Häufige Fragen
Programmnummer 455 Zuschuss
Programm wurde Ende 2011 eingestellt.
Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss (455)
Stand: Oktober 2010
Altersgerecht Umbauen - Definition
Altersgerecht Umbauen bedeutet barrierearm Umbauen: Barrierearme Gebäude gegebenenfalls mit intelligenter Haustechnik helfen Alten, Behinderten sowie Familien mit Kindern. Ziel ist die Verbesserung der Wohnqualität durch bedarfsgerechte Verminderung von Barrieren und das Anpassen des Wohnungsbestandes an die Anforderungen der Zukunft.
Anbau
Eine Wohnflächenerweiterung durch Anbau an die bestehende Gebäudehülle kann bezuschusst werden, wenn der Anbau zur Herstellung einer barrierereduzierten Wohneinheit auf einer Ebene erforderlich ist, in der Regel durch Anbau eines Bades im Erdgeschoss.
Der Anbau von Terrassen, Balkonen oder Loggien (siehe "Freisitze"), Wintergärten und zusätzlichen Wohnräumen ist nicht förderfähig (siehe auch "Wohnflächenerweiterung").
Antragstellung
Der Antrag ist grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt die Handwerksleistung vor Ort. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn (siehe auch "Vorhabensbeginn").
Architektenkosten/Planungskosten
Auf die förderfähigen Maßnahmen bezogene anteilige Kosten für Architektenleistungen, Beratung und Planungsarbeiten können im Rahmen des Förderhöchstbetrages mit gefördert werden.
Aufstockung der Förderung wegen Erhöhung der Investitionskosten
Eine Aufstockung des Zuschussbetrages ist nach Zusage nicht mehr möglich (siehe auch "Verwendungszweckänderung").
Balkon
siehe "Freisitze"
Bauhelferkosten
(Lohn-)kosten für Bauhelfer (z. B. Verwandte, Studenten, Freunde, Nachbarn) sind nicht förderfähig, auch nicht, wenn diese dem Antragsteller Lohnquittungen ausstellen.
Lohnkosten können grundsätzlich nur anerkannt werden bei Fachunternehmerrechnungen.
Bewegungsfläche
Die Bewegungsfläche ist eine von Einbauten, Möbeln, Schwellen, etc. freie Fläche.
Für den Fall einer gegebenenfalls später eintretenden Bewegungseinschränkung oder einer Nutzung mit Gehhilfen oder Rollstühlen können Sie auch schon heute im Rahmen des barrierereduzierenden Umbaus die notwendigen Bewegungsflächen schaffen.
Dachausbau
Werden in einem bislang nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachgeschoss Wohnräume geschaffen oder entstehen in einem bislang nicht vollständig ausgebauten Dachgeschoss eine oder mehrere zusätzliche neue abgeschlossene Wohneinheiten (Dachneuausbau), müssen insbesondere die technischen Mindestanforderungen des Förderbausteins 4 "Wohnungszugang" (sowie aller anderen relevanten Bausteine) eingehalten werden (siehe auch "Wohnflächenerweiterung").
Beispiel:
In einem bislang nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachgeschoss entstehen Wohnräume. Diese müssen gemäß den technischen Mindestanforderungen für die gebäudeinterne Erschließung zugänglich sein. Entsteht ein Bad, sind die Fördervoraussetzungen der Förderbausteine 13 "Bewegungsflächen bzw. Raumgeometrie" und 14 "Sanitärobjekte" zu erfüllen, gleiches gilt entsprechend für entstehende Küchen, Wohn- und Schlafräume sowie Flure. Auch die technischen Mindestanforderungen an Türen, Fenster, etc. sind in den neu geschaffenen Räumen oder Wohneinheiten einzuhalten.
Werden bereits bestehende Wohnräume im Dachgeschoss umgebaut, z. B. Änderung des Wohnungszuschnitts einer Dachgeschosswohnung zur Herstellung ausreichender Bewegungsflächen oder Erweiterung bereits bestehender Wohnflächen in Dachgeschossen durch Ausbau bisher nicht als Wohnraum genutzter Bodenräume, müssen die technischen Mindestanforderungen für die Bausteine eingehalten werden, die die neu geschaffenen bzw. umgebauten Räume betreffen. So muss der Zugang zu entsprechend umgebauten/erweiterten, generell aber bereits bestehenden Wohnräumen im Dachgeschoss nicht zwingend den Anforderungen des Förderbausteins 4 "Wohnungszugang" entsprechen (siehe auch "Wohnflächenerweiterung").
