Bild der unteren Etagen des KFW Gebäudes, Wiese und Bäume im Vordergrund

Corporate Governance Bericht

Als Förderbank des Bundes hat sich die KfW verpflichtet, verantwortliches und transparentes Handeln nachvollziehbar zu machen. Vorstand und Verwaltungsrat der KfW erkennen die Grundsätze des Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) für die KfW an. Erstmals am 06.04.2011 wurde eine Entsprechenserklärung zur Einhaltung der Empfehlungen des PCGK abgegeben. Eventuelle Abweichungen werden seitdem jährlich offengelegt und erläutert.

Die KfW ist als Anstalt des öffentlichen Rechts durch das Gesetz über die KfW (KfW-Gesetz) gegründet. Im KfW-Gesetz sind die wesentlichen strukturellen Merkmale der KfW festgelegt. So verfügt die KfW beispielsweise nicht über eine Anteilseigner­versammlung. Die Anteilseigner sind im Verwaltungsrat der KfW vertreten und üben dort neben Kontroll- auch Anteilseigner­funktionen aus (zum Beispiel die Feststellung des Jahresabschlusses oder Beschluss­fassungen über die Satzung). Mitgliederzahl, Zusammensetzung und Aufgaben des Verwaltungsrats sind im KfW-Gesetz festgeschrieben. Ferner sind im KfW-Gesetz die direkte Unterstellung unter die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die unmittelbare Kontrolle durch den Bundes­rechnungshof vorgegeben. Gemäß KfW-Gesetz in Verbindung mit der „Verordnung zur Anwendung von bankaufsichts­rechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienst­leistungs­aufsicht“ (KfW-Verordnung) vom 20.09.2013 (zuletzt geändert am 27.12.2024) unterliegt die KfW im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechend anwendbaren bankaufsichts­rechtlichen Vorschriften außerdem der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienst­leistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Bundesbank.

Entsprechenserklärung

Vorstand und Verwaltungsrat der KfW erklären: „Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 21.03.2024 wurde und wird den Empfehlungen des PCGK, soweit sie für die KfW als Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar sind – mit Ausnahme der nachstehenden Abweichungen – entsprochen."

Selbstbehalt D&O-Versicherung

Die KfW hat für Vorstand und Verwaltungsratsmitglieder D&O-Versicherungsverträge abgeschlossen, die für Verwaltungsratsmitglieder in Abweichung von Ziffer 4.3.2 PCGK keinen Selbstbehalt vorsehen.

Delegation auf Ausschüsse

Das KfW-Gesetz gibt die Größe des Verwaltungsrats mit 37 Mitgliedern vor. Eine Entlastung des Verwaltungsrats erfolgt über Ausschüsse, welche sachnäher und zeitlich flexibler sind und deren Einrichtung rechtlich vorgegeben ist. In einigen Fällen bereiten die Ausschüsse nicht nur Entscheidungen des Verwaltungsrats vor, sondern entscheiden – abweichend von Ziffer 6.1.7 PCGK – abschließend. Dies ist aus Praktikabilitäts- und Effizienzgründen geboten. Abschließende Entscheidungsbefugnisse bestehen nach der Satzung der KfW für den Präsidial- und Nominierungs­ausschuss sowie den Risiko- und Kreditausschuss. Näheres ist unten im Abschnitt Verwaltungsrat bei der Beschreibung der jeweiligen Ausschüsse dargestellt.

In Abweichung von Ziffer 5.4.3 PCGK nimmt der Präsidial- und Nominierungs­ausschuss über seine/n jeweilige/n Vorsitzende/n anstelle des Verwaltungsrats die Anzeige von Interessenkonflikten eines Vorstandsmitglieds entgegen. Zudem stimmt die bzw. der Vorsitzende des Präsidial- und Nominierungsausschusses – abweichend von Ziffer 5.4.4 PCGK – anstelle des Verwaltungsrats der Ausübung von Nebentätigkeiten des Vorstands zu.

Sitzungen des Überwachungsorgans

Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse hält der KfW-Verwaltungsrat – in Abweichung zu Ziffer 6.5 PCGK – mindestens drei statt vier Sitzungen im Kalenderjahr ab. Dieser Sitzungsturnus hat sich in der Vergangenheit bewährt, wurde mit der Rechtsaufsicht abgestimmt und wird als weiterhin angemessen erachtet. Aufgrund der gesetzlichen Größe des Verwaltungsrats sowie der Übertragung von Aufgaben auf die gebildeten Ausschüsse – teils zur abschließenden Entscheidung – erscheinen drei Sitzungen im Kalenderjahr als ausreichend.

