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Heizungsförderung
Welche Heizungen sind förderfähig, wie verläuft der Antragsprozess und was ist beim Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrags zu beachten? Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.
Als Fachunternehmerin oder Fachunternehmer bzw. Expertin bzw Experte für Energieeffizienz begleiten Sie ihre Kundinnen und Kunden durch den Antragsprozess:
Wurde die falsche Hausnummer in der Bestätigung zum Antrag erfasst, wird sie von dort in die Zusage übernommen. Als Fachunternehmerin oder Fachunternehmer bzw. Expertin oder Experte für Energieeffizienz können Sie die Hausnummer bei der Erstellung der Bestätigung nach Durchführung ändern bzw. korrigieren.
Ja, die neue Heizungsförderung kann mit der Förderung „Wohngebäude - Kredit (261)“ kombiniert werden Beide Vorhaben können parallel durchgeführt werden. Wichtig ist, dass keine Kosten doppelt angesetzt werden und Sie die Kosten für die neue Heizung aus den Gesamtkosten für die Sanierung zum Effizienzhaus herausrechnen.
Die Kombination ist auch dann möglich, wenn die Zusage für die Förderung „Wohngebäude - Kredit (261)“ aus dem Jahr 2023 oder früher stammt. In diesem Fall dürfen Sie jedoch für die neue Heizungsanlage keinen Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 29.12.2023 abgeschlossen haben.
Wichtig: Die Vorteile (Erhöhung der förderfähigen Kosten und der Förderquote) für ein Effizienzhaus Erneuerbare-Energien-Klasse im Programm „Wohngebäude - Kredit (261)“ können bei dieser Kombination nicht genutzt werden.
Ja, der Heizungsaustausch muss gemäß Richtlinie BEG Einzelmaßnahme (EM) 8.6 nicht, wie zuvor, als baulich und zeitlich getrenntes Vorhaben durchgeführt werden. Es müssen jedoch die Kosten für die Heizung klar von der systemischen Sanierung getrennt werden.
Zur Info: Die Richtlinie BEG Wohngebäude 8.8 wird vorerst nicht dementsprechend angepasst. Hier heißt es weiterhin: „Eine Kombination mit der BEG EM ist ausgeschlossen. Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben ist möglich.“ Die KfW wird die neuen Regelungen zur Kombination zunächst in den Merkblättern für die systemische Sanierung anpassen und hier die Kombination „erlauben“.
Ja. Voraussetzung ist, dass mit der systemischen Sanierung noch nicht begonnen bzw. für die Heizungsanlage noch kein Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn eine Energieeffizienz-Klasse in der Sanierung beantragt wurde, ist dies nicht möglich.
Nein, hier genügt die Zuschusszusage. Eine BzA erstellen Sie nur für den Zuschuss.
Unter den förderfähigen Kosten dürfen nichtförderfähige Bestandteile der Anlagen nicht berücksichtigt werden. Ordnen Sie dementsprechend die förderfähigen Kosten anteilig den jeweiligen Wärmeerzeugungsarten zu.
Gefördert werden:
PV-Anlage und Speicher fallen bei einer KWK-Anlage nicht unter die Heizungsförderung, wohl aber die Brennstoffzelle. Im Verwendungszweck „Brennstoffzellenheizung“ sind ausschließlich Brennstoffzellenheizungen förderfähig, die mit grünem oder blauem Wasserstoff oder mit Biomethan betrieben werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind KWK-Anlagen, die mit fossilem, fossil erzeugtem oder biogenem Gas betrieben werden.
Ja, kann gefördert werden.
Die KfW lässt den Wechsel unter förderfähigen Heizungsarten nach Zusage und vor Auszahlung des Zuschusses zu. Eine Änderung der bestehenden Zusage ist nicht notwendig. Als Fachunternehmerin oder Fachunternehmer bzw. Expertin oder Experte für Energieeffizienz geben Sie den Wechsel der Heizungsart in der Bestätigung nach Durchführung (BnD) an. Die Antragstellerin oder der Antragsteller bestätigt die BnD mit den entsprechenden Nachweisen.
Der Bonus kann mit entsprechenden Angaben in der Bestätigung nach Durchführung nachträglich berücksichtigt werden. Ausgezahlt wird jedoch maximal der ursprünglich zugesagte Zuschussbetrag.
Die KfW fördert seit 01.01.2024 die Miete für eine provisorische Heizungsanlage. Die Förderung erfolgt ab dem Datum der Antragstellung für die maximale Dauer von einem Jahr.
Nein, es genügt, wenn der Lieferungs- oder Leistungsvertrag des Hauptgewerkes (Heizung) im Kundenportal Meine KfW hochgeladen wird.
Lieferungs- oder Leistungsverträge, die bis 31.08.2024 abgeschlossen werden, müssen keine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung enthalten. Wichtig ist, dass in diesem Fall der Antrag bis zum 30.11.2024 gestellt wird. Erst für Lieferungs- oder Leistungsverträge, die ab dem 01.09.2024 geschlossen werden, ist die Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung verpflichtend. Ohne diese Bedingung, ist eine Antragstellung nicht möglich.
Nein, das ist nicht möglich. Wurde der Lieferungs- und Leistungsvertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung geschlossen, stellt dies den Beginn des Vorhabens dar.
Ja, denn gemäß Richtlinie ist nur die Demontage und Entsorgung des Erzeugers nachzuweisen, zum Beispiel des Öl- oder Gas-Kessels. Für die Öl- oder Gastanks gilt diese Anforderungen nicht, hier genügt die Stilllegung.
Für die Gewährung des Klimageschwindigkeitsbonus dürfen die Wohneinheiten nach dem Heizungsaustausch nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen versorgt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen.
Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern für den Austausch folgender Heizungen gewährt:
Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für die Errichtung von Biomasseheizungen nur gewährt, wenn diese mit einer neuen oder bestehenden solarthermischen Anlage, Photovoltaik-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden.
Für Anträge bis einschließlich 31.12.2028 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 20 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt bei Antragstellung ab 01.01.2029 bis 31.12.2030 auf 17 Prozent.
Das Datum der ersten Inbetriebnahme der Heizungsanlage ist relevant, und nicht etwa das Datum des Einbaus in die betreffende Immobilie. Das Alter der Heizungsanlage ist anhand geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Nein, eine nachträgliche Änderung der Bonusförderung ist nicht möglich. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann jedoch auf die bestehende Zusage verzichten und einen neuen Antrag stellen. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Bei einem Verzicht ab dem 31.12.2024 kann frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW für das gleiche Vorhaben ein neuer Antrag gestellt werden.
Weitere Informationen und Beispiele zur Berechnung der Zuschusshöhe finden Sie auf der Produktseite zur Heizungsförderung.