Dachterrasse
siehe "Freisitze" und "Wohnflächenerweiterung"
"De-minimis"-Beihilfe
Was ist eine Beihilfe?
Eine Beihilfe ist eine öffentliche Zuwendung, die für den Empfänger (z. B. Eigentümer von vermieteten Wohnungen) einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet. Diese Zuwendungen können unter anderem in Form von Zuschüssen, zinsverbilligten Darlehen, Beteiligungen oder Garantien gewährt werden.
Was genau sind "De-minimis"-Beihilfen?
"De-minimis"-Beihilfen sind Zuwendungen, die zwar so gering sind, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind, jedoch zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, falls ein Empfänger mehrere Beihilfen erhält. Der Subventionswert aller für einen Empfänger zulässigen "De-minimis"-Beihilfen ist auf 200.000 Euro begrenzt!
Welche Antragssteller müssen die "De-minimis"-Verordnung berücksichtigen?
- Eigentümer von ganz oder teilweise vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern
- Eigentümer von vermieteten Eigentumswohnungen
Für welchen Zeitraum sind die "De-minimis"-Beihilfen zu berücksichtigen?
Zu berücksichtigen sind alle innerhalb des laufenden und der zwei zurückliegenden Kalenderjahre erhaltenen "De-minimis"-Beihilfen. Dieser Zeitraum ist dabei fließend, dass heißt, dass alle innerhalb dieses Zeitraums gewährten "De-minimis"-Beihilfen zusammen den Höchstbetrag von 200.000 Euro nicht überschreiten dürfen.
Was bedeutet das für Sie?
Jede innerhalb dieses Zeitraums gewährte "De-minimis"-Beihilfe muss auf den Höchstbetrag von 200.000 Euro angerechnet werden.
Welche zusätzlichen Unterlagen sind bei vermieteten Wohnungen einzureichen?
Die vom Eigentümer unterschriebene "De-minimis"-Erklärung (Formularnummer 140 881; 600 000 0075).
Eigenleistungen
Maßnahmen, die in Eigenleistungen durchgeführt werden, können nicht gefördert werden. In diesem Fall sind auch die Materialkosten nicht förderfähig.
Besonderheiten:
- Ist der Antragsteller selbst Handwerker bzw. Fachunternehmer und betreibt eine Einzelfirma, sind die Materialkosten förderfähig. Nach Abschluss der Maßnahme sind im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung die entsprechenden Materialrechnungen vorzulegen.
- Sofern der Antragsteller Teilhaber einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist, kann er seine eigene bzw. die durch das betreffende Unternehmen erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung stellen, wenn die berechneten Leistungen ordnungsgemäß durch das Unternehmen abgerechnet und diesem vergütet sowie steuerlich als Einkünfte berücksichtigt werden.
Diese Regelung gilt auch für Einzelunternehmen, denen eine entsprechende Abrechnung möglich ist. - Bei separatem Kauf des Materials können die Kosten hierfür gefördert werden,
- wenn die Anbringung bzw. der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt oder
- die fachgerechte Durchführung der Maßnahme (einschließlich der Materialkosten) durch den koordinierenden Architekten oder das mit der Umsetzung betraute Unternehmen des Bauhandwerks formlos bestätigt wird.
Eigentümer von Eigentumswohnungen
Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus können Anträge stellen (siehe auch "Wohnungseigentümergemeinschaften").
Einrichtungsgegenstände
Einrichtungsgegenstände sind nicht förderfähig. (Dazu zählen auch Einbauküchen, Einbauschränke, Badmöbel und ähnliches.)
Elektrische Steuerungssysteme
Im Rahmen des Förderbausteins 16 "Bedienelemente" können elektrische Steuerungssysteme zum Antrieb von z. B. Rollläden, Türen, (Dach-)Fenstern, auch unabhängig von der Inanspruchnahme des Förderbausteins 11 "Fenster" (siehe auch "Fenster"), von Garagentoren bei bestehenden Garagen (siehe auch "Garagen") oder von Heizungen sowie kombinierte Systeme (sogenannte Home-Control -Systeme) mit bezuschusst werden.
Ergänzungsfinanzierung
Übersteigen Ihre Investitionskosten den Förderhöchstbetrag ist eine Ergänzungsfinanzierung über das Programm "Wohnraum Modernisieren (141)" möglich.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Krediten aus anderen Förderprogrammen von Bund und Ländern zur ergänzenden Finanzierung einer bereits mit dem Zuschuss geförderten Maßnahme (z. B. Fenster) ist nicht möglich (siehe auch "Kombination mit anderen Förderprogrammen").
