Keine Antragstellung möglich – die Förderung wurde eingestellt
Ab sofort können Sie keine Anträge mehr stellen.
Rechtzeitig bis zum 02.12.2022 eingegangene und vollständige Anträge sind nicht betroffen.
Haben Sie schon eine Zusage erhalten? Dann ist Ihr Zuschuss für Sie reserviert. Wir zahlen ihn aus, sobald Sie die entsprechenden Nachweise erbracht haben.
Sie haben Ihre Nachweise bereits eingereicht? Wir prüfen die Unterlagen wie gewohnt und bereiten dann die Auszahlung vor.
Hinweis: Wir fördern elektrische Ladeinfrastruktur und weitere Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Mobilität auch weiterhin im Kredit IKK - Nachhaltige Mobilität (267).
Zuschusshöhe und Auszahlung
Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtkosten, aber maximal 900 Euro pro Ladepunkt.
Die Zuschusssumme muss mindestens 9.000 Euro betragen – bündeln Sie also mindestens 10 Ladepunkte in einem Antrag.
Die Gesamtkosten müssen mindestens 12.857,14 Euro betragen.
So berechnet sich Ihr Zuschuss
Anzahl Ladepunkte
Pauschaler Zuschuss
Gesamtkosten
Gesamtzuschuss
10
9.000 EUR
z. B.10.000 EUR
0
10
9.000 EUR
mind. 12.857,14 EUR
9.000 EUR
20
18.000 EUR
z. B.20.000 EUR
14.000 EUR
20
18.000 EUR
mind. 25.714,30 EUR
18.000 EUR
30
27.000 EUR
z. B.30.000 EUR
21.000 EUR
30
27.000 EUR
mind. 38.571,43 EUR
27.000 EUR
...
...
...
...
100
90.000 EUR
z.B. 120.000 EUR
84.000 EUR
100
90.000 EUR
mind. 128.571,43 EUR
90.000 EUR
...
...
...
...
500
450.000 EUR
z. B.600.000 EUR
420.000 EUR
500
450.000 EUR
mind. 642.857,14 EUR
450.000 EUR
Bitte beachten: Die nachfolgenden Konditionen gelten nur für die zum 31.12.2020 eingestellte Förderung von nachhaltigen Mobilitätskonzepten – Zuschuss.
Förderzeitraum
Das Konzept sollt innerhalb von 24 Monaten nach Zusage fertiggestellt und vom Auftraggeber abgenommen sein.
Auszahlung
Sie erhalten den Zuschuss nachschüssig ausgezahlt. Dafür brauchen wir eine Kostenaufstellung von Ihnen.
Sie legen mindestens einmal im Jahr einen Zwischenbericht vor (spätestens 12 Monate nach Zusage). Der Zwischenbericht ist Voraussetzung für die Auszahlung.
Die letzte Rate erhalten Sie ausgezahlt, nachdem Sie einen Verwendungsnachweis vorgelegt haben.
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich. Bitte beachten Sie: Der Endbetrag aus Förderkrediten, Zuschüssen und Zulagen darf die Summe Ihrer Aufwendungen nicht übersteigen.
Neu: Sie haben jetzt 18 Monate Zeit zur Umsetzung
Ab sofort haben Sie 18 statt 12 Monate Zeit, um Ihre Ladestationen in Betrieb zu nehmen. Die neue Frist gilt auch für bereits zugesagte Zuschüsse.
Für den Zuschuss Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Kommunen befolgen Sie bitte die folgenden Schritte:
Projekt umsetzen und nachweisen
Reporting Sie haben Ihre Ladestation errichtet und in Betrieb genommen? Dann erfassen Sie jetzt die Daten zur Ladestation auf der Online-Plattform der „OBELIS gewerblich" – (Online-Berichterstattung Ladeinfrastruktur) unter www.obelis-gewerblich.de der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur unter dem Dach der NOW. Diese Daten benötigen wir für eine wissenschaftliche Begleitforschung.
Nachweis der Mittelverwendung Nach Abschluss Ihres Vorhabens, spätestens jedoch 18 Monate nach Förderzusage, reichen Sie das Formular Verwendungsnachweis und Auszahlung(PDF, 1 MB, nicht barrierefrei) bei der KfW ein. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf viele Fragen.
