Kredit Nr.523Bundesförderung für effiziente GebäudeEinzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude

Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden

Das Wichtigste in Kürze

  • Förderkredit ab -,-- % effektivem Jahreszins
  • bis zu 5 Mio. Euro Kredit je Vorhaben
  • zusätzlich zur bereits erteilten Zuschussförderung

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht.

Wichtige Hinweise zum Vorhabensbeginn

Für Vorhaben, die ab dem 01.09.2024 begonnen werden, muss der Antrag vor Vorhabens­beginn gestellt werden. Um sicher­zustellen, dass der Lieferungs- oder Leistungs­vertrag, der bei Antrags­tellung eingereicht werden muss, nicht zu einem vorzeitigen Vorhabens­beginn führt, muss er verpflichtend eine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förder­zusage enthalten. Nutzen Sie dafür gerne unsere Muster­formulierungen. Die Änderung von Lieferungs- oder Leistungs­verträgen durch die nach­trägliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig. Aus dem Vertrag muss sich zudem das voraus­sichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben.

Bitte beachten: Ab dem 01.09.2024 ist der Antrag in jedem Falle vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen.

Antrag beim Finanzierungspartner stellen

Sie beantragen Ihren Kredit nicht direkt bei der KfW, sondern bei einem Finanzierungs­partner in Ihrer Nähe. Nutzen Sie die Online-Beratungs­anfrage, um

  • einen Finanzierungs­partner zu finden und
  • einen Beratungs­termin anzufragen.

Haben Sie Fragen?

Wir von der KfW helfen Ihnen gerne.