ERP-Innnovationsprogramm (180-185, 190-195)
Stand 01/2012, Bestellnummer 600 000 1631
Merkblatt - ERP-Nachrangkapital für kleine und mittelständische Unternehmen zur Förderung der Innovationsdynamik in der deutschen Wirtschaft sowie für größere Innovationsvorhaben im Rahmen der Energiewende
Das ERP-Innovationsprogramm dient der langfristigen Finanzierung marktnaher Forschung und der Entwicklung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen (Programmteil I) sowie ihrer Markteinführung (Programmteil II).
Darüber hinaus werden im Rahmen der Energiewende Vorhaben zur (Weiter-) Entwicklung von Technologien zur Einsparung von Energie, zur effizienteren Energieerzeugung, zur Energiespeicherung und zur effizienteren Energieübertragung besonders gefördert.
Im ERP-Innovationsprogramm vergibt die KfW Beihilfen für FuE-Vorhaben im Bereich der experimentellen Entwicklung gemäß Ziffer 5.1. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation ("FuEuI-Gemeinschaftsrahmen"), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer C 323/1 vom 30.12.2006 (Programmteil I) beziehungsweise Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen sowie Beihilfen für Beratungsdienstleistungen gemäß Artikel 15 und 26 der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Kommission Nummer L 214/3 vom 09.08.2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Programmteil II)). Diese verpflichtet KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben (siehe KfW-Merkblatt "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Bestellnummer 600 000 0065).
Programmteil I (Förderung in der Forschungs- und Entwicklungsphase):
Wer kann in Programmteil I gefördert werden?
Anträge können gestellt werden von freiberuflich Tätigen und Unternehmen, die ein innovatives Vorhaben in Deutschland durchführen oder sich an einem solchen durch einen eigenen innovativen Beitrag wesentlich beteiligen. Das Vorhaben muss für das geförderte Unternehmen neuartig sein. Im Einzelnen:
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden.
Der Gruppenumsatz des antragstellenden Unternehmens darf 125 Millionen Euro nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um ein besonders förderungswürdiges Vorhaben. Dies ist in der Regel bei für Deutschland neuen Vorhaben der Fall. Die Umsatzhöchstgrenze beträgt dann 500 Millionen Euro.
Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze können herausgerechnet werden. Als verbundene Unternehmen gelten:
- Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist,
- Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind sowie
- alle Unternehmen, zwischen denen formelle oder faktische Konzernverhältnisse (z. B. Gesellschafteridentität) bestehen.
Sofern im Gesellschafterkreis des Antragstellers mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Freiberuflich Tätige, z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten.
Die Antragsteller sind seit mehr als 2 Jahren am Markt aktiv (Aufnahme der Geschäftstätigkeit) und verfügen über eine ausreichende Bonität (1-Jahresausfallwahrscheinlichkeit dabei nicht schlechter als 4,4 %). Hierzu gehört, dass sie positive Zukunftsaussichten aufweisen und insgesamt kreditwürdig sind.
Eine Antragstellung im KU-Fenster erfordert die Einhaltung der Größenkriterien für kleine Unternehmen (KU).
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig (siehe KfW-Merkblatt "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Bestellnummer 600 000 0065).
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Programmteil I) beziehungsweise der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Programmteil II) sind ausgeschlossen (siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten", Bestellnummer 142 251).
Was wird in Programmteil I mitfinanziert?
- Dem Vorhaben zurechenbare Personaleinzel-, Gemein-, Reise-, Material- und EDV-Kosten;
- Einzelkosten für FuE/Forschungs- und Entwicklungsaufträge sowie für Beratungs- und ähnliche Dienste;
- Investitionskosten, die für das FuE/Forschungs- und Entwicklungsvorhaben anfallen;
- Kosten der Weiterentwicklung und Verbesserung auf Grund von Erfahrungen in der kommerziellen Nutzung einschließlich der Kosten für Testreihen;
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
Die FuE-Phase endet mit dem Abschluss der für die kommerzielle Nutzung notwendigen Entwicklungsarbeiten. Ausgeschlossen ist die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie die Finanzierung von übernommenen Auftragsentwicklungen.
In welchem Umfang kann in Programmteil I mitfinanziert werden?
Finanzierungsanteil:
Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten.
Kreditbetrag:
Maximal 5 Millionen Euro pro Vorhaben.
Im Rahmen der Energiewende gelten folgende Besonderheiten:
- maximal 25 Millionen Euro pro Vorhaben sowie
- maximal 50 Millionen Euro pro Unternehmen und Kalenderjahr.
