Die vollständigen Informationen zum Kredit finden Sie im Merkblatt und in der Anlage zum Merkblatt. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
Bauen Sie alters- und familiengerecht um
Nutzen Sie anstelle des eingestellten Kredits einfach den Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148). Bei diesem fördern wir Sie ebenfalls, wenn Sie die Infrastruktur alters- und familiengerecht umbauen und damit barrierereduzierende Maßnahmen umsetzen.
Die vollständigen Informationen zum Kredit finden Sie im Merkblatt und in der Anlage zum Merkblatt. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
Dokument | Bestellnummer |
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Merkblatt IKU - Barrierearme Stadt(PDF, 184 KB, barrierefrei) | 600 000 2501 |
Anlage zum Merkblatt – Technische Mindestanforderungen(PDF, 151 KB, barrierefrei) | 600 000 2503 |
Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen(PDF, 389 KB, barrierefrei) | 600 000 0065 |
Merkblatt – Risikogerechtes Zinssystem(PDF, 138 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 0038 |
Formular | Bestellnummer |
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Verwendungsnachweis(PDF, 1 MB, nicht barrierefrei) | 600 000 0227 |
Dokument | Bestellnummer |
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Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite(PDF, 137 KB, barrierefrei) | 600 000 2388 |
Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht (Kredit)(PDF, 216 KB, barrierefrei) | 600 000 5066 |
Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf viele Fragen.
Ja. Es sind grundsätzlich alle im Merkblatt unter den Förderbereichen 1 bis 10 aufgeführten Maßnahmen förderfähig.
Alle Maßnahmen, die der DIN 18040-1 (gebäudebezogene Maßnahmen) oder der DIN 18040-3 (Verkehrsanlagen, öffentlicher Raum) genügen, sind förderfähig. Die Anlage "Technische Mindestanforderungen" definiert die technischen Mindeststandards, die für eine Förderung einzuhalten sind, wenn einzelne Maßgaben der DIN 18040-1 bzw. DIN 18040-3 baustrukturell nicht umgesetzt werden können oder die Maßnahmen in der DIN 18040-1 bzw. DIN 18040-3 nicht geregelt sind.
Nein. Einzelne Maßnahmen aus verschiedenen Förderbereichen sind beliebig kombinierbar. Voraussetzung ist jedoch immer die vollständige Erfüllung der technischen Mindestanforderungen für jede einzelne dieser Maßnahmen.
Auf die förderfähigen Maßnahmen bezogene anteilige Kosten für Architektenleistungen, Beratung und Planungsarbeiten können im Rahmen des Förderhöchstbetrages zu 100 % mitfinanziert werden.
Nein. Es wird empfohlen, einen Bauvorlageberechtigten oder sachverständigen Vertreter des zuständigen Bauamtes in die Planung und Durchführung des Vorhabens einzubeziehen.
Telefon: 0800 539 9008 (kostenfrei)
E-Mail:
Nein. Aufstockungen sind nicht möglich.
Im Zuge von barrierereduzierenden Maßnahmen sollen ausreichende Bewegungsflächen geschaffen werden, die eine Nutzung mit Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühlen ermöglichen. Die Bewegungsfläche ist eine von Einbauten, Möbeln, Schwellen, etc. freie Fläche.
Eine (ganz oder teilweise) gewerbliche Nutzung des Investitionsobjekts beziehungsweise Nutzung durch eine Landes- oder Bundesinstitution – zum Beispiel durch Vermietung oder Verpachtung – ist unschädlich, solange sich das Investitionsobjekt im Eigentum des kommunalen Unternehmens oder der gemeinnützigen Organisation befindet.
Maßnahmen an solchen Gebäuden können grundsätzlich komplett finanziert werden. Immer herauszurechnen sind:
a) Der Investor, ein gemeinnütziges oder mehrheitlich kommunales Unternehmen, will das in seinem Eigentum befindliche Objekt (teilweise) an ein gewerbliches Unternehmen vermieten. Dies ist grundsätzlich förderfähig.
b) Der Investor, unabhängig von Rechtsform und Beteiligungsverhältnissen, will das Objekt an eine Kommune, an ein mehrheitlich kommunales Unternehmen oder einen gemeinnützigen Betreiber vermieten.
Wir fördern grundsätzlich auch solche Investitionen unter folgenden Voraussetzungen:
Heime, insbesondere Pflege- und Altenwohnheime, fallen unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes (§1 HeimG) oder unter entsprechende Vorschriften nach den Heimregelungen der Länder. Die im Rahmen der jeweiligen Landesförderung, zum Beispiel im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung, bereitgestellten Mittel sind zu nutzen. Dennoch besteht in diesem Förderprodukt die Möglichkeit der Förderung speziell für Maßnahmen im Zusammenhang mit individuell zu nutzenden Sanitärräumen.
Nein. Die Erstellung eines integrierten Stadt(teil)entwicklungskonzeptes ist keine Voraussetzung für die Antragstellung beziehungsweise die Kreditzusage. Besteht jedoch bereits ein integriertes Stadt(teil)entwicklungskonzept, so müssen die geplanten Maßnahmen im Einklang mit den Zielen dieses Konzeptes stehen oder aus ihnen abgeleitet werden.
Das ist möglich, sofern die Produktbedingungen eingehalten werden und der neue Kreditnehmer im Förderprodukt antragsberechtigt ist.
Nein. Dieses Förderprodukt fördert grundsätzlich barrierereduzierende Maßnahmen am Gebäudebestand bzw. an bestehenden Verkehrsanlagen oder im öffentlichen Raum. Ausnahme sind barrierefreie/-arme öffentliche WC-Anlagen und Mehrzweck-WCs im öffentlichen Raum. Hier ist auch der Neubau förderfähig. Darüber hinaus kann der Neubau von barrierefreien Gebäuden oder Anlagen im Förderprodukt IKU - Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148) gefördert werden.
Sie können jederzeit kostenfrei auf Beträge verzichten, die Sie noch nicht abgerufen haben. Die Bereitstellungsprovision wird dann nur bis zum Tag des Verzichts berechnet. Eine gesonderte Bearbeitungsgebühr fällt nicht an. Einen neuen Antrag für dasselbe Vorhaben können Sie nach Ablauf einer Wartefrist von 6 Monaten stellen.
Bei gemischten Finanzierungen aus staatlichem Zuschuss und einem KfW-Förderkredit ist eine Vorfinanzierung des Zuschusses mit KfW-Mitteln möglich. Wenn der Zuschuss eingeht, wird der entsprechende Teilbetrag des KfW-Kredits sofort fällig. Die Zahlung gilt als außerplanmäßige Tilgung, für die eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Voraussetzung für die Vorfinanzierung ist der Mitteleinsatz entsprechend der im Merkblatt genannten Förderzwecke.
Ja, dies ist möglich. Wie für die Verkehrsanlagen gelten hierfür folgende technische Mindestanforderungen(PDF, 151 KB, barrierefrei) (siehe Seite 5, Förderbereich B.9. im PDF).
Ja, dies ist möglich, sofern die Fahrtreppen die Anforderungen erfüllen, wie sie in der DIN 18040-1 (Kapitel 4.3.7) definiert sind.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
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