Falls Sie ältere Versionen der hier aufgeführten Dokumente und Formulare benötigen, finden Sie diese im Dokumentenarchiv unseres Partnerportals. Alternativ können Sie diese auch über unser Infocenter anfordern unter: 0800 539 9008 oder per .
Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier
Der Bund hat beschlossen, 2024 keine weiteren Mittel für das Programm "Energetische Stadtsanierung" im Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen. Auch für die Folgejahre sind bislang keine Mittel vorgesehen. Damit können in den Programmen 201, 202 und 432 keine Anträge gestellt werden.
Bereits zugesagte Zuschüsse sind von diesen Beschlüssen nicht betroffen.
Für die Finanzierung energetischer Maßnahmen stehen Kommunen und kommunalen Unternehmen weiterhin die bestehenden KfW-Programme im Bereich Klima und Umwelt sowie die Kreditprogramme IKK bzw. IKU zur Verfügung.
Dokument | Bestellnummer |
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Merkblatt Energetische Stadtsanierung - Zuschuss(PDF, 320 KB, barrierefrei) | 600 000 2110 |
Formular | Bestellnummer |
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Auszahlung(PDF, 2 MB, nicht barrierefrei) Formular für den Abruf Ihres Zuschusses | 600 000 2113 |
Verwendungsnachweis(PDF, 313 KB, barrierefrei) Nach Beendigung der Maßnahme | 600 000 2112 |
Checkliste zum Verwendungsnachweis Variante A(PDF, 519 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 4962 |
Checkliste zum Verwendungsnachweis Variante B(PDF, 501 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 4963 |
Die Berechnung der CO2-Einsparung erstellen Sie in unserer Web-Anwendung: Web-Anwendung für gewerbliche Produkte | |
Ergänzende Hinweise zur Web-Anwendung gBzA(PDF, 805 KB, nicht barrierefrei) Erklärvideos zur Web-Anwendung | 600 000 4999 |
Dokument | Bestellnummer |
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Allgemeine Bestimmungen für Zuschüsse(PDF, 166 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 2114 |
Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht(PDF, 216 KB, barrierefrei) | 600 000 5066 |
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Ja, sofern die Antragstellung durch kommunale Gebietskörperschaften oder deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe erfolgt. Die Weiterleitung des Zuschusses ist an Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund (zum Beispiel Stadtwerke), Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften sowie an Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden, insbesondere Eigentümerstandortgemeinschaften oder andere Akteure im Quartier, möglich.
Ja. Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und ein Risikogewicht von Null haben (wird von der KfW geprüft), sind grundsätzlich als Antragsteller zugelassen.
Speziell zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der Wärme-/Kälteversorgung und der Wasserver-/Abwasserentsorgung können Kommunen und kommunale Unternehmen das Programm IKK-/IKU-Energetische Stadtsanierung - Quartiersversorgung nutzen. Darüber hinaus steht Kommunen, kommunalen Unternehmen, aber auch wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Investoren ein breites Angebot an KfW-Programmen zur Verfügung.
Ja, auch Kosten, die im Zuge des Projekts anfallen, um Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich Mobilität zu betrachten, sind förderfähig. Hierzu können zum Beispiel auch Verkehrszählungen gehören.
Ja, wenn der Zuschussempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Ja, es müssen mindestens zwei flächenmäßig zusammenhängende private und/oder öffentliche Gebäude inklusive der öffentlichen Infrastruktur zur Förderfähigkeit vorliegen.
Förderfähig sind grundsätzlich wohnwirtschaftlich und gemischt genutzte Quartiere. Für eine Förderung ist es dabei unschädlich, wenn sich in diesen Quartieren auch gewerblich genutzte Immobilien befinden. Die Förderung reiner Industriegebiete hingegen entspricht nicht der Zielrichtung des Förderprogramms.
