KfW-Energieeffizienzprogramm (242, 243, 244)

Stand 03/2012, Bestellnummer 600 000 2221

Merkblatt - Investitionskredite für Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich der Initiative "Energieeffizienz im Mittelstand" von BMWi und KfW

Das KfW-Energieeffizienzprogramm dient der Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen gewerblicher Unternehmen in Deutschland zu einem günstigen Zinssatz.

Innerhalb dieses Programms werden kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Initiative "Energieeffizienz im Mittelstand" des BMWi und der KfW mit einem vergünstigten Zinssatz gefördert.

Für kleine Unternehmen (KU) (siehe KfW-Merkblatt "KMU-Definition"; Bestellnummer 600 000 0196) gibt es ein KU-Fenster mit einem besonders vergünstigten Zinssatz.

Die Initiative "Energieeffizienz im Mittelstand" umfasst neben der Komponente "Investitionsförderung" die Komponente "Energieberatung Mittelstand". Im Rahmen dieser Beratungsförderung werden Zuschüsse für qualifizierte und unabhängige Energieeffizienzberatungen in kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gewährt. Beide Komponenten können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Gleichwohl empfehlen wir Ihnen, im Vorfeld einer Kreditbeantragung das Angebot der Beratungsförderung zu nutzen. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in dem KfW-Merkblatt "Beratungsförderung - Energieberatung Mittelstand" (Bestellnummer 600 0000 2361).

Beihilferechtliche Regelungen

Die Darlehen im KfW-Energieeffizienzprogramm unterliegen in Abhängigkeit vom Einzelfall einer der nachstehenden beihilfenrechtlichen Regelungen:

  • Regelungen über "De-minimis"-Beihilfen gemäß "De-minimis"-Verordnung (veröffentlicht im Amtsblatt der EU, L379 am 28.12.2006) (Komponente 1),
  • Regelungen über "Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU" gemäß Artikel 15 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, veröffentlicht im Amtsblatt der EU, L214 am 09.09.2008) (Komponente 2),
  • Regelungen über "Umweltschutzbeihilfen für Energiesparmaßnahmen" gemäß Artikel 21 der AGVO (Komponente 4).

Die jeweilige Beihilferegelung verpflichtet KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben.

Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065).

Wer kann Anträge stellen? 

  • In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe) die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und deren Gruppenumsatz in der Regel bis zu 2 Milliarden Euro beträgt. Im Ausnahmefall und mit Zustimmung des BMWi ist auch eine Förderung von Unternehmen mit einem Gruppenumsatz
    bis zu 3 Milliarden Euro möglich.
  • Freiberuflich Tätige, zum Beispiel Ärzte, Steuerberater.
  • Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung (Energie-)Dienstleistungen für einen Dritten erbringen.

Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig (siehe KfW-Merkblatt "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Bestellnummer 600 000 0065).

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beziehungsweise der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind von der Antragstellung ausgeschlossen (siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten", Bestellnummer 600 000 0193).

Was wird mitfinanziert? 

1) Alle Investitionsmaßnahmen in Deutschland, die wesentliche Energieeinspareffekte erzielen, beispielsweise in den Bereichen:

  • Anlagentechnik inklusive Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Lüftung, Warmwasserbereitung
  • effiziente Energieerzeugung, insbesondere Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
  • Gebäudehülle
  • Maschinenpark inklusive Querschnittstechnologien, wie elektrische Antriebe, Druckluft und Vakuum, Pumpen
  • Prozesskälte und Prozesswärme
  • Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung
  • Mess-, Regel- und Steuerungstechnik
  • Informations- und Kommunikationstechnik

Ersatzinvestitionen müssen zu einer spezifischen Endenergieeinsparung von mindestens 20 %, gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre, führen.

Bei Neuinvestitionen ist eine spezifische Endenergieeinsparung von mindestens 15 % gegenüber dem Branchendurchschnitt zu erreichen.

Bei KMU ist die Einsparung durch die Investitionsmaßnahme bei Antragstellung durch einen in der KfW Beraterbörse (Energieeffizienzberatung) zugelassenen Berater zu ermitteln. Zugelassen sind auch Sachverständige, die nicht in der KfW Beraterbörse eingetragen sind - wenn sie in einem öffentlichen Unternehmen oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts angestellt sind oder für ihre Tätigkeit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten - und über die notwendige Qualifikation und Unabhängigkeit gemäß den Anforderungen der Beraterbörse (Energieeffizienzberatung) verfügen.

Die Einsparung ist in der "Bestätigung zum Kreditantrag KfW-Energieeffizienzprogramm" (Formularnummer 600 000 2223) zu quantifizieren und zu bestätigen.

2) Sanierung und Neubau von Gebäuden

a) Gefördert wird die Sanierung eines Gebäudes, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf QP nach der Sanierung mindestens den Vorgaben der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) für einen Neubau entspricht und der spezifische Transmissionswärmetransferkoeffizient HT' den errechneten Wert des Referenzgebäudes um nicht mehr als 20 % überschreitet, bezogen auf das EnEV Neubau-Niveau (Berechnung siehe "Bestätigung zum Kreditantrag KfW-Energieeffizienzprogramm" - Bestellnummer 600 000 2223).

b) Der komplette Neubau kann gefördert werden, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf QP nach der EnEV 2009 um mindestens 20 % unterschritten wird (EnEV minus 20 %) und der spezifische Transmissionswärmetransferkoeffizient HT' mindestens den Vorgaben der EnEV 2009 für das Referenzgebäude entspricht (Berechnung siehe "Bestätigung zum Kreditantrag KfW-Energieeffizienzprogramm" - Bestellnummer 600 000 2223).

Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf QP und den spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizient HT' nach der EnEV 2009 sind bei Antragstellung von einem Sachverständigen (Ausstellungsberechtigter nach § 21 EnEV für Nichtwohngebäude oder einer nach Landesrecht berechtigten Person für die Aufstellung oder Prüfung der Nachweise nach der EnEV für Nichtwohngebäude) in der "Bestätigung zum Kreditantrag KfW-Energieeffizienzprogramm" (Formularnummer 600 000 2223) zu quantifizieren und zu bestätigen.

3) Ferner können in Verbindung mit einer förderungswürdigen betrieblichen Energieeinsparinvestition Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für Energiemanagementsysteme gefördert werden.

Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen:

  • Erwerb von Grundstücken,
  • Erneuerbare Energien-Anlagen die überwiegend zur Netzeinspeisung dienen,
  • Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden sowie Heizungsanlagen, sofern die erzeugte Energie in Wohngebäuden genutzt wird.

In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?

Finanzierungsanteil:

Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten.

Kreditbetrag:

In der Regel bis zu 25 Millionen Euro pro Vorhaben. Diese Kreditobergrenze kann überschritten werden, sofern das Vorhaben eine besondere Förderungswürdigkeit besitzt.

Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?

Die Kombination eines Kredites aus dem KfWEnergieeffizienzprogramm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich im Rahmen der jeweils relevanten EU-Beihilfegrenzen möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die beihilferechtlichen Kumulierungsbestimmungen sind hierbei zu beachten (siehe hierzu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Bestellnummer 600 000 0065).

Welche Kreditlaufzeiten sind möglich? 

Die Kreditlaufzeit beträgt bis zu 5 Jahren bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr oder bis zu 10 Jahren bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren.

Für Investitionsvorhaben, deren technische und ökonomische Lebensdauer mehr als 10 Jahre beträgt, kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden.

Wie sind die Konditionen?

  • Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Dabei gelten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besonders vergünstigte Zinssätze.
  • Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit.
  • Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit wird der Zinssatz für 10 Jahre festgeschrieben. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist werden neue Konditionen vereinbart.
  • Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung(PAngV)) je Preisklasse sind der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme zu entnehmen, die im Internet unter www.kfw.de/konditionen oder unter der Faxnummer 069 74 31-42 14 abgerufen werden kann.
  • Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitätsklassen und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind der Anlage der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen.
  • Auszahlung: 100 %
  • Bereitstellungsprovision: 0,25 % p. M., beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.

Wie erfolgt der Abruf der Kreditmittel?

Der Kredit kann in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage.

Wie erfolgt die Tilgung?

Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.

Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung ist unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Welche Sicherheiten sind zu stellen?

Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.

Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Endkreditnehmer frei.

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung beziehungsweise Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.

Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor.

Als Programmnummer ist die 242 bei großen Unternehmen, die 243 bei mittleren Unternehmen und die 244 bei kleinen Unternehmen anzugeben.

Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?

  • Antragsvordruck (Formularnummer 141 660)
  • Statistisches Beiblatt "Investitionen allgemein" (Formularnummer 141 658)
  • "Bestätigung zum Kreditantrag KfW-Energieeffizienzprogramm" (Formularnummer 600 000 2223)
  • bei Beantragung im Rahmen der beihilferechtlichen "De-minimis"-Regelung: (Komponente 1): Anlage "De-minimis"-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene "Deminimis"-Beihilfen (Formularnummer 600 000 0075)
  • bei Beantragung von "Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU" gemäß Artikel 15 der AGVO (Komponente 2): Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Definition (für verflochtene Unternehmen.
    Bestellnummer 600 000 0196, für nicht verflochtene Unternehmen Bestellnummer 140 944). (Selbsterklärung verbleibt bei der Hausbank)
  • bei Beantragung von "Umweltschutzbeihilfen für Energiesparmaßnahmen" gemäß Artikel 21 der AGVO: Anlage "Anreizeffekte und beihilfefähige Investitionsmehrkosten" (Bestellnummer 600 000 0270)
  • bei Überschreitung der Kreditobergrenze ergänzende Vorhabensbeschreibung zu den Energieeinspareffekten Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen?

Nach Durchführung der Maßnahmen ist der programmgemäße Einsatz der Mittel gegenüber der Hausbank nachzuweisen.

KMU haben ferner die "Bestätigung des Sachverständigen nach Durchführung der Investitionsmaßnahme KfW-Energieeffizienzprogramm" (Formularnummer 600 000 2224) bei der Hausbank einzureichen.

Die KfW behält sich eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie eine Vor-Ort-Prüfung der geförderten Maßnahmen und Gebäude vor.

Grundsätzlicher Hinweis

Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.