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Merkblatt Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen(PDF, 204 KB, barrierefrei) | 600 000 4691 |
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Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen unabhängig von Größe und Rechtsform mit Sitz in Deutschland (einschließlich deutscher Betriebsstätte oder Niederlassung einer deutschen oder europäischen (EU) gemeinnützigen Organisation). Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt. Nicht antragsberechtigt sind politische Parteien sowie nicht rechtsfähige Organisationen bzw. Organisationseinheiten.
Das Angebot steht gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, jedoch strukturell gesund sind. Es darf sich jedoch zum 31.12.2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Europäischen Union handeln. Die Beurteilung, ob ein Unternehmen zum Stichtag ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, wird auf Grundlage der Definition aus Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.06.2014, S.1) vorgenommen.
Zudem müssen folgende Kriterien erfüllt sein, die von Antragstellenden zu bestätigen sind:
Weitere Antragsvoraussetzungen sind im Merkblatt(PDF, 204 KB, barrierefrei) aufgeführt.
Das Merkmal der Gemeinnützigkeit bestimmt sich nach § 52 AO. Eine weitergehende Definition der Gemeinnützigkeit ist durch das jeweilige landeseigene Förderinstitut (LFI) in Abstimmung mit der KfW möglich.
Der Bund möchte durch das Programm die Unterstützung einer Vielzahl an gemeinnützigen Organisationen ermöglichen. Zu nennen sind unter anderem Einrichtungen des Müttergenesungswerks, Selbsthilfeorganisationen und Verbände sowie wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaften im Gesundheitswesen, Familienferienstätten, Auslandsadoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, Frauenhäuser/Beratungsstellen gegen Gewalt/Männerschutzwohnungen und Beratungsstellen für männliche Opfer von häuslicher Gewalt; nationale und internationale Bildungs- und Beratungseinrichtungen/-organisationen/-stätten/-träger, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen/-organisationen/-stätten/-träger /Jugendherbergen/Schullandheime; Werkstätten für behinderte Menschen/Inklusionsbetriebe/Sozialkaufhäuser/Familienberatungen und Sorgentelefone und sonstige gemeinnützige Sozialunternehmen; Träger der politischen Bildung; gemeinnützige Träger im Bereich Integration und gesellschaftlicher Zusammenhalt. Die Aufzählung ist beispielhaft, es können auch gemeinnützige Träger aus anderen Bereichen – zum Beispiel der Kultur, des Sports oder der Freiwilligenarbeit – gefördert werden.
Das Angebot steht gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, jedoch strukturell gesund sind.
Zudem müssen folgende Kriterien erfüllt sein, die von Antragstellenden zu bestätigen sind:
Weitere Antragsvoraussetzungen sind im Merkblatt(PDF, 204 KB, barrierefrei) aufgeführt.
Nein.
Es werden Betriebsmittel sowie alle Investitionen in die soziale Infrastruktur (ohne Räume zur Glaubensausübung) in Deutschland finanziert.
Förderfähig sind auch Gehälter, Löhne sowie Honorare für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn und soweit sie den Betrag nicht übersteigen, der sich nach dem sogenannten Besserstellungsverbot laut BHO bzw. LHO in Verbindung mit den jeweiligen Verwaltungsvorschriften und Allgemeinen Nebenbestimmungen ergibt (Zuwendungsempfänger) oder ergeben würde (Nicht-Zuwendungsempfänger). Die Vergütung (einschließlich Gratifikationen, geldwerter Vorteile und sonstiger, auch gewinnabhängiger Vergütungsbestandteile) darf zudem während der Laufzeit des Kredits einen maximalen Betrag von 150.000 Euro pro Jahr und pro Person nicht übersteigen.
Weitere Informationen, insbesondere zu Förderausschlüssen, sind im Merkblatt(PDF, 204 KB, barrierefrei) enthalten.
Zugangsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen für ihre gemeinnützigen Bereiche und Zweckbetriebe gemäß Programmgestaltung des LFI. Sollte eine gemeinnützige Organisation für ihren steuerpflichtigen Zweckbetrieb oder der Zweckbetrieb selbst KfW-Kredite mit Haftungsfreistellung (bspw. KfW-Sonderprogramm/Schnellkredit) oder eines der übrigen Instrumente (insbesondere die „Corona-Programme“ der Bürgschaftsbanken) beantragt haben oder beantragen wollen, ist ein Mitteltransfer bei Aufnahme von Krediten aus dem vorliegenden KfW-Sonderprogramm „Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen“ vom ideellen zum gewerblichen Teil dieser gemeinnützigen Organisation unzulässig.