Zusammenwirken von Vorstand und Verwaltungsrat

Vorstand und Verwaltungsrat arbeiten zum Wohl der KfW eng zusammen. Mit der bzw. dem Vorsitzenden und der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats hält der Vorstand regelmäßig Kontakt und berät mit ihnen wichtige Fragen der Unternehmensführung und -strategie. Bei wichtigem Anlass informiert die bzw. der Vor­sitzende des Verwaltungsrats den Verwaltungsrat und beruft erforderlichenfalls eine außerordentliche Sitzung ein.

Der Vorstand hat den Verwaltungsrat im Berichtsjahr umfassend über alle für die KfW relevanten Fragen der Strategien, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Wirtschaftlichkeit, der Risikolage, des Risikomanagements, der Compliance, der Vergütungsstrategie, der IT-Strategie und der finanziellen Lage, der nachhaltigen Unter­nehmens­führung sowie deren Umsetzung und Ergebnisse inkl. entsprechender Angaben zu den Konzern­unter­nehmen, der Geschäfte von besonderer Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit oder Liquidität des Unternehmens sowie für das Unternehmen bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds unterrichtet.

Vorstand

Der Vorstand leitet die KfW in eigener Verantwortung nach Maßgabe des KfW-Gesetzes, der KfW-Verordnung, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands regelt ein Geschäftsverteilungsplan. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Präsidial- und Nominierungs­ausschusses zu wesentlichen Änderungen der Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands.

Folgende Geschäftsverteilung galt vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024:

  • Stefan Wintels als Vorstandsvorsitzender für Generalsekretariat, Konzernkommunikation und Markensteuerung, Konzernentwicklung und Volkswirtschaft, Recht, Interne Revision, Finanzmärkte sowie als Nachhaltigkeitsvorstand der KfW für das Thema Nachhaltigkeit;
  • Katharina Herrmann für Digitaler Vertrieb & Kundenservices (bis 31.05.2024 Inlandsmarketing und Digitale Kanäle), Individualfinanzierung & Öffentliche Kunden, Mittelstandsbank & Private Kunden sowie KfW Capital;
  • Melanie Kehr für Informationstechnologie, Transaktionsmanagement sowie Operations;
  • Christiane Laibach für die KfW Entwicklungsbank, die DEG und für die Export- und Projektfinanzierung (KfW IPEX-Bank);
  • Bernd Loewen für Finance (bis 30.11.2024 Rechnungswesen), Organisation und Consulting, Human Resources und Zentrale Services;
  • Dr. Stefan Peiß für Risikocontrolling, Kreditrisikomanagement und Compliance.

Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse der KfW verpflichtet, dürfen bei ihren Entscheidungen persönliche Interessen nicht verfolgen und unterliegen während ihrer Tätigkeit für die KfW einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Die Vorstandsmitglieder müssen ihre Vorstandskolleginnen und Vorstandskollegen vor der Beschlussfassung über Interessenkonflikte informieren und diese der bzw. dem Vorsitzenden des Präsidial- und Nominierungsausschusses gegenüber unverzüglich offenlegen.

Zum 31.12.2024 betrug der Frauenanteil im Vorstand 50 %.

Zum 31.12.2024 betrug der Frauenanteil in der oberen Führungsebene (d.h. in den beiden Führungsebenen unter dem Vorstand) 38,6 %.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung der KfW.

Nach dem KfW-Gesetz gehören dem Verwaltungsrat 37 Mitglieder an. Sieben Bundesministerinnen bzw. Bundes­minister sind kraft Gesetzes Mitglieder im Verwaltungsrat. Jeweils sieben Mitglieder werden zudem vom Bundestag und vom Bundesrat bestellt. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach Anhörung der beteiligten Kreise durch die Bundesregierung bestellt. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wird im jährlichen Wechsel vom Bundesminister der Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz wahrgenommen. Der Verwaltungs­ratsvorsitzende im Berichtsjahr war vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Bundesminister Dr. Robert Habeck. Zum 31.12.2024 waren im Verwaltungsrat zehn Frauen vertreten.

Mitglied des Verwaltungsrats soll nicht sein, wer zur KfW oder zu deren Vorstandsmitgliedern in einer geschäft­lichen oder persönlichen Beziehung steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. Jedes Verwaltungs­ratsmitglied informiert vor der Beschlussfassung die bzw. den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bzw. des jeweiligen Ausschusses über Interessenkonflikte.

