Häufige Fragen
Programmnummer 430 Zuschuss
Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss (430)
Alle relevanten Programmbedingungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Stand: März 2011
Aufstockung der Förderung
Die Kosten haben sich erhöht? Kann der Zuschuss aufgestockt werden?
Nein, eine Aufstockung des Zuschussbetrages ist nicht möglich. Für neue noch nicht begonnene Vorhaben kann im Rahmen des geltenden Förderhöchstbetrages für das Investitionsobjekt ein neuer Antrag gestellt werden (siehe auch Verwendungszweckänderung, Förderhöchstbetrag).
"De-minimis"-Beihilfe
Was ist eine Beihilfe?
Eine Beihilfe ist eine öffentliche Zuwendung, die für den Empfänger (z. B. Eigentümer von vermieteten Wohnungen) einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet.
Diese Zuwendungen können unter anderem in Form von Zuschüssen, zinsverbilligten Darlehen, Beteiligungen oder Garantien gewährt werden.
Was genau sind "De-minimis"-Beihilfen?
"De-minimis"-Beihilfen sind Zuwendungen, die zwar so gering sind, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind, jedoch zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, falls ein Empfänger mehrere Beihilfen erhält. Der Subventionswert aller für einen Empfänger zulässigen "De-minimis"-Beihilfen ist auf 200.000 Euro begrenzt!
Welche Antragssteller müssen die "De-minimis"-Verordnung berücksichtigen?
- Eigentümer von ganz oder teilweise vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern
- Eigentümer von vermieteten Eigentumswohnungen, die einen Investitionszuschuss beantragen
Für welchen Zeitraum sind die "De-minimis"-Beihilfen zu berücksichtigen?
Zu berücksichtigen sind alle innerhalb des laufenden und der zwei zurückliegenden Kalenderjahre erhaltenen "De-minimis"-Beihilfen. Dieser Zeitraum ist dabei fließend, dass heißt, dass alle innerhalb dieses Zeitraums gewährten "De-minimis"-Beihilfen zusammen den Höchstbetrag von 200.000 Euro nicht überschreiten dürfen.
Was bedeutet das für Sie?
Jede innerhalb dieses Zeitraums gewährte "De-minimis"-Beihilfe muss auf den Höchstbetrag von 200.000 Euro angerechnet werden.
Welche zusätzlichen Unterlagen sind bei vermieteten Wohnungen einzureichen?
Die vom Eigentümer unterschriebene "De-minimis"-Erklärung
(Formularnummer 600 000 0075 (PDF, 1,6 MB, nicht barrierefrei)).
Eigenleistungen
Kann ich Maßnahmen in Eigenleistung durchführen?
Nein. Voraussetzung für die Förderung der Maßnahmen ist deren Durchführung durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks. Die Rechnungen müssen bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen (siehe auch Rechnungen).
Kann ich das Material auch separat kaufen, da ich es günstiger bekomme?
Ja, wenn die Anbringung bzw. der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt oder die fachgerechte Durchführung der Maßnahme und die hierfür angefallenen Materialkosten formlos durch einen Sachverständigen gemäß Programmmerkblatt bestätigt werden.
Ersterwerb (z. B. vom Bauträger)
Wann handelt es sich um einen Ersterwerb?
Gefördert wird der Ersterwerb von bestehenden, energetisch sanierten Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen (siehe auch Vorhabensbeginn).
Voraussetzung hierbei ist, dass
- der Käufer eine natürliche Person ist und
- der Erwerb im Zusammenhang mit der Sanierung erfolgt und
- das Wohnhaus/die Wohnung im Zuge des Kaufes erstmalig nach Sanierung wieder bewohnt wird (Erstbezug nach Sanierung) und
- eine Kopie des notariell beurkundeten Kaufvertrages mit Ausweis der energetischen Sanierungskosten der KfW im Rahmen der Antragstellung vorgelegt wird.
