Die Berechnungen der Primär- und Endenergie- sowie der CO2-Einsparungen sind nach anerkannten Regeln durch die Antragsteller oder beteiligte Sachverständige in ihren Unterlagen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Zu berechnen sind die Energieeinsparungen sowie die CO2-Reduktionen, die durch die geförderten Maßnahmen planmäßig entstehen. Dabei sind geeignete Emissionsfaktoren (CO2-Äquivalente mit Berücksichtigung der Vorketten) zu verwenden, zum Beispiel aus Anlage 9 Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Die Einsparungen in Modul A und B sind bei der Erneuerung oder Modernisierung von Anlagen im Verhältnis zum Ist-Zustand vor der Durchführung der Maßnahmen anzugeben. Dies gilt auch für den erstmaligen Einbau neuer Anlagen in ein bestehendes System. Beim Neubau sowie bei der Erweiterung von Anlagen sind die Einsparungen im Verhältnis zu einer Referenzanlage anzugeben.
In Modul C können die Einsparungen durch geförderte Maßnahmen über eine geschätzte prozentuale Reduktion gegenüber dem Ist-Zustand ermittelt werden, sofern für das betreffende Quartier bereits Angaben zum Energieeinsatz und zu den CO2-Emissionen im Verkehrsbereich vorliegen. Sofern für das Quartier solche Angaben nicht vorliegen und auch nicht aus vorhandenen Quellen abgeleitet werden können, sind die zu erwartenden Klimaschutzeffekte der jeweiligen Maßnahmen lediglich qualitativ zu beschreiben und im Rahmen der Antragstellung zu dokumentieren. Eine quantitative Angabe der Einsparungen in der Bestätigung zum Antrag ist dann nicht erforderlich.
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