Der Start der Antragstellung für die Heizungsförderung erfolgt gestaffelt. Derzeit sind Eigentümerinnen oder Eigentümer eines bestehenden, selbstgenutzten Einfamilienhauses (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz), eines bestehenden ungeteilten Mehrfamilienhauses (mit mehr als einer Wohneinheit) und Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum umsetzen, in Deutschland antragsberechtigt.
Ab sofort gelten für Antragstellende in den vom Hochwasser im Mai und Juni 2024 in Bayern und Baden-Württemberg betroffenen Gebieten für die Produkte „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)“ und „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)“ folgende Kulanzregelungen:
Der Nachweis der Betroffenheit ist durch die Kommune oder den Landkreis zu erstellen. Antragstellende müssen diesen Nachweis vorhalten und der KfW auf Verlangen vorlegen. Ein Musterdokument finden Sie hier.
Wichtig: Die darüber hinaus geltenden Regelungen im Merkblatt behalten ihre Gültigkeit.
Förderfähige Vorhaben der Heizungsförderung können bereits jetzt von allen Antragstellergruppen begonnen werden. Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.
Detaillierte Informationen zu den Startterminen und Förderprodukten finden Sie hier:
Privatpersonen stehen zwei Formen der Finanzierung zur Verfügung: ein Zuschuss und ein Ergänzungskredit.
Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines bestehenden, selbstgenutzten Einfamilienhauses (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz), eines bestehenden ungeteilten Mehrfamilienhauses (mit mehr als einer Wohneinheit) oder Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden, können sich im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren und einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen.
Planmäßig ab Ende August 2024 sind antragsberechtigt:
Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude
Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
Dieses Förderprodukt können Sie seit dem 27.02.2024 bei einem Finanzierungspartner beantragen.
Hinweis: Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude
Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden
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