Maßgeblich für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages ist die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß notariellem Kaufvertrag.
Welche Kosten werden berücksichtigt?
Gefördert werden die gemäß einer Kostenaufstellung des Bauträgers/Verkäufers ausgewiesenen energetischen Sanierungskosten, die den Wohneinheit(en) des Antragstellers zugerechnet werden können.
Als Mittelverwendung gilt in diesem Fall die Kaufpreiszahlung.
Förderhöchstbetrag
Was ist die Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag?
Bemessungsgrundlage ist immer die Anzahl der vor Vorhabensbeginn bestehenden Wohneinheiten.
Bei Sanierung von Wohnobjekten sind das die Wohneinheiten vor Sanierung, bei Ersterwerb die Anzahl der im Kaufvertrag ausgewiesenen Wohneinheiten.
Kann das Programm Energieeffizient Sanieren mehrmals beantragt werden?
Ja, eine erneute Beantragung für ein neues Investitionsvorhaben ist bis zum objektbezogenen Förderhöchstbetrag möglich. So können zum Beispiel beim KfW-Effizienzhaus bis zu 75.000 Euro Kosten bezuschusst werden. Dieser Betrag kann auch über mehrere Zusagen ausgeschöpft werden.
Zusagen aus dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm für ein abgeschlossenes Vorhaben werden auf diesen Förderhöchstbetrag nicht angerechnet (siehe auch Aufstockung).
Gebäude
Welche Gebäude können gefördert werden?
Förderfähig sind nur bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser mit maximal 2 abgeschlossenen Wohneinheiten sowie Eigentumswohnungen in Wohngebäuden. Gefördert werden natürliche Personen als Eigentümer dieser Gebäude bzw. Eigentumswohnungen.
Was ist eine Wohneinheit?
Als Wohneinheit gelten abgeschlossene, zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte, zusammen liegende Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen (Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC). Einliegerwohnungen zählen als separate Wohneinheiten, wenn sie den genannten Anforderungen entsprechen.
Mischobjekte
Welche Regelungen gelten für Mischobjekte?
Bei gemischt genutzten Objekten (Gebäude mit wohnwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung), die überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt werden, können nur die Kosten berücksichtigt werden, die sich auf den wohnwirtschaftlichen Teil des Objektes beziehen. Vorhaben an Gebäuden, die nicht überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt werden, sind in der Zuschussvariante nicht förderfähig.
Wird bei einer Umwidmung gewerblicher Flächen in wohnwirtschaftliche der darauf entfallene Anteil energetischer Maßnahmen im Programm gefördert?
Ja, im Rahmen des Förderhöchstbetrages, der sich aus der Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung ergibt.
Bedingungen: siehe Wohnflächenerweiterung
Baujahr/Nutzung
Wie wird verfahren, wenn das Wohngebäude aus verschiedenen Bauperioden stammt?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Bauantrages/der Bauanzeige des Ursprungsgebäudes.
Das Gebäude wurde nicht immer als Wohngebäude genutzt. Ist eine Förderung trotzdem möglich?
Gefördert werden Gebäude, die zuletzt (vor Beginn der Sanierung) ganz oder teilweise wohnwirtschaftlich genutzt wurden.
Gebäude, die zuletzt gewerblich oder kulturell genutzt wurden und bei denen zukünftig eine wohnwirtschaftliche Nutzung geplant ist, können gefördert werden, sofern das Gebäude bereits als Wohngebäude genutzt wurde. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten der letzten wohnwirtschaftlichen Nutzung.
Gebäude, die dauerhaft gewerblich oder kulturell genutzt wurden und bei denen zukünftig eine wohnwirtschaftliche Nutzung geplant ist, sind nur im Programm Energieeffizient Bauen förderfähig (Umwidmung/Herstellung von Wohnraum).
Der Bauantrag/die Bauanzeige zur Errichtung des Gebäudes muss jeweils vor dem 01.01.1995 gestellt/erstattet worden sein.
