KfW-Finanzierungsinitiative Energiewende (291)
Stand 01/2012, Bestellnummer 600 000 2284
Merkblatt - Investitionskredite für größere Vorhaben gewerblicher Unternehmen im Rahmen der Energiewende
Die "KfW-Finanzierungsinitiative Energiewende" dient der Finanzierung von größeren Unternehmensvorhaben
in Deutschland im Zusammenhang mit der Energiewende.
Finanziert werden schwerpunktmäßig:
- Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz
- Innovationsvorhaben (FuE) in den Bereichen Energieeinsparung, -erzeugung, -speicherung und -übertragung
- Investitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Für die Finanzierung stellt die KfW Kredite zu Marktkonditionen zur Verfügung.
Die Finanzierungen können:
A: als Direktkredit im Rahmen von Bankenkonsortien erfolgen, sofern sich die KfW pari passu mit einer oder mehreren Geschäftsbanken an der betreffenden Konsortialfinanzierung beteiligt.
B: durch ein Finanzierungspaket aus einem bankdurchgeleiteten Kredit und einem Konsortialkredit der KfW erfolgen.
Wer kann Anträge stellen?
- In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und deren Gruppenumsatz in der Regel 500 Mio. Euro bis 3 Milliarden Euro beträgt.
- Energieversorgungsunternehmen können nicht mitfinanziert werden. Ebenso sind Projektfinanzierungen ausgeschlossen.
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind ausgeschlossen (siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten", Bestellnummer 600 000 0193).
Was wird mitfinanziert?
Investitionen in Deutschland, die im Zusammenhang mit der Energiewende stehen:
1. Energieeffizienzmaßnahmen
a. Energieeffizienzmaßnahmen die wesentliche Energieeinspareffekte erzielen, beispielsweise in den Bereichen:
- Anlagentechnik inklusive Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Lüftung, Warmwasserbereitung
- effiziente Energieerzeugung, insbesondere Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- Gebäudehülle
- Maschinenpark inklusive Querschnittstechnologien, wie elektrische Antriebe, Druckluft und Vakuum, Pumpen
- Prozesskälte und Prozesswärme
- Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung
- Mess-, Regel- und Steuerungstechnik
- Informations- und Kommunikationstechnik
Ersatzinvestitionen müssen zu einer Endenergieeinsparung von mindestens 20 %, gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre, führen.
Bei Neuinvestitionen ist eine Endenergieeinsparung von mindestens 15 % gegenüber dem Branchendurchschnitt zu erreichen (Hinweis zur Berechnung: Vergleich mit anderen in der Branche üblicherweise eingesetzten Anlagen).
Die Einsparung durch die Investitionsmaßnahme ist bei Antragstellung in geeigneter Form nachzuweisen.
b. Sanierung und Neubau von Gebäuden
(1) Gefördert wird die Sanierung eines Gebäudes, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf QP nach der Sanierung mindestens den Vorgaben der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) für einen Neubau entspricht und der spezifische Transmissionswärmetransferkoeffizient HT' den errechneten Wert des Referenzgebäudes um nicht mehr als 20 % überschreitet, bezogen auf das EnEV Neubau-Niveau. (Berechnung siehe "Bestätigung zum Kreditantrag" - Formularnummer 600 000 2285)
(2) Der komplette Neubau kann gefördert werden, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf QP nach der EnEV 2009 um mindestens 20 % unterschritten wird (EnEV minus 20 %) und der spezifische Transmissionswärmetransferkoeffizient HT' mindestens den Vorgaben der EnEV 2009 für das Referenzgebäude entspricht. (Berechnung siehe "Bestätigung zum Kreditantrag" - Formularnummer 600 000 2285)
Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf QP und den spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizient HT' nach der EnEV 2009 sind bei Antragstellung von einem Sachverständigen (Ausstellungsberechtigter nach § 21 EnEV für Nichtwohngebäude oder einer nach Landesrecht berechtigten Person für die Aufstellung oder Prüfung der Nachweise nach der EnEV für Nichtwohngebäude) in der "Bestätigung zum Kreditantrag" (Formularnummer 600 000 2285) zu quantifizieren und zu bestätigen.
c. Ferner können in Verbindung mit einer förderungswürdigen betrieblichen Energieeinsparinvestition Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung gefördert werden.
Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen:
- Erwerb von Grundstücken,
- Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden sowie Heizungsanlagen, sofern die erzeugte Energie in Wohngebäuden genutzt wird.
