Informationen zur Vermeidung der Überschuldung
Datum 10/2011 - Bestellnummer 600 000 2174
Mit der Inanspruchnahme eines Kredits gehen Sie auch Verpflichtungen ein. Um nicht durch unvorhergesehene Lebensereignisse in eine Schuldenspirale und letztlich in die Überschuldung zu geraten, ist ein hohes Maß an Disziplin zur Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen erforderlich. Wir möchten hier einige Hinweise geben, falls Schwierigkeiten mit der Rückzahlung Ihres Kredits bereits eingetreten sind oder drohen:
Werden Sie bei Zahlungsschwierigkeiten aktiv!
Wenn Sie auf Grund Ihrer aktuellen Lebenssituation Probleme haben, die eingegangene Rückzahlungsverpflichtung zu erfüllen, vermeiden Sie die Vogel-Strauß-Methode! Werden Sie aktiv und schildern Sie uns Ihre Lage. Teilen Sie uns die Gründe für Ihre Schwierigkeiten mit (z. B. Arbeitslosigkeit oder Krankheit) und warum Sie keine Zahlungen leisten können. Wir versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden. In jedem Fall ist es besser, das Problem aktiv anzugehen, als den Kopf in den Sand zu stecken. Ergreifen Sie schon bei der ersten Mahnung die Initiative! Lassen Sie es nicht zur Titulierung, zu Pfändungsmaßnahmen oder zur Eidesstattlichen Versicherung kommen.
Titulierung
Wenn Sie keine Rückzahlungen leisten können und sich nicht aktiv an die KfW wenden, lässt die KfW die Forderung titulieren, d. h. in einem gerichtlichen Verfahren feststellen (z. B. Mahn- und Vollstreckungsbescheid). Hierbei entstehen nicht unerhebliche Kosten, die Sie zu tragen haben. Ein Titel, der Ihnen zugestellt wurde, ist Voraussetzung, um das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
Eidesstattliche Versicherung/Haftbefehl auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
Wenn z. B. Pfändungsversuche durch den Gerichtsvollzieher ergebnislos verlaufen, kann der Gläubiger die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung beantragen. Der Gerichtsvollzieher benennt dann einen Termin, in dem ein sogenanntes Vermögensverzeichnis angelegt wird, d. h. die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen vollständig offen gelegt werden. Danach erfolgt die Eintragung im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht. Bei der Eidesstattlichen Versicherung dürfen keine Falschangaben gemacht werden - auch nicht versehentlich, sonst macht sich der Schuldner strafbar. Wer nicht freiwillig zu dem Termin erscheint, kann verhaftet und zur Abgabe gezwungen werden. Die Eidesstattliche Versicherung hat eine Geltungsdauer von drei Jahren, wenn sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zwischenzeitig nichts ändert (z. B. Arbeitgeberwechsel). Aus dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis unterrichten sich Wirtschaftsauskunfteien (z. B. die SCHUFA). In aller Regel wird dadurch die Kreditwürdigkeit der eingetragenen Person zumindest als gefährdet angesehen. Dies kann z. B. zu Schwierigkeiten bei der Eröffnung neuer Konten, bei der Aufnahme weiterer Kredite, beim Internetkauf oder beim Abschluss eines Mietvertrages führen.
Forderungspfändungen
Mit einem Titel kann neben der Vollstreckung in das bewegliche/unbewegliche Vermögen auch die Vollstreckung in Forderungen betrieben werden, z. B. Kontopfändung, Arbeitseinkommen etc. Dies verursacht bei den Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitute, Arbeitgeber) erhebliche Mehraufwendungen.