Mit dem IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen fördern wir Investitionen und Betriebsmittel für die kommunale Infrastruktur sowie gemeinnützige Unternehmen in Deutschland. Gefördert werden bis zu 50 Mio. Euro Kreditbetrag pro Vorhaben – zum Beispiel in folgenden Bereichen:
- Kindergärten, Schulen und Sporteinrichtungen
- Stadt- und Dorfentwicklung einschließlich touristischer Infrastruktur
- Krankenhäuser, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen
- Informations- und Kommunikationsinfrastruktur (insbesondere Breitband)
- Versorgung und Entsorgung
- Verkehrsinfrastruktur
- Betriebsmittel
- Wissenschaft, Technik und Kulturpflege
- Investitionen gemeinnütziger Unternehmen, bspw. in Gebäude, Anlagen, Ausstattung
Diesen Kredit können Sie auch nutzen, um Barrieren abzubauen – zum Beispiel in öffentlichen Gebäuden, Verkehrsanlagen und im öffentlichen Raum.
Außerdem können Sie Grundstücke finanzieren, die notwendiger Bestandteil eines förderfähigen Investitionsvorhabens sind, wenn Sie die Grundstücke nicht mehr als 2 Jahre vor Antragstellung erworben haben.
Das Förderprodukt kommt nicht in Frage für:
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
- Reine Kapitalanlagen und reine (Eigen-)Kapitalausstattungen
- Leasingfinanzierungen
- Eigenleistungen
- Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen, dazu zählen zum Beispiel
- käuflicher Erwerb
- Vermögensübertragungen zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
- Vermögensübertragungen im Rahmen von Betriebsaufspaltungen
- Räume zur Glaubensausübung
- Investitionen von politischen Parteien
- Generell bestimmte Vorhaben, oder Vorhaben unter bestimmten Bedingungen, die Sie unserer Ausschlussliste entnehmen können
Beachten Sie zudem unsere Paris-kompatiblen Sektorleitlinien, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit Ihrer Investitionen definieren. In diesem Fall gilt die Sektorleitlinie für den Gebäudesektor (Kapitel 2.3), den Stromerzeugungssektor (Kapitel 2.4) und den Sektor Öl & Erdgas (Kapitel 2.7).
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