Rechtliche Hinweise
Steuerrechtlicher Hinweis
Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von Ihrer individuellen steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz ("Handwerkerleistungen") und den steuerlichen Ansatz von absetzungsfähigen Investitionskosten.
Bitte beachten Sie, dass die KfW zu der steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW-Kredite oder -Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt. Verbindliche Auskünfte über die steuerliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu können Sie sich individuell von fachkundigen Personen (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) steuerlich beraten lassen.
Bedingungen für die Nutzung des KfW-Chatbots
Der KfW-Chatbot ist ein digitaler Assistent, der anhand von auf der KfW-Internetseite veröffentlichten Informationen sowie sonstigen öffentlich verfügbaren Informationen allgemeine Fragen zum KfW-Studienkredit, zum Baukindergeld und zum KfW-Wohneigentumsprogramm beantworten kann. Für den Zugriff auf den KfW-Chatbot gilt folgendes: Antworten und Äußerungen vom KfW-Chatbot erfolgen unverbindlich und stellen keine Beratung oder Empfehlung der KfW dar. Die über den KfW-Chatbot bereitgehaltenen Angaben und Informationen werden nach besten Wissen und Gewissen zusammengestellt. Die KfW übernimmt keine Gewähr dafür, dass der KfW-Chatbot im Rahmen der Spracherkennung das Anliegen des Nutzers zutreffend erfasst und sachlich korrekte und vollständige Informationen zur Verfügung stellt. Die KfW gewährleistet weiter nicht die Geeignetheit der durch den KfW-Chatbot bereitgestellten Informationen für die vom Nutzer verfolgten Zwecke.
Schlichtungsverfahren und außergerichtliche Streitbeilegung
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der KfW aus der Anwendung der Vorschriften
- des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen,
- im Kapitel des BGB zu Verbraucherdarlehen (§ 491 bis 508 BGB),
- betreffend Zahlungsdiensteverträge
- in §§ 675 c bis 676 c BGB,
- der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft („Preisverordnung“) und
- der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 („SEPA-Verordnung“)
besteht die Möglichkeit, ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten. Beschwerden sind in Textform unter kurzer Schilderung des Sachverhalts unter Beifügung der zum Verständnis und zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu richten an die
Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle,
Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main
Postfach 10 06 02, 60006 Frankfurt am Main
www.bundesbank.de
Die KfW ist auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme an einer entsprechenden außergerichtlichen Schlichtung verpflichtet. Das Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, wird durch ein solches Schlichtungsverfahren nicht eingeschränkt. Über die Schlichtung für die zuvor genannten Streitigkeiten hinaus nimmt die KfW nicht an Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus oder über das Bestehen eines Verbrauchervertrags nach § 310 Abs. 3 BGB teil.