Programmteil II (Förderung in der Markteinführungsphase):
Wer kann in Programmteil II gefördert werden?
Anträge können gestellt werden von freiberuflich Tätigen und Unternehmen, die ein innovatives Produkt, Verfahren oder Dienstleistung in Deutschland einführen oder sich an der Markteinführung wesentlich beteiligen. Eine Antragstellung im Programmteil II ist nur möglich, sofern die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllt werden. Eine Antragstellung im KU-Fenster erfordert zudem die Einhaltung der Größenkriterien für kleine Unternehmen (KU).
Der Antragsteller muss an der Entwicklung der Innovation wesentlich beteiligt gewesen sein. Eine Förderung in Programmteil II kann unabhängig von einer Förderung in Teil I erfolgen.
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig (siehe KfW-Merkblatt "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Bestellnummer 600 000 0065).
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind ausgeschlossen (siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten", Bestellnummer 142 251).
Was wird in Programmteil II mitfinanziert?
- Kosten für Unternehmensberatung, Ausbildung und Marktforschung sowie Marktinformation durch externe Dienstleister, soweit die Maßnahmen darauf abzielen, einmalige Informationsbedürfnisse des Unternehmens sicherzustellen, die bei der Markteinführung innovativer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entstehen.
- Investitionen im Zusammenhang mit der Einführung neuer Produkte oder Produktionsverfahren (z. B. Produktionsaufbau).
Die Markteinführungsphase endet spätestens 3 Jahre nach Beginn der kommerziellen Nutzung.
Ausgeschlossen ist die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Markteinführungen.
In welchem Umfang kann in Programmteil II mitfinanziert werden?
Finanzierungsanteil:
Alte Länder: bis zu 50 % der förderfähigen Kosten.
Neue Länder und Berlin: bis zu 80 % der förderfähigen Kosten.
Kreditbetrag:
Alte Länder: maximal 1 Million Euro pro Vorhaben
Neue Länder und Berlin: maximal 2,5 Millionen Euro pro Vorhaben.
Förderbedingungen für beide Programmteile
Wie werden die Mittel bereitgestellt?
Erfüllt der Antragsteller die Fördervoraussetzungen, erhält er ein integriertes Finanzierungspaket, das aus einem klassischen Darlehen (Fremdkapitaltranche) und einem Nachrangdarlehen (Nachrangtranche) besteht. Der Anteil der Nachrangtranche ist vom Gruppenumsatz abhängig:
bis 50 Millionen Euro: 60 %
über 50 Millionen Euro: 50 %
Für Vorhaben im Rahmen der Energiewende gilt folgende Besonderheit:
Der Anteil der Nachrangtranche für den Kreditteil, der 5 Millionen Euro übersteigt, beläuft sich immer auf 50 %, unabhängig vom Gruppenumsatz.
Auf Wunsch des Antragstellers ist auch eine reine Fremdkapitalfinanzierung möglich (0 % Nachrangtranche).
Ist eine Kombination mit anderen Fördermaßnahmen möglich?
Die Kombination einer Finanzierung aus dem ERP-Innovationsprogramm mit anderen Förderprogrammen ist zulässig. Nicht zulässig ist jedoch die Kombination mit dem haftungsfreigestellten KfW-Unternehmerkredit.
Bei Beantragung eines integrierten Finanzierungspakets von Fremdkapital- und Nachrangtranche ist eine Absicherung der Fremdkapitaltranche mit Bürgschaften der Bürgschaftsbanken ausgeschlossen.
Welche Kreditlaufzeiten sind möglich?
10 Jahre für beide Tranchen.
Wie sind die Konditionen?
Zinssatz Fremdkapitaltranche:
Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Dabei gelten im KU-Fenster besonders günstige Konditionen. Die Fremdkapitaltranche wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW für Fremdkapitaltranchen vorgegebenen Bonitätsklassen und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind der Anlage der Konditionenübersicht für Endkreditnehmer zu entnehmen.
Für Vorhaben im Rahmen der Energiewende gilt folgende Besonderheit:
Die Konditionen für den Kreditteil, der 5 Millionen Euro übersteigt, orientieren sich am KfW-Unternehmerkredit (Fremdkapital) außerhalb KMU-Fenster.
Zinssatz Nachrangtranche:
Die Nachrangtranche wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz zugesagt. Dabei gelten im KU-Fenster besonders günstige Konditionen. Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und an der Bonität des Endkreditnehmers. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen 4 zusagefähigen Bonitätsklassen für Nachrangtranchen.