Im Berichtsjahr haben sechs Verwaltungsrats­mitglieder an weniger als der Hälfte der Verwaltungsrats­sitzungen teilgenommen.

Ausschüsse des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat hat zur effizienten Aufgabenwahrnehmung, entsprechend § 25d Kreditwesengesetz (KWG), vier Ausschüsse gebildet, die nachfolgend mit ihren wesentlichen Zuständigkeiten, die in der KfW-Satzung normiert sind, dargestellt werden.

Der Präsidial- und Nominierungsausschuss behandelt grundsätzliche geschäfts- und unternehmenspolitische Angelegenheiten sowie Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Er erteilt die Zustimmung zu wichtigen Verwaltungs­angelegenheiten des Vorstands sowie zu Rechtsgeschäften des/der Verwaltungs­ratsvorsitzenden mit Vorstands­mitgliedern; zudem trifft er Eilentscheidungen in dringenden Angelegenheiten innerhalb seines Zuständig­keits­bereichs. Der Präsidial- und Nominierungsausschuss behandelt außerdem Nominierungs­angelegenheiten. Er entwirft Stellen­beschreibungen mit Bewerberprofil für Stellen im Vorstand, ermittelt Bewerberinnen bzw. Bewerber und unterbreitet einen Bestellungsvorschlag an den Verwaltungsrat. Er entwirft Stellen­beschreibungen mit Bewerberprofil für in den Verwaltungsrat zu bestellende Personen, wobei er die bestellenden Bundesorgane bei der Auswahl unterstützen kann. Zudem sorgt er mit dem Vorstand für ein langfristiges Nachfolgekonzept für den Vorstand. Unbeschadet der Aufgaben des Vergütungs­kontrollausschusses berät und beschließt der Präsidial- und Nominierungs­ausschuss auch zum Vergütungssystem für den Vorstand einschließlich der Vertragselemente und dessen regelmäßiger Überprüfung. Über die Grundstruktur des Vergütungssystems für den Vorstand befindet hingegen der Verwaltungsrat. Der Präsidial- und Nominierungs­ausschuss bewertet regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Vorstands sowie des Verwaltungsrats und spricht dem Verwaltungsrat gegenüber Empfehlungen aus. Zudem bewertet er regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sowohl der einzelnen Vorstands- und Verwaltungs­ratsmitglieder als auch des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit. Er erarbeitet eine Zielsetzung zur Förderung der Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Verwaltungsrat sowie eine Strategie zu deren Erreichung und überprüft die Grundsätze für die Auswahl und Bestellung der Personen der oberen Leitungsebene in der KfW und gibt diesbezügliche Empfehlungen an den Vorstand.

Der Vergütungskontrollausschuss behandelt Vergütungsthemen. Er befasst sich insbesondere mit der ange­messenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für den Vorstand und die Mitarbeitenden der KfW und berät den Präsidial- und Nominierungs­ausschuss im Hinblick auf die Vergütung der Vorstands­mitglieder. Zudem über­wacht er die ordnungsgemäße Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen maßgeblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme.

Der Risiko- und Kreditausschuss berät den Verwaltungsrat zu Risikothemen wie insbesondere der Gesamt­risikobereit­schaft und -strategie der KfW. Er prüft, ob die durch das Vergütungs­system gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditäts­struktur der KfW sowie die Wahrscheinlichkeit und Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. Der Risiko- und Kreditausschuss ist außerdem zuständig für die Behandlung von Kredit­angelegen­heiten, Darlehen und Bürgschaften ohne Sicherheiten und die Genehmigung von Mittel­aufnahmen durch Ausgabe von Schuldver­schreibungen oder durch Aufnahme von Darlehen in Fremdwährungen sowie über Swapgeschäfte der KfW und entscheidet hierbei teilweise abschließend, d.h. ohne Einbindung des Verwaltungsrats. Die abschließende Entscheidung durch einen Ausschuss in solchen Angelegenheiten entspricht dem üblichen Vorgehen bei Banken. Sie dient der Beschleunigung und der Bündelung des Sachverstands im Ausschuss.

