Wir wollen, dass Sie mit den Leistungen der KfW zufrieden sind. Falls dies einmal nicht der Fall sein sollte, ist uns Ihr kritisches Feedback wichtig. Wir gehen auf jede Beschwerde individuell ein. Ihre Beschwerde hilft uns zudem, wiederkehrende Probleme zu erkennen, anzugehen und so unseren Service sowie unsere Leistungen noch kundenfreundlicher zu gestalten.
Im Bereich Inlandsförderung erreichen Sie uns über folgende Wege.
Bitte beschreiben Sie Ihr Anliegen möglichst konkret und geben das Förderprodukt sowie – falls vorhanden – Ihre KfW-Geschäftspartnernummer oder Kundennummer an. Zur Bearbeitung Ihrer Anfrage benötigen wir folgende Kontaktdaten von Ihnen:
Die Kontakte für internationale Finanzierungen finden Sie auf der englischsprachigen Kontaktseite der KfW.
Unser zentrales Beschwerdemanagement koordiniert die Klärung Ihres Anliegens unter Einbindung aller erforderlichen Stellen in der KfW und sorgt für eine umgehende Bearbeitung. In der Regel beantworten wir Ihre Beschwerde zeitnah. Wenn wir feststellen, dass wir für eine gründliche Klärung länger brauchen, informieren wir Sie darüber.
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der KfW aus der Anwendung der Vorschriften
besteht die Möglichkeit, ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten. Beschwerden sind in Textform unter kurzer Schilderung des Sachverhalts unter Beifügung der zum Verständnis und zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu richten an
Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle,
Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main
Postfach 10 06 02, 60006 Frankfurt am Main
www.bundesbank.de
Die KfW ist auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme an einer entsprechenden außergerichtlichen Schlichtung verpflichtet. Das Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, wird durch ein solches Schlichtungsverfahren nicht eingeschränkt. Über die Schlichtung für die zuvor genannten Streitigkeiten hinaus nimmt die KfW nicht an Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus oder über das Bestehen eines Verbrauchervertrags nach § 310 Abs. 3 BGB teil.
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