Versorgungsunternehmen
Die Heizkosten sind enorm gestiegen. Deshalb sorgt der Bund mit der „Soforthilfe Gas und Wärme“ sowie der Preisbremse für Gas und Wärme für Entlastung. Bei der Abwicklung der Soforthilfe sowie der Preisbremse spielen Versorger eine wichtige Rolle.
Die Versorger berechnen ihren Kundinnen und Kunden keine Abschläge und Vorauszahlungen für den Dezember 2022. Stattdessen erhalten sie mit der Soforthilfe Gas & Wärme eine Ausgleichszahlung vom Bund. Ab 2023 tritt dann die Preisbremse in Kraft, die entsprechenden Ausgleichszahlungen bekommen die Versorger wieder erstattet. Die KfW fungiert in beiden Fällen ausschließlich als Zahlstelle. Die Zahlungen zur Preisbremse erfolgen ab 01.02.2023.
Der Antrag auf Erstattung im Rahmen der Preisbremse kann seit dem 09.01.2023 gestellt werden. Der Antrag sowie die Erstattungshöhe wird durch den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister geprüft. Den Ergebnisbericht erhält die vom Versorger benannte Hausbank zur weiteren Bearbeitung. Im letzten Schritt erhält der Versorger die Erstattung von der KfW ausgezahlt.
Versorger stellen den Antrag online beim Dienstleister.
Der Dienstleister prüft den Antrag und leitet den Ergebnisbericht an die Hausbank.
Die Hausbank erhält den Ergebnisbericht vom Dienstleister. Anschließend sendet sie die für die Auszahlung erforderlichen Unterlagen an die KfW.
Die KfW zahlt den Erstattungsbetrag an den Versorger aus.
Genaue Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Das Antragsformular zur Preisbremse Gas und Wärme finden Sie auf der Website von PwC.
Die notwendigen, korrekten Übermittlungsformulare für die Auszahlung bei der KfW erhalten die Hausbanken bei ihrem Zentralinstitut.
Datenschutzhinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht
Die Frist zur Antragstellung der Soforthilfe Gas und Wärme ist am 28.02.2023 abgelaufen. Neue Anträge können leider nicht mehr gestellt werden.
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