Um die Länder und deren Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen effektiv zu unterstützen, stellt der Bund zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 1 Milliarde Euro über die KfW den landeseigenen Förderinstitute (LFI) zur Verfügung. Die LFI stellen die Kredite in der Regel über die Hausbanken zur Verfügung; in einzelnen Ländern ist eine Antragstellung direkt beim jeweiligen LFI möglich.
Dabei übernimmt der Bund 80 % des Ausfallrisikos für die einzelnen Kredite. Damit können die Länder mit überschaubaren eigenen Mitteln die Hausbanken zu insgesamt 100 % vom Ausfallrisiko für die entsprechenden Kredite zugunsten gemeinnütziger Organisationen entlasten.
Der Bund legt das Sonderprogramm „Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen“ über die KfW für 2020/21 auf und stellt dafür eine Milliarde Euro bereit.
Der Kreditbetrag beträgt maximal 2.300.000 Euro pro Organisation. Auf die Kreditsumme anzurechnen sind bereits gewährte Beihilfen, zum Beispiel aus dem Programm für Überbrückungshilfen. Es gilt die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils gültigen Fassung.
Die Laufzeit beträgt mindestens vier Jahre und maximal 10 Jahre bei bis zu zwei tilgungsfreien Anlaufjahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.
Die Zinssätze für die Endkreditnehmerinnen und Endkreditnehmer werden von den LFI festgelegt. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer beträgt maximal 1,5 % p.a.
Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrags. Der Betrag ist in einer Summe abzurufen. Die Abruffrist beträgt max. sechs Monate nach Zusage. Vor Auszahlung des Kredites ist ein Verzicht jederzeit ohne Kosten möglich.
Während der maximal zwei tilgungsfreien Anlaufjahre sind die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu zahlen. Danach wird der Kredit vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt. Eine vorzeitige Rückzahlung ist ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Keine, Sie zahlen lediglich die laufenden Zinsen.
Die Einzelheiten der Programmausgestaltung auf Landesebene legt das jeweilige LFI fest.
In der Regel ist die Ansprechpartnerin für die Kreditvergabe die jeweilige Hausbank. In einzelnen Bundesländern ist das LFI direkter Ansprechpartner für die Organisationen, die in dem jeweiligen Bundesland ihren Sitz haben bzw. ihre Tätigkeit ausüben.
Kreditgeber ist in der Regel die Hausbank, in einzelnen Bundesländern das LFI.
Die Möglichkeit der Antragstellung hängt vom Programmstart in den einzelnen Ländern ab. Das Programm wird bis 30.04.2022 angeboten. Einzelheiten zur Antragstellung regelt das jeweilige LFI.
Ja, es handelt sich um einen Kredit, der in voller Höhe zurückgezahlt werden muss.
Eine Risikoprüfung für den haftungsfreigestellten Anteil der KfW (das heißt zu 80 %, bei Übernahme des weiteren Ausfallrisikos durch die Länder auch zu 100 %) ist nicht erforderlich.
Die Besicherung wird zwischen der finanzierenden Bank (Hausbank) und der Endkreditnehmerin/dem Endkreditnehmer vereinbart. Kredite können unbesichert vergeben werden.
Das KfW-Sonderprogramm „Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen“ ist befristet bis zum 30.04.2022. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Antragstellende keine weiteren KfW-Kredite mit Haftungsfreistellung beantragen.
Eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder der aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programme der Bürgschaftsbanken, sofern sich diese nicht unmittelbar auf das KfW-Sonderprogramm für gemeinnützige Organisationen beziehen, ist ausgeschlossen.
Eine Kumulierung mit Zuschüssen, die im Rahmen der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt werden, ist möglich. Bei einer Kumulierung mit diesen Zuschüssen ist jedoch die Obergrenze von 2.300.000 Euro je Einrichtung/Organisation/Unternehmen einzuhalten.
Auf die Kreditsumme anzurechnen sind bereits gewährte Beihilfen.
Ansprechpartner sind die die LFI, die ein entsprechendes Programm anbieten.
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