Der Prüfungsausschuss bereitet Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements vor. Er befasst sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungslegungs­prozesses, der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des Internen Revisionssystems und des Risikomanagement­systems, der Prüfung des Jahres- und des Konzern­abschlusses, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Qualität der Abschlussprüfung, der Bestimmung von Prüfungs­schwerpunkten sowie der Überwachung der zügigen Behebung eventueller vom Abschlussprüfer, der Internen Revision und der Bankenaufsicht festgestellter Mängel durch den Vorstand. Zudem gibt er Empfehlungen an den Verwaltungsrat ab betreffend die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses.

Die Vorsitzenden der Ausschüsse berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.

Über die Arbeit des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse im Berichtsjahr informiert der Verwaltungsrat in seinem Bericht. Eine Übersicht über die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse findet sich auf der Internet­seite der KfW.

Zum 31.12.2024 betrug der Frauenanteil im Verwaltungsrat 27 %.

Anteilseigner

Am Grundkapital der KfW sind der Bund zu 80 % und die Länder zu 20 % beteiligt. Der Bund haftet nach Maßgabe von § 1a KfW-Gesetz für bestimmte Verbindlichkeiten der KfW. Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt. Eine Anteilseigner­versammlung sieht das KfW-Gesetz nicht vor; stattdessen nimmt der Verwaltungsrat Funktionen einer Anteilseigner­versammlung wahr.

Aufsicht

Das Bundesministerium der Finanzen übt gemäß § 12 KfW-Gesetz die Rechtsaufsicht über die KfW im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aus. Die Rechtsaufsicht ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der KfW mit Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen in Einklang zu halten.

Die KfW gilt kraft § 2 Absatz 1 Nummer 2 KWG nicht als Kreditinstitut im Sinne des KWG. Die KfW-Verordnung vom 20.09.2013 (zuletzt geändert am 27.12.2024) erklärt jedoch zentrale bankaufsichtsrechtliche Normen für ent­sprechend anwendbar auf die KfW und unterstellt die KfW in Bezug auf deren Einhaltung der Aufsicht durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank.

Die Konzerngesellschaften KfW IPEX-Bank und DEG sind hingegen Kreditinstitute im Sinne des KWG. Die KfW IPEX-Bank unterliegt den Vorschriften des KWG vollständig, die DEG mit bestimmten Einschränkungen. Die Konzern­gesellschaft KfW Capital ist ein mittleres Wertpapierinstitut und unterliegt insbesondere den ent­sprechenden regulatorischen Anforderungen des WpHG und des WpIG.

Transparenz

Die KfW stellt auf ihrer Internetseite alle wichtigen Informationen zum Konzern- und Jahresabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte und den Finanzkalender zur Verfügung. Im Rahmen der Investor-Relations-Aktivitäten und der Unternehmens­kommunikation wird zudem regelmäßig über aktuelle Unternehmens­entwicklungen informiert. Die jährlichen Corporate Governance Berichte der KfW und der Konzerngesellschaften KfW IPEX-Bank, KfW Capital und DEG unter Einschluss der Entsprechenserklärungen zum PCGK werden dauerhaft auf der Internetseite der KfW veröffentlicht.

Risikomanagement

Risikomanagement und Risikocontrolling sind zentrale Aufgaben der Gesamtbanksteuerung in der KfW. Der Vorstand setzt über die Risikostrategie den Rahmen der Geschäftsaktivitäten in Bezug auf Risikobereitschaft und Risikotragfähigkeit. Dadurch wird sichergestellt, dass die KfW ihre besonderen Aufgaben bei einem angemessenen Risikoprofil nachhaltig und langfristig erfüllt. In monatlichen Risikoberichten an den Vorstand wird die Gesamt­risiko­situation der Bank umfassend analysiert. Der Verwaltungsrat wird über die Risikosituation regelmäßig, mindestens einmal pro Quartal, ausführlich informiert.

