Bild der unteren Etagen des KFW Gebäudes, Wiese und Bäume im Vordergrund

    Corporate Governance Bericht

    Als Förder­bank des Bundes hat sich die KfW verpflichtet, verantwortliches und transparentes Handeln nachvollziehbar zu machen. Vorstand und Verwaltungs­rat der KfW erkennen die Grund­sätze des Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) für die KfW an. Erstmals am 06.04.2011 wurde eine Entsprechens­erklärung zur Einhaltung der Empfehlungen des PCGK abgegeben. Eventuelle Abweichungen werden seitdem jährlich offengelegt und erläutert.

    Die KfW ist als Anstalt des öffentlichen Rechts durch das Gesetz über die KfW (KfW-Gesetz) gegründet. Im Gesetz sind die wesentlichen strukturellen Merkmale der KfW festgelegt. So verfügt die KfW beispiels­weise nicht über eine Anteils­eigner­versammlung. Die Anteils­eigner sind im Verwaltungs­rat der KfW vertreten und üben dort neben Kontroll- auch Anteils­eigner­funktionen aus (zum Beispiel die Fest­stellung des Jahres­abschlusses oder Beschluss­fassungen über die Satzung). Mitglieder­zahl, Zusammensetzung und Aufgaben des Verwaltungsrats sind im KfW-Gesetz festgeschrieben. Ferner sind im KfW-Gesetz die direkte Unter­stellung unter die Rechts­aufsicht des Bundes­ministeriums der Finanzen im Benehmen mit dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klima­schutz sowie die unmittelbare Kontrolle durch den Bundes­rechnungs­hof vorgegeben. Gemäß KfW-Gesetz in Verbindung mit der „Verordnung zur Anwendung von banken­aufsichts­rechtlichen Vorschriften auf die Kredit­anstalt für Wieder­aufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht“ (KfW-Verordnung) vom 20.09.2013 unterliegt die KfW im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechend anwendbaren banken­aufsichts­rechtlichen Vor­schriften außerdem der Aufsicht durch die BaFin in Zusammen­arbeit mit der Bundes­bank.

    Entsprechenserklärung

    Vorstand und Verwaltungs­rat der KfW erklären: „Seit der letzten Entsprechens­erklärung vom 24.03.2021 wurde und wird den von der Bundesregierung am 16.09.2020 verabschiedeten Empfehlungen zum PCGK, soweit sie für die KfW als Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar sind, – mit Ausnahme der nach­stehenden Empfehlungen – entsprochen.“

    Selbstbehalt D&O-Versicherung

    Die KfW hat für Vorstand und Verwaltungs­rats­mitglieder D&O-Versicherungs­verträge abgeschlossen, die für Verwaltungs­rats­mitglieder in Abweichung von Ziffer 4.3.2 PCGK keinen Selbst­behalt vorsehen.

    Delegation auf Ausschüsse

    Das KfW-Gesetz gibt die Größe des Verwaltungs­rats mit 37 Mitgliedern vor. Eine Entlastung des Verwaltungs­rats erfolgt über Ausschüsse, die sach­näher und zeitlich flexibler sind und deren Einrichtung rechtlich vorgegeben ist. In einigen Fällen bereiten die Ausschüsse nicht nur Entscheidungen des Verwaltungs­rats vor, sondern entscheiden – entgegen Ziffer 6.1.7 PCGK – abschließend. Dies ist aus Praktikabilitäts- und Effizienz­gründen geboten. Abschließende Entscheidungs­befugnisse bestehen nach der Satzung der KfW für den Präsidial- und Nominierungs­ausschuss sowie den Risiko- und Kreditausschuss. Näheres ist unten im Abschnitt Verwaltungs­rat bei der Beschreibung der jeweiligen Ausschüsse dargestellt.

    In Abweichung von Ziffer 5.4.3 PCGK nimmt der Präsidial- und Nominierungs­ausschuss über seinen jeweiligen Vorsitzenden anstelle des Verwaltungs­rats die Anzeige von Interessen­konflikten eines Vorstands­mitglieds entgegen. Zudem stimmt der Vorsitzende des Präsidial- und Nominierungs­ausschusses – entgegen Ziffer 5.4.4 PCGK – anstelle des Verwaltungsrats der Ausübung von Nebentätigkeiten des Vorstands zu.