Ersterwerb (z. B. vom Bauträger)
Gefördert wird der Ersterwerb von bestehenden, altersgerecht umgebauten Wohngebäuden bzw. Eigentumswohnungen (siehe auch "Vorhabensbeginn").
Voraussetzung hierbei ist, dass der Erwerb im Zusammenhang mit dem altersgerechten Umbau erfolgt und das Wohnhaus/die Wohnung im Zuge des Kaufes erstmalig nach Umbau wieder bewohnt wird (Erstbezug nach Umbau).
Der mögliche Förderhöchstbetrag für die einzelne Wohneinheit ergibt sich aus dem Förderhöchstbetrag für das Gesamtobjekt (Bemessungsgrundlage: Anzahl der Wohneinheiten vor Umbau). Der Förderhöchstbetrag des Gesamtobjektes kann auf alle bestehenden, erweiterten und gegebenenfalls neu geschaffenen Wohneinheiten aufgeteilt werden.
Im Kaufvertrag oder in einer separaten Aufstellung sind die förderfähigen Umbaukosten, aufgeteilt auf die einzelnen Förderbausteine, auszuweisen. Die Aufstellung enthält sowohl die Gesamtkosten der Umbaumaßnahme als auch die tatsächlichen Kosten oder die anteilig auf die betreffende(n) Wohneinheit(en) aufgeteilten Kosten.
Welche Kosten können berücksichtigt werden?
Gefördert werden die separat für den altersgerechten Umbau (Förderbausteine) angefallenen Kosten, die (im Kaufvertrag oder gemäß Kostenaufstellung des Bauträgers) der/den Wohneinheit(en) des Antragstellers zugerechnet werden können. Als Mittelverwendung gilt in diesem Fall die Kaufpreiszahlung.
Erwerber (im Rahmen des Ersterwerbs)
Käufer (natürliche Personen) von Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen sind antragsberechtigt, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- notariell beurkundeter Kaufvertrag
- Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch.
Sofern es sich bei dem zu erwerbenden Modernisierungsobjekt um noch zu bildendes Wohnungseigentum nach Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) handelt, sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anlage der Wohnungsgrundbuchblätter nach WoEigG sichergestellt sein (siehe auch "Ersterwerb", z. B. vom Bauträger).
Fenster
Bei Einhaltung der technischen Mindestanforderungen ist die Erneuerung bzw. der Einbau neuer Fenster förderfähig.
Förderfähige Kosten
Förderfähige Kosten sind alle Kosten, die bei der vollständigen Umsetzung der Förderbausteine gemäß den technischen Mindestanforderungen der Anlage zum Programmmerkblatt anfallen.
Dies sind die Materialkosten sowie die Kosten für die fachgerechte Ausführung der Maßnahmen durch die einzelnen Handwerker/Fachunternehmen (Rechnung eines Fachunternehmens). Die Kosten für die notwendigen vorbereitenden Arbeiten sowie nachbereitende Maßnahmen und Wiederherstellungsarbeiten werden ebenfalls gefördert.
Freisitze (Terrasse, Balkon oder Loggia)
Die Kosten für den Anbau von Terrassen, Balkonen oder Loggien sind nicht förderfähig. Gefördert wird die Herstellung einer schwellenlosen Erreichbarkeit der vorhandenen Freisitze sowie die Ausstattung der vorhandenen Brüstungen mit Durchsichten ab einer Höhe von 60 cm über dem Bodenniveau.
Garage
Die Errichtung einer neuen Garage ist nicht förderfähig. Bei bestehenden Garagenstellplätzen sind automatische Antriebe für Garagentore förderfähig.
Gebäudearten
Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen
Förderfähig sind bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser mit maximal 2 abgeschlossenen Wohneinheiten und Eigentumswohnungen. Gefördert werden natürliche Personen als Eigentümer dieser Gebäude bzw. Eigentumswohnungen sowie Mieter mit Zustimmung des Vermieters zur Durchführung der Baumaßnahme in allen Wohngebäuden (siehe auch "Wohneinheit").
Mischobjekte (z. B. wohnwirtschaftlich und gewerblich)
Förderfähig sind nur die Investitionskosten, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen, und zwar im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche.
Kosten, die direkt der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden.
Umwidmung von vor dem Umbau nicht wohnwirtschaftlich genutzten Objekten
Gebäude, die zuletzt vollständig gewerblich, kulturell, militärisch oder ähnlich genutzt wurden und bei denen zukünftig eine wohnwirtschaftliche Nutzung geplant ist, können gefördert werden, sofern das Gebäude ursprünglich als Wohngebäude errichtet bzw. zwischenzeitlich als Wohngebäude genutzt wurde. Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist die Anzahl der Wohneinheiten zum Zeitpunkt der letzten wohnwirtschaftlichen Nutzung.