Im Programm "Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Kommunen" (439) ist eine Förderung nur möglich, soweit eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers im Sinne des EU-Beihilfenrechts gegeben ist. Dies setzt voraus, dass die Nutzung der Ladestation ausschließlich für das Aufladen kommunal genutzter Fahrzeuge und/oder der Fahrzeuge der Beschäftigten, jeweils eingesetzt für nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten, vorgesehen wird.
Vor diesem Hintergrund dürfen Ladestationen nur dann den Beschäftigten zur Betankung ihrer Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden, sofern die Kommune diesen maximal den Einkaufspreis des Stroms für den Ladevorgang in Rechnung stellt. Im Fall einer Abrechnung ist darauf zu achten, dass eine eichrechtskonforme Ladestation beschafft wird.
Ihre Ladestationen müssen Sie gemäß den Förderbestimmungen mindestens sechs Jahre nutzen. Die KfW ist berechtigt, den Zuschuss zurückzufordern, wenn Sie geförderte Ladestationen innerhalb dieses Zeitraums veräußern.
Ja, das geht – wenn die Ladestation nur dazu genutzt wird, Fahrzeuge Ihrer Kommune und Ihrer Beschäftigten aufzuladen.
Nicht öffentlich zugänglich heißt:
Ihre Ladestationen stehen auf einem Grundstück, das nur einem begrenzten Personenkreis (Beschäftigte) zugänglich ist.
Oder die Ladestationen stehen auf öffentlich zugänglichen Stellplätzen, aber der Zugriff ist nur einem begrenzten Personenkreis möglich (zum Beispiel geschützt durch ein Sicherungssystem, etwa eine Schlüsselkarte oder einen NFC-Chip).
Öffentlich zugänglich ist dagegen eine Ladestation zum Beispiel auf einem Besucherparkplatz oder am Parkstreifen einer Straße.
Ja, das ist möglich. Für die Förderung ist es nicht von Bedeutung, ob Ihre Kommune in einem neu gebauten oder in einem bestehenden Gebäude ansässig ist.
Wird die Ladestation mit Strom aus einem Stromliefervertrag versorgt, gilt der Vertrag als Nachweis.
Wird die Ladestation aus eigenerzeugtem Strom gespeist, geben Sie bitte eine Eigenerklärung ab. Darin erklären Sie formlos, dass die Stromversorgung mit eigenerzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfolgt (Eigenversorgung, § 3 Nr. 19 im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien 2017). Zusätzlich weisen Sie nach, dass über das Jahr gerechnet eine ausreichende Menge Strom aus erneuerbaren Energien vor Ort produziert und für das Laden der Elektrofahrzeuge verwendet wurde.
Ob die eigenerzeugte Menge Strom für den ordnungsgemäßen Betrieb der Ladestation ausreicht, klären Sie mit Ihrem Installateur vor Ort. Hierbei können Sie auch überschüssig erzeugten Strom berücksichtigen, den Sie zwischenzeitlich in Ihrem eigenen Stromspeicher oder im Rahmen eines Cloud-Modells gespeichert haben. Reicht der eigenerzeugte Strom nicht aus, schließen Sie zusätzlich einen Stromliefervertrag auf Basis von erneuerbaren Energien (100 %) ab.
Die Nachweisdokumente (zum Beispiel der Stromliefervertrag) sind nur auf Verlangen der KfW einzureichen.
Spätestens wenn Sie den Verwendungsnachweis bei der KfW einreichen, muss der Stromliefervertrag für erneuerbare Energien abgeschlossen sein. Die Laufzeit des Vertrags muss zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht begonnen haben.
Nur Fachunternehmen, die in einem Installateuerverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, dürfen die Ladestationen errichten und anschließen.
Andere Unternehmen oder Privatpersonen können diese Tätigkeiten nicht ausführen – unabhängig von ihrer fachlichen Qualifikation.
Nebenarbeiten kann Ihre Kommune selbst durchführen, zum Beispiel Erdarbeiten vornehmen, Ladestationen aufhängen und Kabel verlegen.