Für Vorhaben im Rahmen der Energiewende gilt folgende Besonderheit:
Die Konditionen für den Kreditteil, der 5 Millionen Euro übersteigt, orientieren sich am KfW-Unternehmerkredit - Nachrangkapital.
Die Zinssätze der beiden Tranchen sind fest für die gesamte Laufzeit.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Sollzins- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung (PAngV)) sind der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme zu entnehmen, die im Internet unter www.kfw.de/kontitionen oder unter der Faxnummer 069 74 31-42 14 abgerufen werden können.
- Auszahlung: 100 %
Wie erfolgt die Tilgung?
Bei der Fremdkapitaltranche sind bis zu 2 tilgungsfreie Anlaufjahre möglich. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre jeweils in gleich hohen, vierteljährlichen Raten.
Die Tilgung der Nachrangtranche erfolgt in 12 gleich hohen, vierteljährlichen Raten zum Ende der Laufzeit. Während der tilgungsfreien Jahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung der beiden Tranchen ist ausgeschlossen.
Im Fall einer reinen Fremdkapitalfinanzierung (0 % Nachrangtranche) erfolgt die Tilgung nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre jeweils in gleich hohen, vierteljährlichen Raten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise Rückzahlung ist unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.
Welche Sicherheiten sind zu stellen?
Die Fremdkapitaltranche ist banküblich zu besichern. Bei einem integrierten Finanzierungspaket ist eine Absicherung der Fremdkapitaltranche mit Kontoguthaben (Tagesgeld, Festgeld, Termingeld) oder öffentlichen Bürgschaften nicht zulässig.
Vom Unternehmen sind für die Nachrangtranche keine Sicherheiten zu stellen. Nimmt die Hausbank Sicherheiten von dritter Seite (Gesellschafterbürgschaft) herein, so sind diese als Erweiterung des Haftungskreises auch für die Nachrangtranche heranzuziehen.
Bei einem integrierten Finanzierungspaket muss das durchleitende Kreditinstitut im Antragsformular Angaben zur Besicherung machen.
Haftungsfreistellung
Das durchleitende Kreditinstitut wird von der Haftung für die Nachrangtranche freigestellt.
Die Bank tritt mit ihren Forderungen aus der Nachrangtranche im Rang hinter die Forderungen aller gegenwärtigen und künftigen Fremdkapitalgeber zurück.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite ganz oder teilweise die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Endkreditnehmer frei.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.
Die Mitfinanzierung eines Vorhabens ist möglich, wenn die Antragstellung erst nach Investitionsbeginn erfolgt und dem Endkreditnehmer anderweitig beantragte öffentliche Mittel (z. B. Zuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA-Zuschuss) oder Mittel aus Länderprogrammen)) trotz Frist wahrender Antragstellung nicht bewilligt wurden.
Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor.
Als Programmnummern sind anzugeben:
Programmteil I:
- Fremdkapitaltranche 180 (für KU: 190)
- Nachrangtranche 181 (für KU: 191)
Programmteil II:
- Fremdkapitaltranche 182 (für KU: 192)
- Nachrangtranche 183 (für KU: 193)
Sofern eine reine Fremdkapitalfinanzierung gewünscht wird, ist anzugeben:
- im Programmteil I 184 (für KU: 194)
- im Programmteil II 185 (für KU: 195)
Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?
- Antragsvordruck (Formularnummer 141 660),
- Statistisches Beiblatt Innovation und Beteiligung (Formularnummer 141 659),
- Anlage "Besitz und Beteiligungsverhältnisse" (Formularnummer 141 667). Alternativ dazu kann ein aussagefähiges Organigramm mit konkreten Angaben zu Besitz- und Beteiligungsverhältnissen beigefügt werden. Sofern der Antragsteller zu einer Unternehmensgruppe mit umfangreicher und/oder komplexer Struktur gehört, ist die Vorlage eines aussagefähigen Organigramms zwingend notwendig.
- Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der KMU-Definition (für verflochtene Unternehmen Formularnummer 142 291, für nicht verflochtene Unternehmen Formularnummer 140 944) bei Antragstellung im KU-Fenster beziehungsweise Programmteil II. Die Selbsterklärung kann auch bei der Hausbank verbleiben.
- Anlage "Spezielle Anreizeffekte der Kreditvergabe" (Formularnummer 142 211), sofern das im Programmteil I antragstellende Unternehmen kein KMU ist.
