Zuschuss Nr.422Bundesförderung für effiziente GebäudeHeizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude

Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschuss bis zu 35 % der förderfähigen Kosten
  • für den Kauf und Einbau einer neuen, klima­freundlichen Heizung
  • für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht.

Grüne Stoppuhr, die die Uhrzeit zwanzig vor zwölf anzeigt.

Übergangsregelung für Vorhaben mit Beginn bis zum 31.08.2024

Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 begonnen haben oder noch beginnen, müssen Sie Ihr Vorhaben anmelden oder den Antrag bis zum 30.11.2024 im Kundenportal "Meine KfW" stellen. Für diesen Zeitraum ist ein vorzeitiger Beginn und auch Abschluss Ihres Vorhabens vor Antragstellung möglich. Lieferungs- oder Leistungsverträge mit Vertrags­abschluss ab dem 29.12.2023 und bis zum 31.08.2024 müssen für derartige Vorhaben keine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förder­zusage enthalten.
Informationen zur Anmeldung des Vorhabens finden Sie unter Ablauf der Vorhaben­anmeldung sowie im Merkblatt.

Anmeldung für Vorhaben ab dem 01.09.2024 und vor Start der Antragstellung im Kundenportal "Meine KfW"

Bis zum Start der Antragstellung im Kundenportal "Meine KfW" muss für Vorhaben, die zwischen dem 01.09.2024 und der Bereitstellung der Antrags­funktion im Kundenportal "Meine KfW" begonnen werden, eine Vorhaben­anmeldung vor­genommen werden. Vor der Vorhaben­anmeldung muss ein Lieferungs- oder Leistungs­vertrag mit auf­schieben­der oder auflösen­der Bedingung ab­geschlossen werden. Informationen zur Anmeldung des Vorhabens finden Sie unter Ablauf der Vorhaben­anmeldung sowie im Merkblatt.

Nach Erhalt der Eingangsbestätigung der KfW zur Vorhaben­anmeldung kann das Vorhaben durchgeführt werden. Ein Abschluss des Vorhabens vor formaler Antrag­stellung im Kundenportal "Meine KfW" ist statthaft.

Wichtig: Nach der ordnungsgemäßen Vorhaben­anmeldung können Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, ohne dass ein förder­schädlicher vorzeitiger Vorhaben­beginn vorliegt. Der Vorhaben­beginn wird in diesem Fall von der KfW nicht als förder­schädlich behandelt. Die Vorhaben­anmeldung hat darüberhin­ausgehend keine rechtliche Wirkung. Insbesondere begründet die Vorhaben­anmeldung keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Der Vorhaben­anmeldung liegen die Bedingungen der Merkblatt­version (08/2024) zugrunde.

Bis zum Start der Antragstellung im Kundenportal "Meine KfW" können Vorhaben wie folgt bei der KfW angemeldet werden:

  1. Bestätigung zum Antrag (BzA) für Wohngebäude oder gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) für Nicht­wohngebäude erstellen lassen.
  2. Vorhabenanmeldung per E-Mail bei der KfW: ausgefülltes, unterschrie­benes und gesiegeltes Formular Vorhabenanmeldung (Formularnummer 600 000 5192) an das E-Mail-Postfach senden.
    Eine Vorhabenanmeldung mittels dieses ausgefüllten Vordrucks ist aus­schließlich in dem Zeitraum statthaft, in dem die KfW die Funktion zur Beantragung der Förderung aus dem Produkt 422 für Kommunen im Kundenportal "Meine KfW" noch nicht bereit­gestellt hat.
  3. Wichtig: Es erfolgt keine inhaltliche Prüfung der Vorhabenanmeldung durch die KfW. Sie müssen den Zuschuss innerhalb von vier Wochen nach dem Start der Antrag­stellung des Produkts 422 für Kommunen im Kundenportal "Meine KfW" beantragen, damit das Vorhaben gefördert werden kann.

Sie erhalten den Effizienz­bonus für effiziente, elektrisch an­getriebene Wärme­pumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärme­pumpen bei bivalenten Kombi- und Kompakt­geräten. Voraus­setzung ist, dass Sie als Wärme­quelle Wasser, das Erdreich oder Ab­wasser nutzen oder ein natürliches Kälte­mittel ein­setzen.

Sie erhalten den Emissions­minderungs­zuschlag, wenn Sie Bio­masse­anlagen errichten, die nach­weislich den Emissions­grenz­wert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zuschlag wird un­abhängig von der Höchst­grenze der förder­fähigen Gesamt­kosten gewährt und beträgt pauschal 2.500 Euro.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Emissions­minderungs­zuschlag be­antragen, reduzieren sich die förder­fähigen Gesamt­kosten für die Grund- und Bonus­förderung um pauschal 2.500 Euro. Die förder­fähigen Gesamt­kosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäude­fläche, so wird als Höchst­grenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Netto­grundfläche an der gesamten Netto­grundfläche entspricht.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäude­fläche, so wird als Höchst­grenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Netto­grundfläche an der gesamten Netto­grundfläche entspricht.

Kosten, die für die Förderung anrechen­bar sind, nennen wir „förderfähige Kosten“. Manche Kosten können wir nicht anrechnen, sie sind nicht förder­fähig. Details finden Sie im Merkblatt Heizungs­förderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude.

Zu einer Wohnung oder Wohn­einheit gehört ein eigener Zugang, eine Küche bzw. Koch­nische, Bade­zimmer und Toilette. Die Wohnung muss zur dauerhaften Wohn­nutzung geeignet und bestimmt sein. Eine Einlieger­wohnung zählt als separate Wohnung, wenn sie abgeschlossen ist.

Diese Bestätigung brauchen Sie, wenn Sie den Förderkredit beantragen.

Dabei handelt es sich um ein Formular, das Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz bzw. Ihre Fach­unter­nehmerin oder Ihr Fach­unter­nehmer für Sie ausfüllt, nachdem Sie Ihr Vorhaben umgesetzt haben.

Gemeinden und Gemeindeverbände, Städte, Landkreise und andere kommunale Gebiets­körperschaften – sowie deren rechtlich unselbst­ständige Eigenbetriebe.

Gemeinden und Gemeindeverbände, Städte, Landkreise und andere kommunale Gebiets­körperschaften – sowie deren rechtlich unselbst­ständige Eigenbetriebe.

Dabei handelt es sich um ein Formular, das Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz bzw. Ihre Fach­unter­nehmerin oder Ihr Fach­unter­nehmer für Sie ausfüllt, nachdem Sie Ihr Vorhaben umgesetzt haben.

Dabei handelt es sich um ein Formular, das Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz bzw. Ihre Fach­unter­nehmerin oder Ihr Fach­unter­nehmer für Sie ausfüllt, nachdem Sie Ihr Vorhaben umgesetzt haben.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäude­fläche, so wird als Höchst­grenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Netto­grundfläche an der gesamten Netto­grundfläche entspricht.

Zu einer Wohnung oder Wohn­einheit gehört ein eigener Zugang, eine Küche bzw. Koch­nische, Bade­zimmer und Toilette. Die Wohnung muss zur dauerhaften Wohn­nutzung geeignet und bestimmt sein. Eine Einlieger­wohnung zählt als separate Wohnung, wenn sie abgeschlossen ist.