KfW-Umweltprogramm (240, 241)
Stand 01/2012, Bestellnummer 600 000 2220
Merkblatt - Investitionskredite für Umweltschutzmaßnahmen gewerblicher Unternehmen
Das KfW-Umweltprogramm dient der Finanzierung von allgemeinen Umweltschutzmaßnahmen gewerblicher Unternehmen in Deutschland zu einem günstigen Zinssatz. Insbesondere werden auch solche Investitionen gefördert, mit denen bereits die Entstehung von Umweltbelastungen vermieden oder wesentlich vermindert werden.
Für kleine Unternehmen (KU) (siehe KfW-Merkblatt "KMU-Definition"; Bestellnummer 600 000 0196) gibt es jeweils ein KU-Fenster mit einem zusätzlich vergünstigten Zinssatz.
Beihilferechtliche Regelungen
Die Darlehen im KfW-Umweltprogramm unterliegen in Abhängigkeit vom Einzelfall einer der nachstehenden beihilfenrechtlichen Regelungen:
- Regelungen über "De-minimis"-Beihilfen unter der "De-minimis"-Verordnung (veröffentlicht im Amtsblatt der EU, L379 am 28.12.2006) (Komponente 1).
- Regelungen über "Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU" gemäß Artikel 15 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, veröffentlicht im Amtsblatt der EU, L214 am 09.09.2008) (Komponente 2).
- Regelungen über "Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern" gemäß Artikel 18 der AGVO (Komponente 3)
- Regelungen über "Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinauszugehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird" gemäß Artikel 19 der AGVO (Komponente 3).
- Die jeweilige Beihilferegelung verpflichtet KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben.
Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065).
Wer kann Anträge stellen?
- In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe) die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden.
- Freiberuflich Tätige, zum Beispiel Ärzte, Steuerberater.
- Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung Dienstleistungen für einen Dritten erbringen.
- Kooperations- und Betreibermodelle zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Public Private Partnership-Modelle).
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig (siehe KfW-Merkblatt "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Bestellnummer 600 000 0065).
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beziehungsweise der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind von einer Förderung ebenfalls ausgeschlossen (siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten", Bestellnummer 600 000 0193).
Was wird mitfinanziert?
Alle Investitionen in Deutschland, die dazu beitragen, die Umweltsituation wesentlich zu verbessern.
Hierzu zählen Maßnahmen:
- zur Erhöhung der Ressourceneffizienz/Materialeinsparung, zum Beispiel Verringerung des Materialausschusses, Optimierung des Produktionsverfahrens,
- zur Verminderung oder Vermeidung von Luftverschmutzungen einschließlich Geruchsemissionen, Lärm und Erschütterungen, zum Beispiel:
- Anschaffung von biogas- oder erdgasbetriebenen Fahrzeugen, die den Abgasstandard Euro 61,2 beziehungsweise bei schweren Nutzfahrzeugen mindestens EEV3 erfüllen sowie die Errichtung von Betankungsanlagen für diese Kraftstoffe,
- Anschaffung emissions- und lärmarmer leichter Nutzfahrzeuge1, die den Abgasstandard Euro 6 erfüllen
- Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge (größer als 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht), die den Abgasstandard Euro 6 erfüllen,
- Anschaffung emissionsarmer Busse4, die mindestens den Abgasstandard EEV erfüllen.
- zur Abfallvermeidung, -behandlung und – verwertung,
- zur Verbesserung der Abwasserreinigung,
- zur Abwasserverminderung und –vermeidung,
- zum Boden- und Grundwasserschutz,
- zur Altlasten- beziehungsweise Flächensanierung (thermisch, chemisch-physikalisch, mikrobiologisch), sofern die Sanierung Voraussetzung für weitere betriebliche Investitionen ist.
Ferner können in Verbindung mit einer förderungswürdigen betrieblichen Umweltschutzinvestition Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung gefördert werden.
Nicht gefördert wird der Erwerb von Grundstücken.
In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?
Finanzierungsanteil:
Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten.