2. Innovative Vorhaben zur Neu- beziehungsweise Weiterentwicklung von Technologien zur Energieeinsparung, zur effizienteren Energieerzeugung, zur Energiespeicherung und zur effizienteren Energieübertragung
Mitfinanziert werden:
- dem Vorhaben zurechenbare Personaleinzel-,Gemein-, Reise-, Material- und EDV-Kosten
- Einzelkosten für FuE/Forschungs- und Entwicklungsaufträge sowie für Beratungs- und ähnliche Dienste
- Investitionskosten, die für das FuE/Forschungs- und Entwicklungsvorhaben anfallen
- Kosten der Weiterentwicklung und Verbesserung auf Grund von Erfahrungen in der kommerziellen Nutzung einschließlich der Kosten für Testreihen
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Die FuE-Phase endet mit dem Abschluss der für die kommerzielle Nutzung notwendigen Entwicklungsarbeiten. Ausgeschlossen ist die Umschuldung beziehungsweise Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie die Finanzierung von übernommenen Auftragsentwicklungen.
3. Investitionen zur Nutzung Erneuerbarer Energien
a. zur Errichtung, Erweiterung und zum Erwerb von Anlagen, die die Anforderungen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts Erneuerbarer Energien im Strombereich ("EEG") vom 4. August 2011, BGBI. 2011 Teil I Nummer 42, Seite 1634) erfüllen, beispielsweise:
- Photovoltaik-Anlagen, auch als Verbundvorhaben, bei denen die Stromerzeugung mit Energiespeichern und/oder Lastmanagement kombiniert wird
- Errichtung von Windkraftanlagen an Land (on-shore) und Repowering-Maßnahmen
- Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Biogas, das heißt auch wenn sie nicht der Stromerzeugung dienen
- Investitionen der Betreiber von Erneuerbare Energien Anlagen in den Transportnetzen vorgelagerter objektnaher Nieder- und Mittelspannungsnetze
b. zur Errichtung, Erweiterung und zum Erwerb von KWK-Anlagen und Anlagen zur Wärmeerzeugung, die die Anforderungen des KfW-Programms Erneuerbare Energien "Premium" nicht erfüllen (Wärmepumpen werden nicht gefördert).
Wärme-/Kältenetze und Wärme/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden, sind förderfähig, wenn sie nicht im KfW-Programm Erneuerbare Energien "Premium" gefördert werden.
In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?
Finanzierungsanteil der KfW:
A: Bei Direktkrediten im Rahmen von Bankenkonsortien beträgt der Finanzierungsanteil bezogen auf den gesamten Fremdkapitalbedarf für die Finanzierung des Vorhabens maximal 50 %.
B: Bei Finanzierungen als bankdurchgeleiteter Kredit in Kombination mit einem Konsortialkreditwird der Konsortialkredit maximal in Höhe des bankdurchgeleiteten Kredits vergeben.
Kreditbetrag:
- In der Regel ab 25 Mio. Euro bis maximal 100 Mio. Euro pro Vorhaben.
- Ein Antragsteller kann in der Regel nur einmal pro Kalenderjahr einen Kredit aus diesem Programm in Anspruch nehmen.
Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?
Die Kombination eines Kredites aus der "KfWFinanzierungsinitiative Energiewende" mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigt. Eine Kombination mit der Nachrangtranche im ERP-Innovationsprogramm ist hingegen ausgeschlossen.
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln ist möglich, sofern der Risikoanteil der öffentlichen Hand inklusive KfW-Finanzierung insgesamt nicht mehr als 50 % der gesamten Fremdfinanzierung beträgt.
Welche Kreditlaufzeiten sind möglich?
Die Kreditlaufzeit für die Finanzierung beträgt bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren.
Wie sind die Konditionen?
A: Bei Direktkrediten im Rahmen von Bankenkonsortien übernimmt die KfW die von den Konsortialpartnern vereinbarten Konditionen (unter anderem Laufzeit, Freijahre, Tilgungsmodus, Margen, Bereitstellungsprovision, Gebühren, Besicherungsstruktur), sofern diese nach Prüfung durch die KfW als grundsätzlich banküblich angesehen werden.
B: Bei Finanzierungen durch ein Finanzierungspaket aus einem bankdurchgeleiteten Kredit und einem maximal gleich hohen Konsortialkredit der KfW gelten jeweils folgende Konditionen:
- Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes.
- Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit. Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit wird der Zinssatz für 10 Jahre festgeschrieben. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist wird der Zinssatz neu vereinbart.
- Auszahlung: 100 %
- Bereitstellungsprovision: 0,25 % p. M., beginnend 2 Bankarbeitstage und 1 Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.
(1) Bankdurchgeleiteter Kredit
- Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
- Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitätsklassen und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Durchleitungskredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann in dem Durchleitungskredit unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen.
- Gebühren: Die Hausbank kann dem Kreditnehmer marktübliche Bearbeitungs- und Strukturierungsgebühren gesondert in Rechnung stellen.
