Kommunal Investieren Premium - Energieeffiziente Stadtbeleuchtung 216

Stand 10/2011, Bestellnummer 600 000 1831

Merkblatt - Finanzierung von Investitionen kommunaler Unternehmen in die kommunale Stadtbeleuchtung.

Förderziel

Das KfW-Förderprogramm ''Kommunal Investieren Premium - Energieeffiziente Stadtbeleuchtung'' ermöglicht kommunalen Unternehmen eine attraktive Finanzierung von Investitionen in die nachhaltige Verbesserung der Energieeffizienz öffentlicher Stadtbeleuchtung in kommunaler Verantwortung. Mit diesem Programm leistet die KfW einen Beitrag zur Umsetzung der Klimaschutzziele der Bundesregierung.

Beihilfecharakter der KfW-Kredite

In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter der Verordnung (EG) Nummer 1998/2006 der Kommission ("De-minimis"-Verordnung der EU), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 379 vom 28.12.2006. Diese verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065).

Wer kann Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind folgende Investoren:

  • Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund (d. h. unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder Bundesländer mit insgesamt mehr als 50 % bei einer kommunalen Mindestbeteiligung von 25 %),
  • Unternehmen (unabhängig von Rechtsform und Beteiligungsverhältnissen) im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP-Modellen). Das Bestehen einer entsprechenden Öffentlich-Privaten Partnerschaft ist gegenüber dem durchleitenden Kreditinstitut nachzuweisen.

Die KfW vergibt die Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen. Die Wahl des Kreditinstituts steht dem Investor frei.

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen, siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten" (Bestellnummer 600 000 0193).

Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind Unternehmen in bestimmten Branchen nicht förderfähig, siehe "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065).

Was wird gefördert?

Finanziert werden nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen energetische Maßnahmen in die Verbesserung der Energieeffizienz von Straßenbeleuchtung, Beleuchtung von Parkplätzen/sonstigen öffentlichen Freiflächen, Beleuchtung in Parkhäusern/Tiefgaragen, Lichtsignalanlagen sowie die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (nur in Verbindung mit förderfähigen Maßnahmen der Straßen- bzw. öffentlichen Stadtbeleuchtung).

Die Maßnahmen müssen dazu beitragen, die in der Anlage zu diesem Merkblatt (''Technische Mindestanforderungen'') definierten energetischen Standards (maximaler Energieverbrauch oder energetische Mindesteinsparung) zu erreichen.

Bei Antragstellung ist eine Bestätigung eines Sachverständigen einzureichen, dass mit den Maßnahmen mindestens die Erreichung der in der Anlage ''Technische Mindestanforderungen'' definierten energetischen Standards geplant ist.

Als Sachverständige im Sinne dieses Programms werden Personen anerkannt, die nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium (Ing.) an einer Hochschule/Fachhochschule oder einer technischen Berufsausbildung in Verbindung mit einer mindestens 5-jährigen einschlägigen Berufserfahrung im Fachgebiet Lichttechnik bei der Planung von Beleuchtungsanlagen sachverständig und befähigt sind, lichttechnische Planungen, Berechnungen und Messungen durchzuführen. Dies können auch verwaltungsinterne Personen einer Kommune oder eines kommunalen Unternehmens sein.

Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen der Abschnitte A. bis E. unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten für Planung und Beratung zur Bestandsanalyse und Erstellung eines Konzeptes zur Verbesserung der Energieeffizienz der Beleuchtung und der Kosten für den Sachverständigen. Ausgeschlossen ist die Umschuldung bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben.

A. Maßnahmen der Beleuchtung von Straßen

Gefördert werden können vom Sachverständigen empfohlene energetische Maßnahmen

  1. zum Ersatz/zur Nachrüstung oder
  2. zum Neubau

von Straßenbeleuchtungsanlagen, wie zum Beispiel:

  • Installation von neuen bzw. Austausch alter Leuchten durch neue Leuchten mit hocheffizienter lichtlenkender Optik und effizienten Leuchtmitteln,
  • Neuinstallation oder Ersatz von Vorschalt- und anderen Betriebsgeräten,
  • Ersterrichtung und Erneuerung von Lichtmasten in Verbindung mit der Installation (hoch-)effizienter Leuchten,
  • Installation einer Lichtsteuerung oder eines Telemanagementsystems zur bedarfsgerechten Anpassung des Beleuchtungsniveaus,
  • Komponenten zur sensorgesteuerten bedarfsgerechten Anpassung des Beleuchtungsniveaus.

B. Maßnahmen der Beleuchtung von Parkplätzen/sonstigen öffentlichen Freiflächen

Gefördert werden können vom Sachverständigen empfohlene energetische Maßnahmen zum Ersatz/zur Nachrüstung von Beleuchtungsanlagen auf Parkplätzen/sonstigen öffentlichen Freiflächen gemäß der unter A. aufgeführten beispielhaften Aufzählung.

Es wird ausschließlich die für die Allgemeinbeleuchtung der Fläche/des Platzes benötigte Beleuchtung gefördert. Zusätzliche Gebäudeanstrahlung, Effektbeleuchtung, die Anstrahlung von Pflanzen und Ähnliches sind von der Förderung ausgeschlossen.

Ein Neubau der Beleuchtung von Parkplätzen/sonstigen öffentlichen Freiflächen wird nicht gefördert.

C. Maßnahmen der Beleuchtung in Parkhäusern/Tiefgaragen

Gefördert werden können vom Sachverständigen empfohlene energetische Maßnahmen zum Ersatz/zur Nachrüstung der Beleuchtung, wie zum Beispiel:

  • Einbau neuer Leuchten mit effizienter Lichtlenkung,
  • Einbau von Bewegungs-/Präsenzmeldern,
  • bei Hochbauten: Einsatz von Tageslichtregelung.

