare Recht.
Vertragssprache
Vorabinformationen und Vertragsbedingungen werden nur auf Deutsch mitgeteilt. Auch während der gesamten Geschäftsverbindung werden wir nur die deutsche Sprache verwenden.
C. Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages
Zustandekommen der Festzinsvereinbarung
Die Festzinsvereinbarung kommt zustande, wenn sie von Ihnen ohne jede Änderung, Zusätze oder Streichung unterschrieben wird und ein unterzeichnetes Exemplar an die KfW zurückgeschickt wird.