Gefördert werden Quartiere mit überwiegend wohnwirtschaftlicher Nutzung. Quartiere, die überwiegend einzelwirtschaftlich genutzt werden, wie zum Beispiel Klinikgelände, Internate, Jugend- oder Feriendörfer, gelten nicht als eigenständige Quartiere im Sinne des Förderprogramms. Dies gilt auch dann, wenn sich auf dem Gebiet der Anlage vereinzelte Wohnungen zur dauerhaften Nutzung befinden.
Ja. Die Förderung solcher ergänzender (Teil-)Konzepte ist neu zu beantragen. Die Möglichkeit zur Ergänzungsförderung gilt nur für Konzepte, die vor dem 01.04.2021 bei der KfW eingegangen und nach den bis dahin geltenden Bedingungen zugesagt worden sind.
Die Förderung richtet sich in der Regel auf die Steigerung der Energieeffizienz in bestehenden Quartieren und Gebäuden. Sie ist auch in Quartieren möglich, in denen der energieeffiziente Neubau und die Förderung energieeffizienter Bestandsgebäude kombiniert werden. Bei einer Kombination ist eine Förderung aber nur dann möglich, wenn das Quartier zu mindestens 20 % aus Bestandsgebäuden besteht. Maßgeblich ist hierbei die bebaute Grundfläche. Für den Neubauanteil gilt, dass nur Maßnahmen der energetischen Ausgestaltung einschließlich angrenzender altersgerechter, baukultureller und sozialer Fragestellungen Gegenstand der Förderung sein können. Darüber hinausgehende Entwicklungs- und Planungsmaßnahmen sind in diesem Programm ausgeschlossen.
Ja.
Der TVöD dient der Bemessung der förderfähigen Kosten für Sanierungsmanagements, wenn es sich hierbei um Beamte oder Tarifbeschäftigte einer Kommune oder eines kommunalen Unternehmens handelt. In diesem Fall sind die Kosten nach TVöD anzusetzen. Für alle anderen Personen im Sanierungsmanagement (Träger der städtebaulichen Sanierung, Planungsgemeinschaften aus zum Beispiel Stadtplanern, Architekten, Ingenieuren) gilt eine solche Regelung nicht.
Ja, sofern der weitere Mitarbeiter nicht aus Mitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative oder aus dem Programm Energetische Stadtsanierung bezuschusst wird. Die Kommune kann auch über den Eigenanteil hinaus die verbleibenden 15 beziehungsweise 20 % durch entsprechende Freistellung eines Mitarbeiters aufbringen.
Ja, in ländlichen Gemeinden kann es sinnvoll sein, mehrere kleine gleichartige Einzelquartiere zusammenzufassen und wie ein Gesamtquartier zu behandeln, selbst wenn die Einzelquartiere räumlich nicht vollständig zusammenhängen. In einem solchen Fall wäre nur ein energetisches Konzept zu erstellen. Voraussetzungen sind eine bauliche Homogenität der Quartiere, eine Einwohnerzahl von in der Regel nicht mehr als 2.000 Einwohner im Einzelquartier und nicht mehr als 10.000 Einwohner im Gesamtquartier. Des Weiteren wäre in einem solchen Fall auch nur ein das Gesamtquartier umfassendes Sanierungsmanagement förderfähig.
Ja, in begründeten Fällen, wie zum Beispiel bei Planabweichungen aufgrund von Ereignissen, die bei Antragstellung noch nicht absehbar waren, ist eine Aufstockung in Höhe von bis zu 10 % der förderfähigen Kosten möglich. Auch nach Aufstockung darf der Zuschuss-Anteil nicht mehr als 65 % der insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten betragen.
Beim Sanierungsmanager werden die Zuschüsse im 6-Monats-Rhythmus nachschüssig ausgezahlt. Für jeden dieser 6-Monatszeiträume können maximal 75 % der tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten als Zuschuss abgerufen werden.
Der Abruf muss der KfW spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Auszahlungstermin (Monatsultimo) vorliegen. Frühester Einreichungszeitpunkt: 2 Monate vor dem geplanten Auszahlungstermin.