(2) Konsortialkredit
- Für den Konsortialkredit prüft die KfW, ob sie die Bonitäts- und Risikoeinschätzung der Hausbank übernehmen kann. Sie übernimmt grundsätzlich den Zinssatz des Durchleitungskredits, sofern dieser nach Prüfung durch die KfW als grundsätzlich banküblich angesehen werden kann. Für den Konsortialkredit muss der Zinssatz über dem jeweils anzuwendenden EU-Referenzzins liegen.
- Gebühren: Die KfW kann dem Kreditnehmer marktübliche Bearbeitungs- und Strukturierungsgebühren gesondert in Rechnung stellen.
Wie erfolgt der Abruf der Kreditmittel?
Die Kredite werden nach Vorhabensfortschritt ausgezahlt. Die Abruffrist beträgt maximal 2 Jahre nach Kreditzusage.
Wie erfolgt die Tilgung?
Die KfW übernimmt grundsätzlich den von den Konsortialpartnern beziehungsweise der Hausbank vereinbarten Tilgungsmodus.
Welche Sicherheiten sind zu stellen?
Es sind finanzierungsübliche Sicherheiten zu stellen.
Die KfW behält sich vor, Form und Umfang der Besicherung zu überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen zu verlangen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Ausgeschlossen sind die Umschuldung beziehungsweise Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.
A: Direktkredit
Bei Direktkrediten im Rahmen von Bankenkonsortien erfolgt die Antragstellung über ein Kreditinstitut formlos direkt bei der KfW.
B: Finanzierungspaket
Bei der Finanzierung durch ein Finanzierungspaket ist der Antrag für den bankdurchgeleiteten Kredit bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Kreditnehmer frei. Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor. Für den Konsortialkredit erfolgt die Antragstellung über ein Kreditinstitut formlos direkt bei der KfW.
Als Programmnummer ist die 291 anzugeben.
Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?
Komplettes Unterlagenset, das die konsortialführende Bank für die Kreditentscheidung herangezogen hat, insbesondere:
- Antragsvordruck (nur für bankdurchgeleiteten Kredit, Formularnummer 141 660)
- Statistisches Beiblatt "Investitionen allgemein" (Formularnummer 141 658)
- "Bestätigung zum Kreditantrag - KfW-Finanzierungsinitiative Energiewende" (Formularnummer 600 000 2285)
- (indikatives) Term Sheet (Finanzierungsstruktur, Laufzeit, Finanzkennzahlen, Sicherheiten, Margen, Gebühren)
- Entwurf des Konsortial- beziehungsweise Finanzierungsvertrages
- Jahresabschluss/Wirtschaftsprüfungsbericht des Kreditnehmers inklusive Jahresabschlusszahlen des Vorjahres sowie Kreditverbindlichkeitenspiegel
- Quartalszahlen, sofern vorliegender Jahresabschluss älter als 3 Monate ist
- Risikoorientierte, bankmäßige Stellungnahme der Konsortialführerin zum Unternehmen oder die interne Kreditvorlage der Konsortialführerin inklusive Votum
- Einwilligungserklärung zum Datenaustausch innerhalb der KfW-Bankengruppe ("Konzernklausel"/Formularnummer 600 000 2225)
- Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe an das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
- Aktuelles Unternehmenskonzept/-planung inklusive der zentralen Planannahmen möglichst für die Kreditlaufzeit (Vermögens-, Ertrags-, Liquiditäts- und Kapitaldienstfähigkeitsplanung)
- Beurteilung/Bestätigung der Planung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Beratungsgesellschaft
- Sensitivierungen der arrangierenden Bank zur Unternehmensplanung (insbesondere im Hinblick auf die Covenantberechnungen)
- Aussagefähiges Organigramm/Gruppenschema mit den entsprechenden Besitz- und Beteiligungsverhältnissen
- Informationsmemorandum/Vorhabensbeschreibung
- Brancheninformationen/Wettbewerbsanalyse/Produktanalyse
Sofern von den im vorherigen Abschnitt genannten Unterlagen einzelne nicht vorliegen, kann die konsortialführende Bank dazu auch andere geeignete Unterlagen einreichen.
Die konsortialführende Bank stellt der KfW die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Vor Kreditzusage durch die KfW müssen die endgültigen Versionen der Dokumente (sofern notwendig unterschrieben) vorliegen.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern und sich im Rahmen ihrer Kreditentscheidung vor Ort vom Unternehmen ein Bild zu machen.
Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen?
Nach Durchführung der Maßnahmen ist der programmgemäße Einsatz der Mittel gegenüber der KfW (im Finanzierungspaket über die Hausbank) nachzuweisen.
Die KfW behält sich eine Vor-Ort-Prüfung der geförderten Maßnahmen vor.