Alle im Programm "Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss (455)" förderfähigen Maßnahmen an den zukünftig wohnwirtschaftlich genutzten Flächen können bezuschusst werden (siehe auch "Wohnflächenerweiterung").
Bei Objekten, die zu keiner Zeit wohnwirtschaftlich genutzt wurden, kann eine Umwidmung zu Wohnraum generell nicht bezuschusst werden.
Umwidmung von Objekten, die bereits teilweise wohnwirtschaftlich genutzt werden
Alle im Programm förderfähigen Maßnahmen an zukünftig nicht mehr gewerblich oder ähnlich, sondern wohnwirtschaftlich genutzten Flächen, können bezuschusst werden.
Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten vor Modernisierung (siehe auch "Wohnflächenerweiterung").
Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Kombination der Zuschüsse aus diesem Programm mit Zuschüssen Dritter ist möglich, sofern die Summe aus Zuschüssen und Zulagen Dritter 10 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Bei Überschreitung dieser Grenze wird der Zuschussbetrag des KfW-Programms entsprechend anteilig gekürzt.
Die Kombination mit dem "KfW-Wohneigentumsprogramm (124)" und dem Programm "Wohnraum Modernisieren (141)" ist möglich.
Sofern es sich nicht um die Doppelförderung einzelner Maßnahmen (z. B. Fenster) handelt, ist eine Kombination mit dem Programm "Energieeffizient Sanieren (151 oder 430)" und "Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung (431)" möglich.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Darlehen aus dem Programm "Energieeffizient Bauen (153)" für dieselbe durch Anbau neu geschaffene Wohneinheit ist nicht möglich.
Loggia
siehe "Freisitze"
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer kann bezuschusst werden, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Neues Investitionsvorhaben
Eine erneute Beantragung des Programms "Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss (455)" für neue Investitionsvorhaben ist bis zum objektbezogenen Förderhöchstbetrag möglich.
Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist immer die Anzahl der vor Vorhabensbeginn bestehenden Wohneinheiten.
Rechnungen
Die ausführenden Fachunternehmen haben in der Rechnung zu bestätigen, dass alle Maßnahmen zur Umsetzung der Förderbausteine die Mindestanforderungen des Merkblatts sowie der Anlage "Technische Mindestanforderungen für Altersgerecht Umbauen" in der jeweils gültigen Fassung einhalten.
Sofern der Investor einen nach jeweiliger Landesbauordnung Bauvorlageberechtigten, z. B. einen Architekten, eingeschaltet hat, der die Arbeiten der ausführenden Handwerksunternehmen koordiniert, kann auch der Bauvorlageberechtigte bestätigen, dass bei allen Maßnahmen die Mindestanforderungen des Merkblatts sowie der Anlage "Technische Mindestanforderungen für Altersgerecht Umbauen" in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden und welche Arbeitsleistung welchem Förderbaustein zuzuordnen ist (siehe auch "Eigenleistungen").
Welche inhaltlichen Anforderungen werden an die Rechnung gestellt?
Anerkannt werden Rechnungen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks. Neben den allgemeinen Anforderungen gemäß Umsatzsteuergesetz (§ 14 I UStG) müssen die Rechnungen Folgendes ausweisen:
- die Adresse des Investitionsobjektes
- die Arbeitsleistung (Kosten werden auch in Summe mit den Materialkosten anerkannt, z. B. Sanitärobjekte inklusive Montage) und deren Zuordnung zu den Förderbausteinen.
Ist auch die Einreichung von Rechnungen ausländischer Unternehmen möglich?
Ja, vorausgesetzt die Rechnung ist in deutscher Sprache ausgefertigt und erfüllt oben genannte inhaltliche Anforderungen.
Terrassen
siehe "Freisitze" und "Wohnflächenerweiterung"
Verwendungszweckänderung/Änderungen am Vorhaben
Was passiert, wenn sich die Kosten ändern?
Fallen weniger Kosten an, reduziert sich der auszuzahlende Betrag. Eine Aufstockung bei einer Erhöhung der Kosten ist nicht möglich (siehe auch "Aufstockung").
Ist eine Änderung des Vorhabens möglich?
Kann das Vorhaben nicht wie geplant umgesetzt aber die Einhaltung der Förderbedingungen nachgewiesen werden, gilt die Zusage weiter.
