Tischler an einerin einer Schreinerei arbeitet an einer Bandschleifmaschine (tischlerei,schreiner,holz,bearbeitung,schleifen,schleifpapier,bandschleifmaschine, gerät,arbeitenbearbeiten,bauen)

    Heizungsförderung

    Als Fach­unternehmen sind Sie ein wichtiger Partner in der Heizungs­förderung. Sie begleiten ihre Kundinnen und Kunden durch den Antrags­prozess, prüfen die Vorhaben und bestätigen diese gegenüber der KfW.

    Hinweis

    Für Vorhaben, die ab dem 01.09.2024 begonnen werden, muss der Antrag vor Vorhaben­beginn gestellt werden. Um sicher­zustellen, dass der Lieferungs- oder Leistungs­vertrag, der bei Antrag­stellung ein­gereicht werden muss, nicht zu einem vorzeitigen Vorhaben­beginn führt, muss er ver­pflichtend eine auf­schiebende oder auf­lösende Bedingung der Förder­zusage enthalten. Nutzen Sie dafür gerne unsere Muster­formulierungen. Die Änderung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig. Aus dem Vertrag muss sich zudem das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Bitte beachten Sie: Ab dem 01.09.2024 ist der Antrag in jedem Falle vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen.

    Der Antragsprozess

    Schritt für Schritt zur Förderung

    Bestätigungen für Wohgebäude

    Wie erstellen Sie eine Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. Bestätigung nach Durchführung (BnD).

    Bestätigungen für Nicht­wohn­gebäude

    Wie erstellen Sie eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA).

    Antworten auf Ihre Fragen

    Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Heizungs­förderung.

    Neue Förderangebote ab 27.08.2024

    Ab sofort können Sie für folgende Förder­produkte aus der Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) Bestätigungen erstellen:

    • Heizungs­förderung für Unter­nehmen – Wohn­gebäude (459)
    • Heizungs­förderung für Unternehmen – Nicht­wohngebäude (522)
    • Heizungs­förderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude (422)

    Bei Nichtwohn­gebäuden (Produkte 422 und 522) erstellen Sie sogenannte gewerbliche Bestätigungen zum Antrag (gBzA).

    Am 27.08.2024 startet im Produkt BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) die Antragstellung für:

    • Eigentümer­innen oder Eigentümer von ver­mieteten oder nicht selbst­genutzten Einfamilien­häusern
    • Eigentümer­innen oder Eigentümer von selbst­bewohnten oder ver­mieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden

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