    Sitzungen des Überwachungsorgans

    Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungs­rats und seiner Ausschüsse hält der KfW-Verwaltungs­rat – in Abweichung zu Ziffer 6.5 PCGK – mindestens drei statt vier Sitzungen im Kalender­jahr ab. Dieser Sitzungs­turnus hat sich in der Vergangenheit bewährt, wurde mit der Rechts­aufsicht abgestimmt und wird als weiterhin angemessen erachtet. Aufgrund der gesetzlichen Größe des Verwaltungs­rats sowie der Übertragung von Aufgaben an die gebildeten Ausschüsse – teils zur abschließenden Entscheidung – erscheinen drei Sitzungen im Kalenderjahr als ausreichend.

    Zusammenwirken von Vorstand und Verwaltungsrat

    Vorstand und Verwaltungs­rat arbeiten zum Wohl der KfW eng zusammen. Mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungs­rats hält der Vorstand regelmäßig Kontakt und berät mit ihnen wichtige Fragen der Unternehmens­führung und -strategie. Bei wichtigem Anlass informiert der Vorsitzende des Verwaltungs­rats den Verwaltungs­rat und beruft erforder­lichen­falls eine außerordentliche Sitzung ein.

    Der Vorstand hat den Verwaltungsrat im Berichts­jahr umfassend über alle für die KfW relevanten Fragen der Strategien, der Planung, der Geschäfts­entwicklung, der Wirtschaft­lich­keit, der Risiko­lage, des Risiko­managements, der Compliance, der Vergütungs­strategie, der IT-Strategie und der finanziellen Lage, der nachhaltigen Unternehmens­führung sowie deren Umsetzung und Ergebnisse inkl. entsprechender Angaben zu den Konzern­unternehmen, der Geschäfte von besonderer Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit oder Liquidität des Unternehmens sowie für das Unternehmen bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds unterrichtet.

    Vorstand

    Der Vorstand leitet die KfW in eigener Verantwortung nach Maßgabe des KfW-Gesetzes, der KfW-Verordnung, der Satzung und der Geschäfts­ordnung für den Vorstand. Die Geschäfts­verteilung innerhalb des Vorstands regelt ein Geschäfts­verteilungs­plan. Der Vorstand bedarf seit 01.08.2014 der vorherigen Zustimmung des Präsidial- und Nominierungs­ausschusses zu wesentlichen Änderungen der Geschäfts­verteilung innerhalb des Vorstands.

    Im Berichtsjahr gab es Veränderungen auf Vorstands­ebene, die unter­jährige Anpassungen der Geschäfts­verteilung notwendig machten. Zum einen trat Frau Laibach zum 01.06.2021 die Nachfolge von Herrn Prof. Dr. Nagel an und übernahm zu diesem Datum die Verantwortung für den Markt­bereich FZ und die beiden Töchter DEG und IPEX sowie die Vertretung für Frau Dr. Hengster.

    Zum anderen trat Herr Wintels am 01.10.2021 die Nachfolge von Herrn Dr. Bräunig an, der seine Vorstands­tätigkeit in der KfW zum 31.10.2021 beendete. Vom 01. bis 31.10.2021 verantworteten beide als Co-Vorstands­vorsitzende gemeinsam die Bereiche General­sekretariat, Konzern­entwicklung und Volks­wirtschaft, Recht, Interne Revision sowie Finanz­märkte.

    Herr Wintels und Frau Laibach wurden abweichend von Ziffer 5.2 PCGK 2020 für jeweils vier Jahre als Vorstands­mitglied bestellt.

    Aufgrund des plan­mäßigen Ausscheidens von Herrn Dr. Bräunig mit Ablauf des 31.10.2021 hat der Vorstand nachfolgende vorüber­gehende Geschäfts­verteilung mit Wirkung zum 01.11.2021 beschlossen:

    • Stefan Wintels für Generalsekretariat, Konzern­entwicklung und Volkswirtschaft, Recht, Interne Revision sowie ­Finanzmärkte und als Nachhaltig­keits­vorstand der KfW für das Thema Nach­haltig­keit;
    • Dr. Ingrid Hengster für inländische Finanzierungen mit den Bereichen Individual­finanzierung und Öffentliche Kunden, Mittel­stands­bank und Private Kunden, Neu­geschäft Kredit­service, Inlands­marketing und Digitale Kanäle sowie der KfW Capital GmbH & Co. KG;
    • Christiane Laibach für die Entwicklungsbank, die DEG und für die Export- und Projekt­finanzierung (KfW IPEX-Bank GmbH);
    • Melanie Kehr für Informations­technologie, Transaktions­management und Zentrale Services;
    • Bernd Loewen für Rechnungs­wesen, Bestand Kredit­service, Organisation und Consulting, Human Resources;
    • Dr. Stefan Peiß als Chief Risk Officer für Risiko­controlling, Kredit­risiko­management und Compliance.

