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Kredit Nr.523Bundesförderung für effiziente GebäudeEinzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude
Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden
Das Wichtigste in Kürze
Förderkredit ab -,-- %
Zinsbeispiel für einen Kredit über 3 Mio. Euro: -,-- % p.a. Sollzins und -,-- % p.a. effektiver Jahreszins bei 20 Jahren Laufzeit, 3 tilgungsfreien Anlaufjahren und 10 Jahren Zinsbindung.
effektivem Jahreszins
bis zu 5 Mio. Euro Kredit je Vorhaben
zusätzlich zur bereits erteilten Zuschussförderung
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Mit dem Ergänzungskredit fördern wir Einzelmaßnahmen, für die bereits ein Zuschuss zugesagt beziehungsweise bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, der nicht älter als 12 Monate ist.
Der Ergänzungskredit kann daher nur zusätzlich zu einer Zuschussförderung der KfW und/oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die nach den ab 1. Januar 2024 geltenden neuen Förderbedingungen der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) erteilt wurden, beantragt werden.
Dieser Kredit kommt nicht in Frage für:
Umschuldungen
Ablösung bestehender Bankkredite durch andere Bankkredite.
bestehender Kredite
Nachfinanzierungen
Eine Nachfinanzierung kann erforderlich werden, wenn ein Bauvorhaben teurer als ursprünglich geplant wird und der Bauherr die Mehrkosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann.
bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben
Den Ergänzungskredit (523) erhalten die aufgeführten Investierenden (Auftraggebende) von förderfähigen Vorhaben an Nichtwohngebäuden, auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) vorliegt:
natürliche Personen (Privatpersonen)
Einzelunternehmen
freiberuflich Tätige
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern und Verbände
Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren
Zinssätze und Laufzeiten
Ihren individuellen Zinssatz ermittelt Ihre Bank anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Qualität Ihrer Sicherheiten.
Informationen zu Laufzeiten und Zinsen entnehmen Sie bitte der Konditionenübersicht.
Kredithöhe
Wir fördern Ihr Vorhaben mit einem Kreditbetrag von bis zu 5 Mio. Euro je Vorhaben.
Die genaue Kredithöhe wird auf Basis der zugrunde liegenden Zuschusszusage der KfW bzw. dem Bewilligungsbescheid des BAFA ermittelt. Liegt beides vor, dann werden die förderfähigen Kosten
Kosten, die für die Förderung anrechenbar sind, nennen wir „förderfähige Kosten“. Manche Kosten können wir nicht anrechnen, sie sind nicht förderfähig. Details finden Sie im Merkblatt Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude.
aus beiden Zuschüssen berücksichtigt.
Auszahlung
Sie erhalten 100 % des Kreditbetrags ausgezahlt.
Sie können den Kredit in einer Summe oder in Teilbeträgen innerhalb von 12 Monaten nach Zusage abrufen. Eine Verlängerung um maximal 24 Monate ist möglich.
Ab dem 13. Monat berechnen wir eine Bereitstellungsprovision
Wir berechnen dann 0,15 % pro Monat für noch nicht abgerufene Kreditbeträge.
von 0,15 % pro Monat auf den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag.
Vorzeitige Rückzahlung und Sondertilgungen
Die vorzeitige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrages ist ab einem Mindestbetrag von 5.000 Euro innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Gebühr, die anfällt, wenn ein Kredit vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt wird. Die Vorfälligkeitsentschädigung entschädigt Ihren Finanzierungspartner dafür, dass ihm Zinseinnahmen entgehen. Wie hoch diese Gebühr in Ihrem Fall ist, berechnet Ihr Finanzierungspartner individuell für Sie. Wichtig sind dabei u.a. Ihr Kreditzinssatz und das aktuelle Zinsniveau.
möglich.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Zuschussbetrag bzw. die Zuschussbeträge über den Ergänzungskredit zwischenfinanziert haben, dann müssen Sie über den Finanzierungspartner unverzüglich – spätestens jedoch drei Monate nach Zuschussauszahlung – eine Teilrückzahlung in gleicher Höhe an die KfW vornehmen. Die Teilrückzahlung kann in diesem Fall auch unter 5.000 Euro liegen.
Nach Ablauf der ersten Zinsbindung und mit Annahme des Prolongationsangebots
Angebot über die Verlängerung des Darlehensvertrages
der KfW, ist eine außerplanmäßige Tilgung nur vollständig und gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an den Finanzierungspartner möglich.
Wird ein zwischenfinanzierter Zuschussbetrag über den Finanzierungspartner an die KfW zurückgeführt oder eine außerplanmäßige Tilgungen innerhalb der ersten Zinsbindung über den Finanzierungspartner vorgenommen, reduziert sich die Laufzeit des Kredites. Im Einzelfall kann anschließend auch eine ratenreduzierende Verrechnung über den Finanzierungspartner beantragt werden.
Sicherheiten
Art und Höhe der Sicherheiten vereinbaren Sie mit Ihrem Finanzierungspartner
Das kann Ihre Bank sein – aber auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Bausparkasse oder Versicherung. Sie können Ihren Antrag auch bei einem Finanzvermittler stellen – er wickelt die Antragstellung über einen Finanzierungspartner für Sie ab.