Kombination im Rahmen der Förderung erneuerbarer Energien
Kann der KfW-Zuschuss mit dem BAFA-Zuschuss kombiniert werden?
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Marktanreizprogramm (MAP) gefördert.
Lediglich im Rahmen der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus kann für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien parallel eine KfW-Förderung und der BAFA-Zuschuss in Anspruch genommen werden.
Kombination mit Energieeffizient Bauen (153)
Im Rahmen der Bestandssanierung erfolgt auch der Ausbau des Dachgeschosses zu einer neuen Wohneinheit. Ist eine Kombination der Programme Energieeffizient Sanieren und Energieeffizient Bauen möglich?
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus den Programmen Energieeffizient Sanieren und Energieeffizient Bauen für dieselbe Wohneinheit ist nicht möglich (siehe auch Wohnflächenerweiterung).
Im Rahmen der Bestandssanierung mit Schaffung einer neuen Wohneinheit besteht jedoch folgende Wahlmöglichkeit:
- Antragsteller beantragt das Programm Energieeffizient Sanieren und kann die Mittel im Rahmen des Förderhöchstbetrages auf Basis der Wohneinheiten vor Vorhabensbeginn auch für energetische Maßnahmen an der neu geschaffenen Wohneinheit einsetzen. Die Antragstellung im Programm Energieeffizient Bauen ist dann ausgeschlossen.
Bei KfW-Effizienzhäusern muss grundsätzlich die Berechnung des angestrebten Niveaus für das Gesamtobjekt erfolgen. - Antragsteller beantragt das Programm Energieeffizient Bauen für die neu geschaffene Wohneinheit und das Programm Energieeffizient Sanieren für die energetischen Maßnahmen an der Bestandsfläche. Die Kosten sind dabei getrennt auszuweisen, eine Überschneidung der Kosten ist nicht zulässig.
Bei der Antragstellung für ein KfW-Effizienzhaus erfolgt die Berechnung des angestrebten Niveaus jeweils für die thermisch getrennten Bestandsgebäude und die neue Wohneinheit(en) oder das Gesamtgebäude erreicht ein im Programm Energieeffizient Bauen förderfähiges KfW-Effizienzhaus-Niveau.
Mindestbetrag
Gibt es einen Mindestbetrag für die Beantragung des Zuschusses?
Ja, der Mindestzuschussbetrag beläuft sich auf 300 Euro. Dementsprechend ist zum Beispiel die Förderung von Einzelmaßnahmen erst ab einer förderfähigen Rechnungssumme von 6.000 Euro möglich.
Photovoltaikanlagen
Sind in der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Photovoltaikanlagen förderfähig?
Nein, eine Förderung von Photovoltaikanlagen ist im Programm Energieeffizient Sanieren nicht möglich.
Bei gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen sind die Kosten für die Photovoltaikanlage von den förderfähigen Gesamtkosten abzusetzen. Sofern ein separater Ausweis nicht möglich ist, sind die Kosten für die Photovoltaikanlage pauschal mit 100 Euro pro m2 betroffener Fassaden- bzw. Dachfläche in Abzug zu bringen.
Rechnungen
Welche inhaltlichen Anforderungen werden an die Rechnung gestellt?
Anerkannt werden Rechnungen durch ein Fachunternehmen. Neben den allgemeinen Anforderungen gemäß Umsatzsteuergesetz (§ 14 I UStG) müssen die Rechnungen Folgendes ausweisen:
- die Adresse des Investitionsobjektes,
- die Arbeitsleistung (Kosten werden auch in Summe mit den Materialkosten anerkannt, z. B. Dämmung inklusive Montage),
- im Falle der Heizungserneuerung zusätzlich die Durchführung des hydraulischen Abgleichs.
Siehe auch Eigenleistungen, Fachunternehmen
Ist auch die Einreichung von Rechnungen ausländischer Unternehmen möglich?