Bei Beantragung eines integrierten Finanzierungspaketes sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
- Interne Kreditvorlage der Hausbank inklusive Votum mindestens jedoch risikoorientierte, bankmäßige Stellungnahme der Hausbank zum Antragsteller,
- Jahresabschluss inklusive der Daten des Vorjahres einschließlich des dazugehörigen Verbindlichkeitenspiegels. Sofern beim Antragsteller eine Betriebsaufspaltung vorliegt, benötigt die KfW die konsolidierten Zahlen von Besitz- und Betriebsgesellschaft. Gehört der Antragsteller einem Konzern an, ist neben dem Jahresabschluss des Antragstellers auch ein konsolidierter Jahresabschluss der Unternehmensgruppe einzureichen.
- aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), sofern der vorliegende Jahresabschluss beziehungsweise Einnahmen-Überschuss-Rechnung älter als 3 Monate ist. Gegebenenfalls sind die Daten auf konsolidierter Ebene vorzulegen.
- "Risikoanlage A" (Formularnummer 141 665): Bei Antragstellung durch eine natürliche Person (Freiberufler) oder ein Einzelunternehmen sowie für persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften. Alternativ dazu kann eine von der Hausbank plausibilisierte Aufstellung von Vermögen und Schulden, Einkünften und Ausgaben der jeweiligen Person beigefügt werden.
- "Risikoanlage B" (Formularnummer 140 620),
- risikoorientierte, bankmäßige Stellungnahme der Hausbank zum Antragsteller oder die interne Kreditvorlage der Hausbank inklusive Votum.
Zusätzliche Angabe für die Nachrangtranche:
Angabe der Einjahresausfallwahrscheinlichkeit im Antragsvordruck.
Bei Beantragung eines integrierten Finanzierungspaketes mit einem Kreditbetrag ab 10 Millionen Euro sind darüber hinaus folgende Unterlagen einzureichen:
- Aktuelles Unternehmenskonzept/-planung inklusive der zentralen Planannahmen möglichst für die kommenden 3 Jahre (Vermögens-, Ertrags-, Liquiditäts- und Kapitaldienstfähigkeitsplanung),
- Weitere markt- und bankübliche Unterlagen zur Risikoprüfung (Produkte, Markt- und Wettbewerbssituation, Bewertung der Managementkompetenz, etc.).
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Weitere Angaben und Unterlagen zum Innovationsvorhaben:
- Kompakte und allgemein verständliche Darstellung des Innovationsvorhabens; in diesem Zusammenhang Ausführungen über den innovativen Charakter.
- Darlegungen über die Wettbewerbsvorteile und Marktchancen für das Unternehmen.
- Ausführungen über die mit dem Innovationsvorhaben angestrebten Ziele und Auswirkungen auf Produktion und Absatz.
- Bereits erfolgte oder beantragte anderweitige Förderung des Innovationsvorhabens.
- Sofern nicht schon im Antragsformular aufgeführt, ist die Höhe folgender Innovationsaufwendungen getrennt für jeden Programmteil zu benennen:
Teil I:
- Personalkosten
- Gemeinkosten
- Maschinen/Geräte/Einrichtungen
- Materialkosten
- Externe Dienstleistungen
- Schulung/Ausbildung
- Grunderwerb
- Gewerbliche Baukosten
- Sonstiges
Teil II:
- Maschinen/Geräte/Einrichtungen
- Grunderwerb
- Gewerbliche Baukosten
- Externe Dienstleistung für Schulung/Ausbildung
- Externe Unternehmensberatung
- Externe Beratungsdienstleistung im Rahmen von Marktforschung und Marktinformation
- Erstes Warenlager
Einwilligungserklärung/Auskunfteien
Im Rahmen der Kreditentscheidung wird die KfW immer dann eine SCHUFA-Auskunft einholen (die KfW tauscht nur mit der SCHUFA Daten aus), wenn es sich um einen nicht bilanzierenden Antragsteller handelt. Dies betrifft im ERP-Innovationsprogramm alle Anträge von:
- Freiberuflern
- Kleingewerbetreibenden
- Gesellschaftern einer GbR.
Hierzu hat die Hausbank vom Antragsteller die Einwilligung zur Einholung einer SCHUFA-Auskunft mittels des KfW-Formulars "Einwilligungserklärung" (Formularnummer 600 000 0106) einzuholen. Das Formular verbleibt bei der Hausbank.
Grundsätzlicher Hinweis
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln sind Bestandteil dieses Merkblattes.