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Zuschusszusage erhalten
Den Ergänzungskredit 523 können Sie nur erhalten, wenn Sie zuvor eine Zuschusszusage der KfW bzw. einen Bewilligungsbescheid des BAFA für eine Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden erhalten haben – gemäß den seit 1. Januar 2024 geltenden Förderbedingungen der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM).
Finanzierungspartner auswählen und Vorhaben durchführen
Den Ergänzungskredit beantragen Sie nicht direkt bei der KfW, sondern bei einem Finanzierungspartner
Das kann Ihre Bank sein – aber auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Bausparkasse oder Versicherung. Sie können Ihren Antrag auch bei einem Finanzvermittler stellen – er wickelt die Antragstellung über einen Finanzierungspartner für Sie ab.
Wir bekommen den Antrag zu Ihrem Ergänzungskredit dann von Ihrem Finanzierungspartner übermittelt.
Nach der Zusage der KfW und/oder der Bewilligung des BAFA für den Zuschuss haben Sie zwölf Monate Zeit, um den Ergänzungskredit zu beantragen. Der Zuschuss darf bei Beantragung des Ergänzungskredites noch nicht ausgezahlt worden sein.
Hinweis: Mit den Bauarbeiten dürfen Sie nach Zuschusszusage der KfW und/oder Bewilligungsbescheid des BAFA bereits vor der Antragstellung des Ergänzungskredits beginnen.
Ergänzungskredit abrufen
Sie können sich den Kredit in einer Gesamtsumme oder in Teilbeträgen auszahlen lassen. Bitte beachten Sie dabei die folgenden Fristen:
Ab der Kreditzusage haben Sie 12 Monate Zeit, den Kredit abzurufen. Für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge wird die Abruffrist ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert.
Ab dem 13. Monat berechnen wir eine Bereitstellungsprovision, da wir von Anfang an das gesamte Geld für Sie bereitstellen.
Zuschuss erhalten
Haben Sie die Arbeiten abgeschlossen? Dann bestätigt Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz bzw. Ihr Fachunternehmen die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt eine „gewerbliche Bestätigung nach Durchführung“ (gBnD).
Laden Sie anschließend bitte alle Rechnungen zu den förderfähigen Kosten und – sofern notwendig – weitere Nachweise im Kundenportal „Meine KfW“ hoch. Die Einreichung der Nachweise und die Identifizierung sind die Voraussetzungen dafür, dass die KfW bzw. das BAFA den Zuschuss an Sie auszahlen kann.
Bestätigungen einreichen
Reichen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner bitte folgende Unterlagen ein:
die Auszahlungsbestätigung der KfW für den Zuschuss und/oder
den Festsetzungsbescheid des BAFA für den Zuschuss
Dafür haben Sie drei Monate nach Erhalt der Dokumente Zeit.
Sofern für die Berechnung des Kreditbetrages beide Zuschüsse angegeben wurden, sind beide Nachweise beim Finanzierungspartner einzureichen.
Vorzeitige Rückzahlung und Sondertilgung
Die vorzeitige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrages ist ab einem Mindestbetrag von 5.000 Euro innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Gebühr, die anfällt, wenn ein Kredit vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt wird. Die Vorfälligkeitsentschädigung entschädigt Ihren Finanzierungspartner dafür, dass ihm Zinseinnahmen entgehen. Wie hoch diese Gebühr in Ihrem Fall ist, berechnet Ihr Finanzierungspartner individuell für Sie. Wichtig sind dabei u.a. Ihr Kreditzinssatz und das aktuelle Zinsniveau.
möglich.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Zuschussbetrag bzw. die Zuschussbeträge über den Ergänzungskredit zwischenfinanziert haben, dann müssen Sie über den Finanzierungspartner unverzüglich – spätestens jedoch drei Monate nach Zuschussauszahlung – eine Teilrückzahlung in gleicher Höhe an die KfW vornehmen. Die Teilrückzahlung kann in diesem Fall auch unter 5.000 Euro liegen.
Nach Ablauf der ersten Zinsbindung und mit Annahme des Prolongationsangebots
Angebot über die Verlängerung des Darlehensvertrages
der KfW, ist eine außerplanmäßige Tilgung nur vollständig und gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an den Finanzierungspartner möglich.
Wird ein zwischenfinanzierter Zuschussbetrag über den Finanzierungspartner an die KfW zurückgeführt oder eine außerplanmäßige Tilgungen innerhalb der ersten Zinsbindung über den Finanzierungspartner vorgenommen, reduziert sich die Laufzeit des Kredites. Im Einzelfall kann anschließend auch eine ratenreduzierende Verrechnung über den Finanzierungspartner beantragt werden.
In 6 Schritten zum Ergänzungskredit
Unsere Grafik liefert einen Überblick über die Schritte von der Antragstellung über die Identifizierung bis hin zur Auszahlung.
Sie beantragen Ihren Kredit nicht direkt bei der KfW, sondern bei einem Finanzierungspartner in Ihrer Nähe. Nutzen Sie die Online-Beratungsanfrage, um
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