Ja, vorausgesetzt die Rechnung ist in deutscher Sprache ausgefertigt und erfüllt oben genannte inhaltliche Anforderungen.
Teilabriss
Kann für ein bestehendes Wohngebäude, das teilweise abgerissen und wieder errichtet wird, ein Zuschussantrag gestellt werden?
Ja, wenn vor Durchführung einer Sanierungsmaßnahme feststeht, dass das Sanierungsobjekt zum Teil abgerissen wird, ist eine Genehmigung der zuständigen Baubehörde einzuholen. Bezieht sich diese Genehmigung auf einen Neubau, ist eine Förderung im Programm Energieeffizient Sanieren nicht zulässig. Bei Erreichung des entsprechenden Effizienzhausniveaus ist eine Förderung im Programm Energieeffizient Bauen möglich.
Sofern für den Teilabriss keine Baugenehmigung erforderlich ist, entscheidet die KfW einzelfallbezogen. Sofern sich erst während der Bauphase herausstellt, dass das Objekt zum Teil abgerissen werden muss, ist vom Sachverständigen eine Erklärung einzureichen, dass der Abriss des Gebäudes vor Vorhabensbeginn nicht geplant war. Die Baumängel, die zum Abriss führten, sind zu benennen.
Übertragung auf einen neuen Eigentümer
Kann der Zuschuss übertragen werden, z. B. bei Objektverkauf?
Nein, eine Übertragung des Zuschusses auf den neuen Eigentümer ist nicht möglich.
Sofern mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde, kann durch den neuen Eigentümer ein neuer Zuschussantrag zu den dann geltenden Bedingungen gestellt werden.
Verwendungszweckänderung/Änderungen am Vorhaben
Ist ein Wechsel von (ursprünglich zugesagten) Einzelmaßnahmen zum KfW-Effizienzhaus bzw. ein Wechsel in ein höheres KfW-Effizienzhaus im Programm 430 möglich?
Ja, ein Wechsel ist möglich wenn:
- das Vorhaben noch nicht begonnen wurde bzw. bei Eingang des nachträglichen Antrags auf Wechsel des KfW-Effizienzhaus-Standards in der KfW weniger als 3 Monate nach Vorhabensbeginn vergangen sind bzw. nach Ablauf der 3-Monatsfrist der Baufortschritt des Vorhabens weniger als 50 % beträgt und
- eine Auszahlung des Zuschusses noch nicht erfolgt ist und
- mit den eingereichten Unterlagen die Fördervoraussetzungen für das angestrebte neue KfW-Effizienzhaus-Niveau gemäß den Programmbestimmungen der bestehenden Zusage zweifelsfrei nachgewiesen sind.
(Hinweis: Das angestrebte neue KfW-Effizienzhaus-Niveau muss zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung bereits gemäß Programmmerkblatt bestanden haben.)
Ist ein Wechsel in ein schlechteres KfW-Effizienzhaus-Niveau bzw. zu Einzelmaßnahmen im Programm 430 möglich?
Ja, ein entsprechender Wechsel ist grundsätzlich vor Auszahlung, unabhängig vom Bautenstand möglich. Jedoch kann nur in die Einzelmaßnahmen bzw. in einen KfW-Effizienzhaus-Niveau gewechselt werden, die/das zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung gemäß Programmmerkblatt bestanden haben/hat.
Bei beiden Wechselvarianten erfolgt lediglich eine Änderung des Verwendungszwecks inklusive Anpassung der Zuschusshöhe der bestehenden Zusage.
Ist ein Wechsel zwischen Kredit- und Zuschussvariante möglich?
Ja, ein Wechsel ist möglich, wenn:
- die jeweiligen Regelungen für das neu beantragte Programm zur rechtzeitigen Antragstellung vor Vorhabensbeginn eingehalten sind und
- ein Abruf/Teilabruf des Darlehens bzw. Auszahlung des Zuschusses noch nicht erfolgt ist und
- mit den eingereichten Unterlagen das Erreichen der aktuellen Programmanforderungen des angestrebten neuen Programms zweifelsfrei nachgewiesen ist.