Ein Neubau der Beleuchtung in Parkhäusern bzw. Tiefgaragen wird nicht gefördert.

D. Maßnahmen der Beleuchtung bei Lichtsignalanlagen

Gefördert werden können vom Sachverständigen empfohlene energetische Maßnahmen zum Einsatz von LED-Technik. Ein Neubau von Lichtsignalanlagen wird nicht gefördert.

E. Maßnahmen zur Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Gefördert werden können in Kombination mit vom Sachverständigen empfohlenen energetischen Maßnahmen der Abschnitte A. bis C. auch die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge gemäß der nachstehenden Aufzählung:

  • Ladestation für Elektrofahrzeuge in Verbindung mit Mast- und gegebenenfalls Kabelerneuerung bzw. in Verbindung mit der Neuerrichtung von Lichtmasten (Straßen, Parkplätzen und sonstigen öffentlichen Freiflächen),
  • Ladestation für Elektrofahrzeuge in Verbindung mit der Erneuerung der Elektroinstallation im Rahmen der Sanierung der Beleuchtungsanlagen (Parkhäuser, Tiefgaragen).

Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?

Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme des KfW-Programms ''Erneuerbare Energien'' (Standard und Premium) für dieselbe Maßnahme sowie des ''KfW-Unternehmerkredits'' ist ausgeschlossen.

Eine Kumulierung mit Mitteln aus der "Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative" des BMU ist möglich.

Kreditbetrag

Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 50 Millionen Euro pro Vorhaben.

''Luxus''-Sanierungen werden nicht gefördert. Vor diesem Hintergrund dürfen bei der Straßenbeleuchtung und der Beleuchtung von Parkplätzen oder sonstigen öffentlichen Freiflächen folgende Förderbeträge nicht überschritten werden:

  • Leuchte: 1.500 Euro,
  • Mast: 400 Euro,
  • zusätzlicher Betrag pro Lichtpunkt für z. B. Steuerungskomponenten: 500 Euro.

Bei der Beleuchtung von Parkhäusern oder Tiefgaragen dürfen folgende Förderbeträge nicht überschritten werden:

  • Leuchte: 350 Euro,
  • zusätzlicher Betrag pro Lichtpunkt für z. B. Steuerungskomponenten: 100 Euro.

In den vorgenannten Beträgen sind Kosten für die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Planungs- und Beratungskosten nicht enthalten. Diese Kosten können zusätzlich mitgefördert werden.

Die Einhaltung der vorgenannten Förderhöchstbeträge muss ein Sachverständiger bei Antragstellung bestätigen.

Laufzeit

  • Kreditlaufzeit: bis zu 10 Jahre, davon tilgungsfrei: bis zu 2 Jahre (10/2).

Zinssatz

  • Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz zugesagt. Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes.
  • Der Zinssatz wird für 10 Jahre festgeschrieben.
  • Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt.
  • Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind der Anlage zur Konditionenübersicht für den Endkreditnehmer zu entnehmen.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung - PAngV) finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen oder per Faxabruf Nummer 069 74 31-42 14.

Bereitstellung

  • Auszahlung: 100 Prozent
  • Das Darlehen wird nach Vorliegen der Abrufvoraussetzungen - gegebenenfalls in Teilbeträgen - ausgezahlt.
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung kann vereinbart werden.
  • Bereitstellungsprovision: 0,25 Prozent pro Monat, beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge

Tilgung

Während der Tilgungsfreijahre leisten Sie die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre tilgen Sie in gleich hohen vierteljährlichen Raten.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Den Antrag stellen Sie vor Beginn des Vorhabens bei Ihrer Hausbank. Mehrjährige Vorhaben sind in Bauabschnitte zu gliedern. Bauabschnitte dürfen einen Zeitraum von 12 Monaten nicht unter- und von 36 Monaten nicht überschreiten.

Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor.

Sicherheiten

Vom Endkreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Grundschulden,
  • Sicherungsübereignung von Maschinen,
  • Bürgschaften (inklusive kommunaler Bürgschaften).

Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Für die Bearbeitung benötigt die KfW neben dem Antragsformular zusätzlich die vom Antragsteller und einem Sachverständigen unterschriebene Bestätigung zum Antrag über die Einhaltung der ''Technischen Mindestanforderungen'' (Formularnummer 600 000 1824).
  • Für die Beantragung reichen die auf dem Antragsformular und der Bestätigung zum Antrag einzutragenden Angaben regelmäßig aus. Eine darüber hinaus gehende detaillierte Darstellung der Einzelmaßnahmen ist in der Regel nicht erforderlich.
  • Die Anlage "De-minimis"-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene "De-minimis"-Beihilfen (Formularnummer 600 000 0075).
  • Nach Antragstellung wird die KfW dem Antragsteller gegebenenfalls mitteilen, welche weiteren Unterlagen für die Bearbeitung des Kreditantrages erforderlich sind.

Grundsätzlicher Hinweis

Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck, zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des Paragraphen 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Paragraph 2 des Subventionsgesetzes.

Nachweis der Mittelverwendung

Den programmgemäßen Einsatz der Mittel weisen Sie nach Abschluss der mitfinanzierten Investitionen, spätestens jedoch 24 Monate nach Vollauszahlung, gegenüber der Hausbank nach.

Im Rahmen des Nachweises der Mittelverwendung soll auch in geeigneter Form eine Bezifferung der durch die (mit-)finanzierten Maßnahme erreichten Energieeinsparung erfolgen.