Meldung vom 08.10.2013 / KfW

KfW-Verordnung in Kraft getreten

Das Bundeskabinett hatte am 13.3.2013 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die KfW beschlossen. Ziel war die Schaffung der rechtlichen Grundlage dafür, dass im Wege einer Verordnung wesentliche bankenaufsichtsrechtliche Normen des Kreditwesengesetzes (KWG) als entsprechend auf die KfW anwendbar erklärt werden können und die Aufsicht über die Einhaltung dieser Normen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugewiesen werden kann. Die Förderfähigkeit der KfW sollte dabei nicht beeinträchtigt werden. Bisher lag die Aufsicht der KfW allein beim Bundesfinanzministerium im Benehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium. Außerdem hat der Verwaltungsrat die Tätigkeit des Vorstandes überwacht – das bleibt auch zukünftig so.

Am 13.7.2013 trat die Änderung des KfW-Gesetzes in Kraft, die "KfW-Verordnung" wurde am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 3735) veröffentlicht. Hiermit ist der letzte Schritt für die entsprechende Anwendung von Vorschriften des KWG auf die KfW sowie die Einbindung der BaFin getan. Die Rechtsverordnung tritt in wesentlichen Teilen am 1.1.2016 in Kraft. Bis dahin wird die KfW die Vorgaben der Verordnung sukzessive umsetzen. Die Corporate Governance-Regeln der ab 1.1.2014 geltenden §§ 25c und 25d KWG, also die Bestimmungen zur Geschäftsleitereignung, zur Sachkunde der Mitglieder des Aufsichtsorgans, zu dessen Aufgaben und dem Zuschnitt seiner Ausschüsse wird die KfW bereits im Sommer 2014 umsetzen.

Die Rechtsverordnung sieht vor, dass die besondere Rolle der KfW als Förderbank auch bei der Aufsicht durch die BaFin über die Einhaltung der KWG-Bestimmungen Berücksichtigung findet.

Folgende Kernpunkte sind in der Rechtsverordnung enthalten:

1.) Der Status der KfW ist unverändert: Die KfW gilt auch weiterhin nicht als Kreditinstitut und nicht als Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des KWG. Die KfW wird als Public Sector Entity gesehen. Sie ist über die Europäische Bankenrichtlinie auch weiterhin von den bankaufsichtsrechtlichen Regelungen der Europäischen Union ausgenommen. Die Bestimmungen des KWG werden daher nur entsprechend angewendet.

2.) Dieser besonderen Rolle der KfW als Public Sector Entity ohne Einlagengeschäft wird an verschiedenen Stellen der Verordnung Rechnung getragen, insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Zuweisungsgeschäften. Andere Punkte wie z.B. die Anwendung der Liquiditätskennziffern oder das Vorhalten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen sind ebenfalls ausgenommen, da sie für die staatlich garantierte KfW nicht relevant sind.

3.) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften durch die KfW und die KfW-Gruppe übt die BaFin aus, die dabei entsprechend § 7 KWG mit der Deutschen Bundesbank zusammenarbeiten kann. Die BaFin kann sich ab sofort mit der KfW befassen.

Die KfW wendet bereits heute wesentliche Regeln und Standards des KWG freiwillig an, z.B. die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und hält die Solvabilitätskennziffern ein, was die Umsetzung der neuen Vorgaben erleichtern wird. Die KfW sieht sich somit für aufsichtsrechtliche Prüfungen durch die BaFin gut gerüstet, gleichwohl ein zusätzlicher organisatorischer und finanzieller Aufwand notwendig ist. Der Vorstand begrüßt die Verordnung, die die Bank weiter professionalisiert und die Sonderrolle der KfW als Förderinstitut berücksichtigt.

Kontakt

KfW-Pressestelle

Gesetz und Satzung

Rolle und Aufgaben der KfW Bankengruppe.