Sonstige Bedingungen für das ERP-Beteiligungsprogramm
Stand 05/2010, Bestellnummer 600 000 0161
1. Verwendung der Mittel
(1) Die dem Beteiligungsnehmer zufließenden Mittel dürfen nur zur Stärkung seiner Eigenkapitalbasis verwendet werden, um die Finanzierung des in der Refinanzierungszusage genannten Vorhabens sicherzustellen.
(2) Die KfW ist unverzüglich zu unterrichten, wenn der Gesamtbetrag der Beteiligung sich ändert.
(3) Das an den Beteiligungsgeber ausreichende Kreditinstitut (Hausbank) hat den Einsatz der Mittel für die aufgeführte Beteiligung zu überwachen, sich die bestimmungsgemäße Verwendung und die Erfüllung etwaiger Auflagen nachweisen zu lassen. Im Hinblick auf Ziffer 9 hat sie entsprechende Aufzeichnungen anzufertigen und aufzubewahren.
2. Abruf der Mittel
(1) Wegen der Zweckbindung der Kreditmittel darf die Kreditvaluta erst abgerufen werden, wenn die Einzahlung nach dem Vertrag zwischen Beteiligungsgeber und Beteiligungsnehmer (Beteiligungsvertrag) fällig ist und der vom Beteiligungsgeber etwa zu erbringende Anteil gleichzeitig eingesetzt wird. Außerdem muss der Beteiligungsnehmer die zur Verfügung gestellten Mittel unverzüglich für den festgelegten Zweck einsetzen.
(2) Sollte sich wider Erwarten nachträglich ergeben, dass die Abrufvoraussetzungen nicht in vollem Umfang vorliegen, so sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die KfW zurückzuzahlen und erst wieder abzurufen, wenn die Voraussetzungen für einen sofortigen Einsatz erfüllt sind.
(3) Der Abruf ist der KfW - soweit nicht anders vereinbart - schriftlich unter Verwendung des entsprechenden KfW-Formulars einzureichen. Das von der KfW unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut (unmittelbar refinanziertes Kreditinstitut) ist berechtigt, den Abruf mittels Telefax zu übermitteln. Für diesen Fall stellt das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut die KfW jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die durch Falschübermittlung, insbesondere Übermittlungsfehler, Missbrauch, Missverständnisse und Irrtümer entstehen, soweit die Schäden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der KfW verursacht wurden.
(4) Die KfW geht davon aus, dass das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut die Kreditvaluta unter Beachtung der erteilten Auflagen bis zum Ende der in der Refinanzierungszusage genannten Abruffrist abrufen wird und hält sich zunächst nur bis zu dem genannten Abruftermin an ihre Refinanzierungszusage gebunden. Sollte das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut feststellen, dass bis zu diesem Termin nicht alle Voraussetzungen für die unverzügliche Weiterleitung der Kreditmittel an den Beteiligungsgeber und die unverzügliche Auszahlung der Beteiligung an den Beteiligungsnehmererfüllt sein werden, so kann das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut - rechtzeitig vor Ende der Abruffrist und unter Darlegung der Gründe - eine Verlängerung der Abruffrist beantragen.
(5) Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Kreditvertrages zwischen KfW und dem unmittelbar refinanzierten Kreditinstitut (Refinanzierungskredit), des etwaigen Kreditvertrags zwischen unmittelbar refinanziertem Kreditinstitut und Hausbank und/oder des Kreditvertrages zwischen der Hausbank und dem Beteiligungsgeber berechtigen würden, kann die KfW die Auszahlung der Kreditmittel ablehnen.
3. Zinstermine
Der Refinanzierungskredit ist von dem auf die Auszahlung durch die KfW (Wertstellung bei der KfW) folgenden Tag an mit dem jeweils vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Die Berechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Methode). Die Zinszahlungen sind vierteljährlich nachträglich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines jeden Jahres fällig, es sei denn, in der Refinanzierungszusage ist etwas anderes geregelt. Die Abrechnung erfolgt per Stichtag, der mit der jeweiligen Abrechnung mitgeteilt wird. Nach dem Stichtag datierte Kontobewegungen werden in die Abrechnung des folgenden Quartals einbezogen.
4. Berechnung von Kosten und Auslagen
Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit der Zinsmarge abgegolten. Barauslagen dürfen dem Beteiligungsgeber nur berechnet werden, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen.
