Meldung vom 02.04.2019 / KfW, KfW Entwicklungsbank

Stellungnahme zur Buzzfeed-Klage gegen die KfW auf Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit dem WWF

Buzzfeed berichtet am 2. April 2019, dass es gerichtlich gegen die KfW vorgehen will zwecks umfangreicher Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit dem WWF und dem Engagement im Nationalpark Salonga in der Demokratischen Republik Kongo. Buzzfeed beruft sich auf das IFG (Informationsfreiheitsgesetz).

Stellungnahme der KfW

Die KfW informiert die Medien im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen als Bank stets transparent und zeitnah. Hierbei legt sie zudem Sorgfaltskriterien zugrunde, um sicherzustellen, dass keine falschen Informationen insbesondere bei komplexen internationalen sowie Projekten mit verschiedenen Partnern kommuniziert werden.

Konkreter Fall Nationalpark Salonga – unmittelbare Aufklärung angestoßen

Im konkreten Fall wurden der KfW die Vorwürfe zu potenziellen Menschenrechtsverletzungen im Umfeld des Salonga Nationalparks (PNS) im Mai 2018 durch Rainforest Foundation UK (RFUK) bekannt gemacht und beziehen sich überwiegend auf einen Zeitraum von 2002 bis 2015/2016, also vor dem Beginn der deutschen Unterstützung. Die KfW hat im Juni 2018 dazu unmittelbar Stellung bezogen und den Projektträger, die kongolesische Naturschutzbehörde Institut Congolais pour la Conservation de la Nature (ICCN) sowie den WWF als Ko-Manager des PNS um Weiterverfolgung der Vorwürfe aufgefordert. Gleichzeitig wurden bei RFUK weitere Informationen angefragt. Diese wurden zwischen September und November 2018 zur Verfügung gestellt. Bereits vor Veröffentlichung der Vorwürfe in der Presse hat die KfW einen Austausch mit RFUK und WWF initiiert. In diesem Austausch wurde vereinbart, dass ICCN und WWF unter Begleitung einer lokalen RFUK-Partner-Nichtregierungsorganisation eine Vor-Ort-Untersuchung der Vorwürfe durchführen. Diese Untersuchung wurde teilweise aus dem Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit finanziert. Die Mission fand im Februar 2019 statt. Der Entwurf des Untersuchungsberichts ist Anfang April bei der KfW eingegangen. Wenn die fertige Studie sowie die Erkenntnisse aus den durch den WWF veranlassten unabhängigen Untersuchungen vorliegen, wird die KfW in enger Abstimmung mit dem BMZ die dann gegebenenfalls notwendigen Konsequenzen ziehen.

Die KfW ist keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG

Für die Anwendbarkeit des IFG genügt es nicht, dass die KfW eine Anstalt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Maßgeblich für den Begriff der „Behörde“ im Sinne des IFG ist ausschließlich der funktionale Behördenbegriff. Behörden sind demnach Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ausüben. Dies ist sowohl von der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch der allgemeinen Ansicht in der Literatur anerkannt. Die KfW übt als Bank ihre Aufgaben grundsätzlich privatrechtlich und nicht auf Grundlage des VwVfG aus. Sie kann deshalb nicht als Behörde in dem oben genannten Sinne eingeordnet werden.

Die KfW kann demnach nur als „sonstige Bundeseinrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG unter diesem Gesetz verpflichtet sein. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG ist diese Einordnung in Bezug auf die „Kreditinstitute des Bundes“ vom Gesetzgeber genau so gewollt (siehe BT-Drs. 15/4493, S. 8). Für sonstige Bundeseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt das IFG jedoch nur, soweit sie in Ihrer Tätigkeit auch öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. In dem von Buzzfeed angesprochenen Zusammenhang (Entwicklungshilfe-Projekte) übt die KfW ihre Aufgaben ausschließlich privatrechtlich, und gerade nicht öffentlich-rechtlich aus.

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