Compliance

Im Rahmen der Compliance-Organisation existieren in der KfW insbesondere Vorkehrungen zur Einhaltung von Datenschutzbestimmungen, zur Wertpapier-Compliance, zu Finanzsanktionsbestimmungen sowie zur Prävention gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbare Handlungen und zur Erreichung einer ange­messenen Informationssicherheit. Entsprechend bestehen verbindliche Regelungen und Prozesse, die die gelebten Wertmaßstäbe und die Unternehmenskultur beeinflussen und kontinuierlich entsprechend den rechtlichen Rahmen­bedingungen sowie den Marktanforderungen angepasst werden. Das Aufgabenspektrum der Compliance umfasst außerdem die Koordination der Zusammenarbeit mit der Bankenaufsicht BaFin und der Bundesbank sowie die Funktion als sogenannte zentrale Stelle für die Compliance nach MaRisk. Für die Mitarbeitenden der KfW finden regelmäßig Schulungen zu allen Compliance-Themen statt. Neben diesen Präsenzschulungen sind auch E-Learning-Programme verfügbar.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Das Bundesministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde hat am 09.05.2023 im Einvernehmen mit dem Bundes­rechnungshof die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 bestellt. Der Bestellung lag der Vorschlag des Verwaltungsrats der KfW vom 30.03.2023 zugrunde. Der Prüfungsausschuss hat die Empfehlung vorbereitet. Mit dem Abschlussprüfer wurde vereinbart, dass die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über alle möglicherweise während der Durchführung der Abschlussprüfung auftretenden, für die Aufgaben des Verwaltungsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich unterrichtet wird. Ergänzend wurde vereinbart, dass der Abschlussprüfer die bzw. den Ausschussvorsitzende/n informiert und im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei der Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung zum PCGK darstellen. Zudem umfasste der Prüfauftrag auch die Prüfung, ob die Erklärung zum PCGK abgegeben und im Corporate Governance Bericht veröffentlicht wurde (Ziffer 8.2.4).

Effizienzprüfung des Verwaltungsrats

Seit Anwendung des § 25d Absatz 11 KWG ab 01.07.2014 findet die Effizienzprüfung durch den Präsidial- und Nominierungsausschuss in Form einer jährlichen Evaluation des Verwaltungsrats sowie des Vorstands statt. Beide Evaluationen werden im jährlichen Turnus durchgeführt, zuletzt im Juni 2024.

Nachhaltigkeit/Nachhaltigkeitsbericht/Steuergerechtigkeit

Die KfW verfolgt als digitale Transformations- und Förderbank eine nachhaltige Unternehmensführung entsprechend der deutschen Nachhaltigkeits­strategie und trägt damit zur Erreichung der UN-Ziele für eine nach­haltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) sowie zur Erfüllung des Pariser Klimaabkommens und des Kunming-Montreal-Abkommens zum weltweiten Schutz der Artenvielfalt bei. Die strategischen Bemühungen der KfW im Bereich nachhaltige Finanzierungen sind vor allem im Projekt „tranSForm“ und in einem Projekt zur Entwicklung einer konzernweiten Biodiversitäts­strategie gebündelt. Wesentliche Elemente von „tranSForm" sind der Ausbau des Wirkungs­managements, die Sicherung der 1,5-ºC-Kompatibilität der KfW-Finanzierungen, der Aufbau eines Treibhausgas-Accountings, die noch stärkere Berücksichtigung von ESG-Risikofaktoren im Risikomanagement der KfW sowie erhöhte Transparenz über die Nachhaltigkeit der KfW-Finanzierungen.

Der KfW-Konzern hat sich auf die konzernweite Anwendung des Artikels 8 der EU-Taxonomie-Verordnung und der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – vorbereitet und wird den zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht erstmals in Übereinstimmung mit den Vorgaben der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) mit Ausnahme des ESRS 1.110 erstellen, da der Bericht nicht im „Zusammengefassten Lagebericht“ des KfW-Konzerns integriert wurde. Demzufolge findet eine partielle Anwendung der ESRS statt. Für das Geschäftsjahr 2024 wird der zusammengefasste nichtfinanzielle Bericht im Finanzbericht des KfW-Konzerns integriert.

Nicht wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte im Sinne dieses „Zusammengefassten nichtfinanziellen Berichts“, welche im bisherigen "Nachhaltigkeitsbericht nach GRI, HGB und TCFD" berücksichtigt waren, werden im Laufe des Jahres 2025 zusätzlich als „Ergänzende Informationen zum Nachhaltigkeitsengagement des KfW-Konzerns“ veröffentlicht. Die KfW unterliegt als staatliche Förderbank besonderen Steuervorgaben und ist von der Ertragsteuer befreit. Im Gegensatz zur KfW unterliegen die Tochtergesellschaften der KfW ganz oder teilweise der Ertragsteuerpflicht. Das vollumfängliche Einhalten aller nationalen und internationalen Steuergesetze ist für die KfW Teil einer nachhaltigen Unternehmensführung und ist festgehalten in ihrem Steuerleitbild und Verhaltenskodex (Code of Conduct). Die KfW Bankengruppe entwickelt oder unterstützt keine Steuermodelle, die ausschließlich der Erzielung von Steuervorteilen oder Steuereinsparungen dienen. Insbesondere entwirft, verwendet oder unterstützt die KfW Bankengruppe keine künstlichen Steuerkonstruktionen. Sie pflegt einen offenen, transparenten und kooperativen Umgang mit in- und ausländischen Steuerbehörden.