5. Vereinbarungen mit der Hausbank bzw. dem Beteiligungsgeber
Das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut hat die Einhaltung und Umsetzung dieser "Sonstigen Bedingungen" sowie der in der Refinanzierungszusage der KfW enthaltenen Bestimmungen durch entsprechende Vereinbarungen mit der Hausbank bzw. dem Beteiligungsgeber sicherzustellen.
6. Verzug
Kommt das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist die KfW berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.
7. Zahlungen an die KfW
Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen an die KfW auf ein Konto der KfW (BLZ 500 204 00, BIC-Code KFWIDEFF) zu leisten. Forderungen gegen die KfW können nur insoweit aufgerechnet werden, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Primärhaftung und Besicherung
(1) Für die Rückzahlung des Refinanzierungskredits haftet das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut.
(2) Der dem Beteiligungsgeber gewährte Kredit ist banküblich zu besichern, wenn nicht mit der KfW anders vereinbart.
(3) Die Forderung der KfW gegen das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut nebst allen Nebenforderungen ist durch die Abtretung der aus der Weiterleitung des zweckgebundenen Kredites entstehenden Forderungen nebst allen Nebenrechten zu besichern.
(4) Die Kreditforderungen werden unabhängig davon abgetreten, ob sie bereits entstanden sind oder erst zur Entstehung gelangen.
(5) Ist nur ein Kreditinstitut eingeschaltet, tritt dieses durch seine Einverständniserklärung zu der Refinanzierungszusage seine Forderungen gegen den Beteiligungsgeber an die KfW ab.
(6) Sind zwei Kreditinstitute nacheinander eingeschaltet, so wird sich das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut von der Hausbank deren gegen den Beteiligungsgeber gerichtete Forderungen abtreten lassen. Diese abgetretenen Forderungen sowie die eigene Forderung gegen die Hausbank tritt das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut durch seine Einverständniserklärung zur Refinanzierungszusage der KfW an diese ab.
(7) Die Hausbank bzw. das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut darf die an die KfW abgetretenen Forderungen bis auf jederzeit möglichen Widerruf im Rahmen ihres/seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs einziehen. Die Hausbank bzw. das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut wird sich bis zu einem Widerruf nach Satz 1 in banküblicher Weise um die Beitreibung der Forderungen unentgeltlich bemühen. Die KfW wird das ihr zustehende Widerrufsrecht nur bei wichtigem Grund ausüben. Sobald die KfW ihr Widerrufsrecht ausgeübt hat, ist sie zudem berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen der Hausbank bzw. des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts gegenüber dem Beteiligungsgeber offen zu legen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
(8) Akzessorische und nicht akzessorische Sicherheiten für abgetretene Kreditforderungen sind von der Hausbank bzw. dem unmittelbar refinanzierten Kreditinstitut unentgeltlich und treuhänderisch für die KfW zu verwalten bzw. zu halten. Die KfW ist berechtigt, die Übertragung nicht auf sie übergegangener Sicherheiten auf sich bzw. einen von ihr beauftragten Dritten zu verlangen, wenn sie die Einzugsermächtigung gemäß Absatz 7 dieser Ziffer 8 widerruft.
(9) Das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut trägt im Innenverhältnis mit der KfW alle Auslagen und Kosten, die der KfW bei der Bestellung, Verwaltung, Freigabe und Verwertung von Sicherheiten entstehen, einschließlich eventueller Prozesskosten.
(10) Die Abtretung der Kreditforderungen ist auflösend bedingt durch die volle Befriedigung aller Zahlungsforderungen der KfW aus der Refinanzierungszusage.
(11) Absatz (2) bis (8) sowie Absatz (10) gelten nicht für Kredite, zu deren Besicherung die KfW Namensschuldverschreibungen erhält, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen gedeckt sind oder für die Schuldbuchforderungen zu Gunsten der KfW begründet werden. Die Namensschuldverschreibungen sind der KfW zu übersenden. Über eine nicht nach den Absätzen (2) bis (8) sowie (10) an die KfW abgetretene Forderung darf die Hausbank nur mit Zustimmung der KfW verfügen.
9. Prüfungsrechte/Aufbewahrungspflichten
(1) Die Hausbank und das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut sind verpflichtet, der KfW oder einem von ihr beauftragten Dritten auf deren Verlangen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen und ihr Einblick in die Kreditunterlagen zu gewähren. Die KfW oder der von ihr beauftragte Dritte wird auf Verlangen Kopien der Kreditunterlagen erhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch bei elektronischer Aktenführung. Die Hausbank hat sicherzustellen, dass die KfW entsprechend den vorstehenden Bestimmungen auch gegenüber dem Beteiligungsgeber hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses berechtigt ist. Die KfW wird im Rahmen ihrer Auftragserteilung sicherstellen, dass auch der von ihr beauftragte Dritte die Informationen vertraulich behandelt.
