Handwerker, die eine Wärmepumpe an der Fassade eines Hauses anschließen

    Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung

    Der Start der Antrag­stellung für die Heizungs­förderung erfolgt gestaffelt. Derzeit sind Eigentümerinnen oder Eigentümer eines bestehenden, selbst­genutzten Einfamilien­hauses (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz), eines bestehenden ungeteilten Mehr­familien­hauses (mit mehr als einer Wohn­einheit) und Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften, die eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum umsetzen, in Deutschland antrags­berechtigt.

    Ausnahmeregelungen für Betroffene des Hochwassers 2024

    Ab sofort gelten für Antrag­stellende in den vom Hoch­wasser in Bayern und Baden-Württemberg betroffenen Gebieten für die Produkte „Heizungs­förderung für Privat­personen – Wohn­gebäude (458)“ und „Einzel­maß­nahmen Ergänzungs­kredit – Wohn­gebäude (358, 359)“ folgende Kulanz­regelungen:

    • Mindestnutzungsdauer: Eine erneute Antrag­stellung ist auch ohne Ablauf der Mindest­nutzungs­dauer für ein bereits gefördertes Vorhaben möglich.
    • Klimageschwindigkeitsbonus: Eine Beantragung des Klima­geschwindig­keits­bonus ist auch dann möglich, wenn die Heizungs­anlage durch das Hoch­wasser beschädigt und nicht mehr funktions­tüchtig ist. Antrag­stellende müssen eine Eigen­erklärung, dass die Heizung vor dem Hoch­wasser funktions­tüchtig war, vorhalten und der KfW auf Verlangen vorlegen.
    • Kumulierungsgrenze: Eine Kombination mit anderen öffent­lichen Förder­mitteln wie Krediten, Zulagen und Zu­schüssen ist bis zu 100 % der geförderten Investitions­kosten möglich. Dabei werden auch Versicherungs­leistungen und andere staatliche Hilfen berück­sichtigt.

    Hinweis: Die darüber hinaus geltenden Regelungen im Merkblatt behalten ihre Gültigkeit.

    Förder­fähige Vorhaben der Heizungs­förderung können bereits jetzt von allen Antrag­steller­gruppen begonnen werden. Bei einem Vorhaben­beginn zwischen dem Datum der Ver­öffentlichung der Förder­richtlinie im Bundes­anzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.

    Detaillierte Informationen zu den Start­terminen und Förder­produkten finden Sie hier:

    Privat­personen stehen zwei Formen der Finanzierung zur Verfügung: ein Zuschuss und ein Ergänzungs­kredit.

    Zuschuss

    Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines bestehenden, selbst­genutzten Einfamilien­hauses (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz), eines bestehenden ungeteilten Mehr­familien­hauses (mit mehr als einer Wohn­einheit) oder Teil einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft sind, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden, können sich im Kunden­portal „Meine KfW“ registrieren und einen Antrag auf die neue Heizungs­förderung stellen.

    Planmäßig ab Ende August 2024 sind antragsberechtigt:

    • Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilien­häusern
    • Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbst­bewohnten oder vermieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden
    • Zuschuss Nr. 458

      Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude

      Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung

      • Zuschuss bis zu 70 % der förderfähigen Kosten
      • für Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Wohn­gebäuden in Deutsch­land
      • für den Kauf und Einbau einer neuen, klima­freundlichen Heizung

    Kredit

    Dieses Förderprodukt können Sie seit dem 27.02.2024 bei einem Finanzierungs­partner beantragen.

    Hinweis: Der Ergänzungs­kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungs­kredits ist nicht möglich.

    • Kredit Nr. 358, 359

      Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude

      Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden

      • bis zu 120.000 Euro Kredit je Wohneinheit
      • zusätzlich zur bereits erteilten Zuschussförderung
      • zusätzlicher Zinsvorteil bei einem Haushaltsjahres­einkommen von bis zu 90.000 Euro

    Newsletter-Anmeldung

    Kontakt

    Haben Sie Fragen?

    Wir von der KfW helfen Ihnen gerne.