Vielfalt und Chancengerechtigkeit / Inklusion

Für die KfW sind Vielfalt und Chancengleichheit eine Selbstverständlichkeit: Niemand darf aufgrund von Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden. Dies wird unter anderem im Code of Conduct der KfW festgehalten sowie in verbindlichen Zielquoten für ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen auf allen Führungsebenen im KfW-Gleichstellungsplan. Die KfW bekennt sich zur Charta der Vielfalt und setzt diese durch interne und externe Maßnahmen um.

Bei der Inklusion von Menschen mit Behinderung orientiert sich die KfW am Leitbild der UN-Behinderten­rechts­konvention. Die KfW hat die Ziele der Konvention in ihrer Inklusions­vereinbarung verankert, die sie mit der Gesamtschwer­behinderten­vertretung (GSBV) der KfW und ihrem Gesamtpersonalrat (GPR) abgeschlossen hat. Das selbstgesteckte Ziel der KfW ist eine verbindliche Zielquote von 6 % Beschäftigten mit Behinderung im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft. Begleitet wird diese Quote durch umfangreiche Maßnahmen zur Gewinnung von Beschäftigten mit Behinderung (unter anderem die Ausschreibung von Stellenanzeigen auf zielgruppen­spezifischen Jobbörsen wie zum Beispiel myAbility.jobs, Kooperationen mit zahlreichen Vereinen und Verbänden sowie eine Arbeits­gruppe zur Etablierung digitaler und physischer Barrierefreiheit).

Mobiles Arbeiten / Beruf und Familie

Die Balance zwischen Beruf und Privatleben ist eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit und die Teilnahme am Arbeitsleben der Beschäftigten. Dieser Ansatz ist für die KfW Grundlage ihrer strategisch angelegten, familien­bewussten Personalpolitik. Die KfW ermöglicht es ihren Beschäftigten, Arbeit und Privatleben in individu­ellen Rollen- und Lebens­modellen bestmöglich miteinander zu verbinden. Sie bietet ihnen dazu ein breites Spektrum an Teilzeitmodellen und etablierte Möglichkeiten mobiler Arbeit an.

Vergütung/Entgeltgleichheit

Auf die Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten der KfW finden die Tarifverträge für das öffentliche und private Bankgewerbe (VÖB) Anwendung (Einordnung in Tarifgruppen). Die Arbeitsverträge der außertariflich Beschäftigten enthalten Regelungen, die die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Manteltarifvertrags VÖB (insbesondere Arbeits­zeit, Urlaub) abbilden, sodass ein kohärentes Entgeltniveau gewährleistet ist. Begleitet werden die Regelungen in der KfW durch eine Dienst­vereinbarung. Für die Beschäftigten der übrigen Unternehmen der KfW Bankengruppe gelten ebenfalls vergleichbare Regelungen auf kollektiv- sowie individual­vertraglicher Basis. Die KfW bekennt sich ausdrücklich zu fairen, transparenten und diskriminierungs­freien Vergütungs­grundsätzen und zu ebensolchen Beurteilungs­prozessen.

Alle Beschäftigten der KfW können ihren individuellen Auskunftsanspruch nach § 10 des Entgelt­transparenz­gesetzes geltend machen. Alle Unternehmen der KfW haben diese Gesetzesvorgabe, soweit anwendbar, implementiert.

Auch bei der Beauftragung von Dienstleistungen wird bei der Vergabe des Auftrags durch die KfW sichergestellt, dass die geltenden kollektivrechtlichen sowie gesetzlichen Bestimmungen zur Vergütung der Dienstleister beachtet werden.

Frankfurt am Main, den 2. April 2025

Der Vorstand

Der Verwaltungsrat

Rechtlicher Hinweis:
Die Ausführungen dieses Online-Ge­schäfts­berichts 2024 basieren auf dem Finanz­bericht 2024 der KfW, den Sie hier downloaden können. Treten bei den mit größter Sorgfalt erstellten Inhalten dieses Online-Geschäfts­berichts 2024 Wider­sprüche oder Fehler im Vergleich zum Finanz­bericht auf, hat der Finanz­bericht 2024 der KfW Vorrang.