Die Errichtung und Inbetriebnahme (Anschluss) muss aber durch ein Fachunternehmen erfolgen, das in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist (siehe § 13 Niederspannungsanschlussverordnung). Als Nachweis benötigen Sie eine Rechnung.
Dann wenden Sie sich bitte an den Hersteller der Ladestation. Dieser stimmt mit der KfW ab, ob die Ladestation die technischen Mindestanforderungen erfüllt und in die Liste aufgenommen wird.
Eine nicht gelistete Ladestation kann trotzdem förderfähig sein, sofern sie die Anforderungen gemäß Merkblatt einhält.
Wichtig: Das Modell muss spätestens beim Einreichen des Verwendungsnachweises bei der KfW auf der Liste der förderfähigen Ladestationen stehen.
Die Liste ist nicht abschließend und wird immer wieder aktualisiert.
Ladestationen gelten als intelligent gesteuert, wenn sie sich vernetzen lassen und in das Energieversorgungssystem eingebunden sind. Die intelligente Steuerung kann entweder in der Ladestation selbst eingebettet sein oder durch eine separate Komponente umgesetzt werden, wie etwa mit einem Energiemanagementsystem.
Die intelligente Steuerung muss nicht direkt angewendet werden. Die Ladestation muss lediglich die Fähigkeit haben, mittels einer Schnittstelle intelligent gesteuert werden zu können. Ziel ist es, möglichst „intelligente“ Ladeinfrastruktur zu fördern, die auch zukünftig die Möglichkeit bietet, eine Steuerung zuzulassen.
Eine intelligente Steuerung kann natürlich nur eingebunden sein, wenn Sie dies mit Ihrem Stromnetzbetreiber auch vereinbart haben.
Nein, bitte reichen Sie den Verwendungsnachweis erst ein, wenn Sie alle zu fördernden Wallboxen installiert haben.
Die Auszahlung für einen Zuschuss können Sie nur in einer Summe beantragen.
Im ursprünglichen Antrag können Sie die Förderung nicht nachträglich aufstocken.
Für zusätzliche Ladepunkte können Sie aber einen neuen Antrag stellen. Voraussetzungen:
Sie haben mit der Umsetzung des Vorhabens noch nicht begonnen, also die Ladestationen noch nicht bestellt.
Sie erreichen den Mindestzuschussbetrag von 9.000 Euro erneut.
Fördermittel sind noch verfügbar.
Grundsätzlich können Sie nach erfolgter Zusage leider keine Änderung der Investitionsadresse(n) oder der Anzahl der Ladepunkte an einem Investitionsstandort vornehmen.
Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, auf den Zuschussbetrag für einzelne Ladepunkte nachträglich zu verzichten, sofern weiterhin alle Fördervoraussetzungen vorliegen, insbesondere der Mindestzuschussbetrag von 9.000 Euro auch weiterhin erreicht wird.
Für zusätzliche Ladepunkte an einem Investitionsstandort oder für Ladepunkte an einer anderen als der beantragten Investitionsadresse können Sie einen neuen Antrag stellen. Voraussetzungen sind auch hier:
Sie haben mit der Umsetzung des Vorhabens noch nicht begonnen, also die Ladestationen noch nicht bestellt.
Sie erreichen den Mindestzuschussbetrag von 9.000 Euro erneut.
Fördermittel sind noch verfügbar.
Dann reichen Sie bitte kurz vor Ablauf der Einreichungsfrist den Verwendungsnachweis für alle Ladepunkte ein, für die Ihnen bereits Rechnungen vorliegen. Für Ladepunkte ohne Rechnung senden Sie uns bitte zusammen mit Ihrem Verwendungsnachweis eine frei formulierte Erklärung zu, warum die Rechnungen noch nicht vorliegen. Das ist die Voraussetzung, um eine Fristverlängerung prüfen zu können.
Beachten Sie unbedingt die Frist zum Einreichen des Verwendungsnachweises (12 Monate nach Zusage). Wenn Sie uns innerhalb dieser Frist keinen Verwendungsnachweis beziehungsweise die oben beschriebene Erklärung senden, verfällt Ihre Zusage und wir können Ihnen den Zuschuss nicht mehr auszahlen.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
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