Kommunen reichen das 2-seitige Antragsformular (inklusive Bestätigungen über Förderwürdigkeit des Quartiers sowie gegebenenfalls der Qualifikation des Sachverständigen) bitte direkt bei der KfW ein. Kommunale Unternehmen, Wohnungsunternehmen und -genossenschaften sowie Eigentümer-Standortgemeinschaften wenden sich hinsichtlich einer Antragstellung an ihre Kommune.
Ja, dies ist möglich. So kann auch ein Sanierungsmanagement (Programmteil B) gefördert werden, auch wenn das zugrunde liegende integrierte Konzept nicht zuvor aus dem Programm 432 bezuschusst wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass das Konzept im Wesentlichen den Anforderungen des Programms 432 entspricht. Eventuell notwendige Anpassungen können im Rahmen der Konzeptförderung (Programmteil A) gefördert werden.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. In solchen Fällen wird die Nachreichung der laut Merkblatt für den Antrag auf Förderung für ein Sanierungsmanagement erforderlichen Unterlagen (insbesondere Konzept, Vereinbarung beteiligter Akteure) in der Zusage als Auflage gestellt. Auch hier gilt, dass der Förderzeitraum für das Sanierungsmanagement in der Regel maximal 3 Jahre beträgt. Das Konzept ist dann spätestens mit Abruf der letzten Rate für das Sanierungsmanagement vorzulegen.
Wenn der Zeitraum von 3 Jahren für die Erfüllung des Sanierungsmanagements nicht ausreicht, kann eine Verlängerung um maximal 2 weitere Jahre beantragt werden. Dies erfolgt mit gesiegeltem und von der vertretungsberechtigten Person im Original unterschriebenen Antrag(PDF, 899 KB, nicht barrierefrei). Zusätzlich zu den dortigen Angaben ist eine formlose Begründung für die Verlängerung beizufügen sowie ein Konzept zur Verstetigung des Sanierungsmanagements nach Auslaufen der Förderung.
Der Restbetrag in Höhe von 25 % ist durch die Kommune zu erbringen, ein Teil davon kann durch Dritte übernommen werden.
Einzelheiten dazu finden Sie im aktuellen Merkblatt(PDF, 320 KB, barrierefrei) unter "Zuschussbetrag und Eigenanteil".
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Der 10- (bzw. 5-)prozentige Eigenanteil kann zum Beispiel auch durch Freistellung eines (kommunalen) Mitarbeiters, durch Unterstützung bei der Datenerhebung oder der Öffentlichkeitsarbeit (Informationsveranstaltungen, Flyer etc.) dargestellt werden. Die Eigenleistungen müssen der KfW gegenüber in der erforderlichen Größenordnung nachvollziehbar dokumentiert werden.
Ja, sofern die ergänzenden Aspekte im direkten Zusammenhang mit der energetischen Sanierung stehen. Beispielsweise können stadtentwicklungsbezogene Themen wie soziale Auswirkungen der Sanierung oder denkmalschutzrechtliche Überlegungen in die Förderung ebenso mit einbezogen werden wie Fragen zum Barriereabbau und zur altersgerechten Sanierung des Quartiers. Ebenso können Fragen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur Digitalisierung behandelt werden. Die Zielrichtung des zu fördernden Konzepts muss aber auf der energetischen Sanierung im Quartier liegen.
Ja, im Falle einer interkommunalen Zusammenarbeit mehrerer Kommunen oder von Kommunen und eines Landkreises kann hinsichtlich Eigenanteils, Co-Finanzierung, Abrechnung und Abwicklung der Leistungen auf den kommunalen Verbund abgestellt werden.
Es bietet sich an, einen Koordinator (zum Beispiel den Landkreis, eine Verbands- oder Samtgemeinde oder die Gemeinde mit den größten Kapazitäten) für die Zusammenarbeit zu bestimmen. Daraus ergeben sich folgende Vorteile:
Aus abrechungstechnischen Gründen benötigen wir aber jeweils einen eigenen Antrag pro Quartier, in dem auf die interkommunale Zusammenarbeit hingewiesen wird.
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