Die neue Zusage erfolgt zu den aktuellen Programmbestimmungen und aktuellen Konditionen (Zuschusshöhe). Die Sperrfrist von 6 Monaten kommt hier nicht zur Anwendung.
Verzicht
Kann ich auf meinen Zuschuss verzichten?
Ja, ein Verzicht ist kostenfrei möglich.
Kann ich nach einem Verzicht wieder einen Zuschuss beantragen?
Ja, sofern mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde, kann ein neuer Antrag für das Vorhaben gestellt werden. Ein neuer Antrag aus dem bereits beantragten Programm für das gleiche Vorhaben kann jedoch frühestens 6 Monate nach einem Verzicht (Sperrfrist) gestellt werden.
Für neue oder in wesentlichen Teilen veränderte Investitionsvorhaben (siehe auch Verwendungszweckänderung) gilt die Sperrfrist nicht.
Vorhabensbeginn
Worauf ist beim Beginn des Vorhabens zu achten?
Der Antrag ist grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu stellen. Die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen zur Beantragung des Zuschusses müssen vor Beginn des Vorhabens bei der KfW im Original eingegangen sein.
Als Vorhabensbeginn gilt der Beginn der Handwerkerleistung vor Ort bzw. beim Ersterwerb die Beurkundung des notariellen Kaufvertrages. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Beim Ersterwerb müssen die Antragsunterlagen bis spätestens drei Monate nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrages bei der KfW eingegangen sein (siehe auch Ersterwerb).
Wohnflächenerweiterung
Können energetische Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Wohnflächenerweiterung durch Anbau, Dachgeschossausbau, Aufstockung oder Umwidmung im Programm Energieeffizient Sanieren mitfinanziert werden?
Ja, sofern sie im Programm förderfähig sind. Förderfähig sind hier ausschließlich die im Zusammenhang mit energetischen Maßnahmen anfallenden Kosten. Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung/Erweiterung. Ausnahme: siehe Ersterwerb
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus den Programmen Energieeffizient Sanieren und Energieeffizient Bauen für dieselbe Wohneinheit ist nicht möglich (siehe auch Kombination mit Energieeffizient Bauen).
Wohnungseigentümergemeinschaft
Wie erfolgt die Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften?
Es besteht folgende Wahlmöglichkeit:
- Jeder Eigentümer stellt einen separaten Antrag, der sich auf die jeweilige Wohneinheit bezieht (siehe auch Mindestbetrag).
- Die Eigentümergemeinschaft stellt einen Antrag für das gesamte Wohngebäude, z. B. durch einen Verwalter
Welche zusätzlichen Unterlagen sind für eine Beantragung notwendig?
Bei Anträgen von einzelnen Wohnungseigentümern:
- Liste der Wohnungseigentümer mit Angabe der Miteigentumsanteile, Wohnungsnummern und Anschriften der Wohnungseigentümer
- Angabe der Gesamtsumme der förderfähigen Kosten für die beantragten Maßnahmen
Bei Anträgen von Wohnungseigentümergemeinschaften:
- Liste der Wohnungseigentümer mit Angabe der Miteigentumsanteile, Wohnungsnummern und Anschriften der Wohnungseigentümer
- Sanierungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft
- für alle vermieteten Wohnungen: jeweils eine persönliche "De-minimis"-Erklärung des vermietenden Wohnungseigentümers (siehe auch "De-minimis"-Beihilfe)
Ist die Sanierung einer einzelnen Eigentumswohnung (z. B. Fenster, Heizung) förderfähig?
Ja, sofern bei Einzelmaßnahmen die technischen Anforderungen an das jeweilige Bauteil gemäß Programmmerkblatt eingehalten werden bzw. bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus das beantragte energetische Niveau für das Gesamtgebäude/thermische Hülle erreicht wird.