Kreditbetrag:
In der Regel bis zu 10 Millionen Euro pro Vorhaben.
Diese Kreditobergrenze kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überschritten werden, sofern das Vorhaben eine besondere umweltpolitische Förderungswürdigkeit besitzt.
Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?
Die Kombination eines Kredites aus dem KfWUmweltprogramm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich im Rahmen der jeweils relevanten EU-Beihilfegrenzen möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die beihilferechtlichen Kumulierungsbestimmungen sind hierbei zu beachten (siehe hierzu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Bestellnummer 600 000 0065).
Welche Kreditlaufzeiten sind möglich?
Die Kreditlaufzeit beträgt bis zu 5 Jahren bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr oder bis zu 10 Jahren bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren.
Für Investitionsvorhaben, deren technische und ökonomische Lebensdauer mehr als 10 Jahre beträgt, kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden.
Wie sind die Konditionen?
- Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Dabei gelten für kleine Unternehmen (KU) besonders vergünstigte Zinssätze.
- Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit.
- Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit wird der Zinssatz für 10 Jahre festgeschrieben.
- Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist werden neue Konditionen vereinbart.
- Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung
(PAngV)) je Preisklasse sind der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme zu entnehmen, die im Internet unter www.kfw.de/konditionen oder unter der Faxnummer 069 74 31-42 14 abgerufen werden kann. - Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
- Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitätsklassen und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind der Anlage der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen.
- Auszahlung: 100 %
- Bereitstellungsprovision: 0,25 % p. M., beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.
Wie erfolgt der Abruf der Kreditmittel?
- Der Kredit kann in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage.
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung ist unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Welche Sicherheiten sind zu stellen?
Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Endkreditnehmer frei.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung beziehungsweise Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.
Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor.
Als Programmnummer ist die 240 bei großen und mittleren Unternehmen und die 241 bei kleinen Unternehmen anzugeben.
Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?
- Antragsvordruck (Formularnummer 141 660),
- Statistisches Beiblatt "Investitionen allgemein" (Formularnummer 141 658),
- "Anlage zum Kreditantrag KfW-Umweltprogramm" (Formularnummer 600 000 2222),
- bei Beantragung im Rahmen der beihilferechtlichen "De-minimis"-Regelung (Komponente 1): Anlage "De-minimis"-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene "Deminimis"-Beihilfen (Formularnummer 600 000 0075),
- bei Beantragung von "Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU" gemäß Artikel 15 der AGVO (Komponente 2): Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der KMU-Definition (für verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0196, für nicht verflochtene Unternehmen Formularnummer 140 944). Selbsterklärung verbleibt bei der Hausbank,
- bei Beantragung von "Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern" gemäß Artikel 18 der AGVO und "Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinauszugehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird" gemäß Artikel 19 der AGVO (jeweils Komponente 3): Anlage "Anreizeffekte und beihilfefähige Investitionsmehrkosten" (Formularnummer 600 000 0270),
- bei Überschreitung der Kreditobergrenze ergänzende Vorhabensbeschreibung zu den Umwelteffekten, gegebenenfalls auf Basis von Checklisten, die von der KfW zu ausgewählten Branchen über die Hausbank zur Verfügung gestellt werden.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen?
Nach Durchführung der Maßnahmen ist der programmgemäße Einsatz der Mittel gegenüber der Hausbank nachzuweisen.
Die KfW behält sich eine Vor-Ort-Prüfung der geförderten Maßnahmen vor.
Grundsätzlicher Hinweis
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
1Fahrzeuge kleiner/gleich 3,5 Tonnen (zulässiges Gesamtgewicht) der Klasse N1 und Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen bis 12 Tonnen (zulässiges Gesamtgewicht) der Klasse N2
2 Gemäß Verordnung (EG) 692/2008 vom 18.07.2008 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten PKW und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
3 Gemäß Richtlinie (EG) 96/1999 vom 12.12.1999
4 Fahrzeuge größer 5 Tonnen (zulässiges Gesamtgewicht) der Klasse M3