(2) Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes bei dem unmittelbar refinanzierten Kreditinstitut, der Hausbank und dem Beteiligungsgeber ergibt sich aus § 91 BHO.
10. Informationspflichten
Das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut hat die KfW über alle wesentlichen Vorkommnisse, die den Förderzweck beeinflussen oder die ordnungsgemäße Bedienung des Kredits gefährden können, unverzüglich zu unterrichten und hat eine entsprechende Unterrichtungspflicht der Hausbank zu vereinbaren.
11. Kündigung, vorzeitige Rückzahlung
(1) Die KfW ist berechtigt, den Refinanzierungskredit aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn und soweit der Refinanzierungskredit durch das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut oder die Hausbank zu Unrecht erlangt oder entgegen den Bestimmungen der Refinanzierungszusage verwendet wurde. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in § 323 Absatz 2 BGB genannten Gründe vorliegt.
(2) Der Beteiligungsnehmer ist zu berechtigen, die Beteiligung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten ganz oder teilweise abzulösen. Das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut wird sicherstellen, von einer entsprechenden Kündigung unverzüglich unterrichtet zu werden und wird seinerseits entsprechend die KfW unterrichten.
(3) Das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut und die Hausbank sind verpflichtet, die KfW unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die zur Kündigung des Darlehens an den Beteiligungsgeber berechtigen. Die Hausbank wird mit dem Beteiligungsgeber zumindest folgende Kündigungsmöglichkeiten vereinbaren: Kündigung aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung, insbesondere wenn
a. der Kredit zu Unrecht erlangt, nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist oder der Beteiligungsgeber ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat,
b. die Voraussetzungen für die Kreditgewährung an den Beteiligungsgeber nachträglich entfallen sind,
c. der Beteiligungsgeber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, diese sich wesentlich verschlechtert hat oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eingetreten ist oder
d. der Beteiligungsgeber eine sonstige in dem Kreditvertrag mit der Hausbank übernommene Verpflichtung verletzt, wobei Absatz 1, letzter Satz dieser Ziffer 11 entsprechend gilt.
Auf Wunsch der KfW wird die Hausbank von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Unabhängig hiervon ist die Hausbank an einer Kündigung, die sie für erforderlich hält, nicht gehindert.
(4) Mit Fälligkeit des Kredites an den Beteiligungsgeber ist auch der Refinanzierungskredit der KfW zur Rückzahlung fällig. Der Refinanzierungskredit ist weiterhin dann zur Rückzahlung fällig, wenn die Beteiligung zur Rückzahlung fällig wird.
(5) Die Hausbank ist auf Verlangen der KfW verpflichtet, einen durch eine vorzeitige Fälligstellung des Kredites entstandenen Entschädigungsanspruch gegen den Beteiligungsgeber geltend zu machen.
(6) Wurde Tilgung durch Ratenzahlung vereinbart, so werden im Fall einer Teilkündigung die vorzeitig zurückgezahlten Beträge auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet, sofern nicht die KfW einer anderen Anrechnung zustimmt.
12. Zinszuschlag
Der für den Refinanzierungskredit vereinbarte Zinssatz erhöht sich für das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut - abweichend von dem in der Refinanzierungszusage genannten Zinssatz - von dem Tag an, der der Auszahlung folgt, auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, wenn und soweit das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut oder die Hausbank den Refinanzierungskredit zu Unrecht erlangt oder entgegen den Bestimmungen der Refinanzierungszusage verwendet haben oder die Voraussetzungen der Beteiligungsübernahme nicht gegeben waren oder die Mittel aus der Beteiligung nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden sind. Das gleiche gilt, wenn das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut oder die Hausbank die Mittel abruft, ohne dass die Abrufvoraussetzungen vorliegen, die Mittel nicht unverzüglich weiterleitet, bei fehlenden Einsatzmöglichkeiten die abgerufenen Mittel nicht unverzüglich zurück überweist oder Tilgungsleistungen des Beteiligungsgebers nicht vereinbarungsgemäß abführt.
Sofern der in der Refinanzierungszusage genannte Zinssatz höher ist als der Basiszinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte, gilt der in der Refinanzierungszusage genannte Zinssatz fort.
13. Recht der Bundesrepublik Deutschland, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Für Rechtsstreitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(3) Vereinbarungen bedürfen für deren Wirksamkeit der Schriftform.