Werden zusätzliche Förderbausteine durchgeführt, ist eine neue Zusage möglich, sofern noch keine Auszahlung des Zuschusses erfolgt ist. Es ist ein neuer Antrag zu stellen. Dem neuen Antrag ist eine kurze Erläuterung zur Vorhabensänderung beizufügen. Die neue Zusage erfolgt zu den dann geltenden Konditionen und Programmbestimmungen. Eine neue Zusage ist nicht mehr möglich, wenn bereits ein Verwendungsnachweis eingereicht wurde (siehe auch "Neues Investitionsvorhaben").
Ist ein Wechsel zwischen der Kredit- und Zuschussvariante möglich?
Ein Wechsel ist unabhängig vom Vorhabensstand möglich, wenn noch keine Auszahlung des Zuschusses bzw. kein Abruf/Teilabruf des Darlehens erfolgt ist. In diesem Fall ist ein neuer Zuschussantrag bei der KfW bzw. Kreditantrag (über die Hausbank) zu stellen. Die Zusage erfolgt zu den dann geltenden Konditionen und Programmbestimmungen. Dabei kann höchstens die entsprechende zum Zeitpunkt der Erstzusage geltende Zuschusshöhe (in Prozent) gewährt werden.
Verzicht
Ein Verzicht ist jederzeit kostenfrei möglich.
Sofern mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde, kann ein neuer Antrag für das Vorhaben gestellt werden. Ein neuer Antrag aus dem bereits beantragten Programm für das gleiche Vorhaben kann jedoch frühestens 6 Monate nach einem Verzicht (Sperrfrist) gestellt werden. Für neue oder in wesentlichen Teilen veränderte Investitionsvorhaben (siehe auch "Verwendungszweckänderung") gilt die Sperrfrist nicht.
Vorhabensbeginn
Der Antrag ist grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu stellen. Die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen zur Beantragung des Zuschusses müssen vor Beginn des Vorhabens bei der KfW im Original eingegangen sein. Als Vorhabensbeginn gilt der Beginn der Handwerkerleistung vor Ort. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Bei Ersterwerb müssen die Antragsunterlagen bis spätestens 6 Monate nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrages bei der KfW eingegangen sein.
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Eine WEG liegt vor, wenn eigene Wohnungsgrundbücher im Grundbuchamt angelegt wurden. Dazu ist ein Aufteilungsplan, eine Abgeschlossenheitserklärung für die Wohneinheiten sowie die Teilungserklärung bzw. der Teilungsvertrag erforderlich.
Folgende Wege der Antragstellung stehen zur Verfügung:
- Jeder Eigentümer stellt einen separaten Antrag, der sich auf die jeweilige Wohneinheit bezieht (bitte mit Hinweis auf die anderen Anträge).
- Die Eigentümergemeinschaft stellt einen Antrag für das gesamte Wohngebäude, z. B. durch einen Verwalter (bei Investitionen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen).
Wohnflächenerweiterung
Eine Wohnflächenerweiterung durch Umwidmung (siehe auch "Umwidmung"), Dachgeschossausbau (siehe auch "Dachausbau") oder durch Anbau an die bestehende Gebäudehülle (siehe auch "Anbau") kann bezuschusst werden.
Bei Wohnflächenerweiterungen werden im Rahmen des Förderhöchstbetrages alle im Rahmen der Erweiterung anfallenden Maßnahmen (einschließlich Erschließung, Mauern, Dämmung, Fenster etc.) gefördert, sofern dabei ein Maß an Barrierefreiheit/-reduzierung hergestellt wird, das der Umsetzung der in der Anlage "Technische Mindestanforderungen für Altersgerecht Umbauen" definierten relevanten Förderbausteine entspricht.
Beispiele:
- Bei Anbau eines Bades müssen die Fördervoraussetzungen der Förderbausteine 13 "Bewegungsflächen bzw. Raumgeometrie" und 14 "Sanitärobjekte" erfüllt werden.
- Ein Ladenlokal im Erdgeschoss eines Wohnhauses wird zu altersgerechten Wohnungen umgebaut. Die neuen Wohnungen müssen gemäß den technischen Mindestanforderungen für die gebäudeinterne Erschließung zugänglich sein. In den Bädern sind die Fördervoraussetzungen der Förderbausteine 13 "Bewegungsflächen bzw. Raumgeometrie" und 14 "Sanitärobjekte" zu erfüllen, gleiches gilt entsprechend für entstehende Küchen, Wohn- und Schlafräume sowie Flure. Auch die technischen Mindestanforderungen an Türen, Fenster, etc. sind in den neu geschaffenen Wohneinheiten einzuhalten.
Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten vor Modernisierung/Erweiterung.