    Vorstands­mitglieder sind dem Unternehmens­interesse der KfW verpflichtet, dürfen bei ihren Entscheidungen persönliche Interessen nicht verfolgen und unterliegen während ihrer Tätigkeit für die KfW einem umfassenden Wettbewerbs­verbot. Die Vorstands­mitglieder müssen ihre Vorstands­kollegen vor der Beschluss­fassung über Interessen­konflikte informieren und diese dem Vorsitzenden des Präsidial- und Nominierungs­ausschusses gegenüber unverzüglich offenlegen.

    Zum 31.12.2021 betrug der Frauen­anteil im Vorstand 50 %.

    Zum 31.12.2021 betrug der Frauen­anteil in der oberen Führungs­ebene (das heißt in den beiden Führungs­ebenen unter dem Vorstand) 26 %.

    Verwaltungsrat

    Der Verwaltungsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung der KfW.

    Nach dem KfW-Gesetz gehören dem Verwaltungs­rat 37 Mitglieder an. Sieben Bundes­minister sind kraft Gesetzes Mitglieder im Verwaltungs­rat. Jeweils sieben Mitglieder werden zudem vom Bundes­tag und vom Bundes­rat bestellt. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungs­rats werden nach Anhörung der beteiligten Kreise durch die Bundes­regierung bestellt. Der Vorsitz im Verwaltungs­rat wird im jährlichen Wechsel vom Bundes­minister der Finanzen und vom Bundes­minister für Wirtschaft und Klima­schutz wahrgenommen. Der Verwaltungs­rats­vorsitzende im Berichts­jahr war vom 01.01.2021 bis 08.12.2021 Bundes­minister Olaf Scholz und vom 08.12.2021 bis 31.12.2021 Bundes­minister Christian Lindner. Zum 31.12.2021 waren im Verwaltungs­rat acht Frauen vertreten.

    Mitglied des Verwaltungs­rats soll nicht sein, wer zur KfW oder zu deren Vorstands­mitgliedern in einer geschäft­lichen oder persönlichen Beziehung steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessen­konflikt begründet. Jedes Verwaltungs­rats­mitglied informiert vor der Beschluss­fassung den Vorsitzenden des Verwaltungs­rats bzw. des jeweiligen Ausschusses über Interessen­konflikte.

    Im Berichts­jahr haben drei Verwaltungs­rats­mitglieder an weniger als der Hälfte der Verwaltungs­rats­sitzungen ­teilgenommen.

    Ausschüsse des Verwaltungsrats

    Der Verwaltungs­rat hat zur effizienten Aufgaben­wahr­nehmung, entsprechend § 25d Kredit­wesen­gesetz (KWG), vier Ausschüsse gebildet, die nachfolgend mit ihren (wesentlichen) Zuständig­keiten, die in der KfW-Satzung normiert sind, dargestellt werden.

    Der Präsidial- und Nominierungsausschuss (PNA) behandelt grundsätzliche geschäfts- und unternehmens­politische Angelegenheiten sowie Rechts- und Verwaltungs­angelegen­heiten. Er erteilt die Zustimmung zu wichtigen Verwaltungs­angelegen­heiten des Vorstands sowie zu Rechts­geschäften des/der Verwaltungs­rats­vorsitzenden mit Vorstands­mitgliedern; zudem trifft er Eil­entscheidungen in dringenden Angelegen­heiten innerhalb seines Zuständig­keits­bereichs. Der PNA behandelt außerdem Nominierungs­angelegenheiten. Er entwirft Stellen­beschreibungen mit Bewerber­profil für Stellen im Vorstand, ermittelt Bewerberinnen bzw. Bewerber und unterbreitet einen Bestellungs­vorschlag an den Verwaltungsrat. Er entwirft Stellen­beschreibungen mit Bewerber­profil für in den Verwaltungsrat zu bestellende Personen, wobei er die bestellenden Bundes­organe bei der Auswahl unterstützen kann. Zudem sorgt er mit dem Vorstand für ein lang­fristiges Nach­folge­konzept für den Vorstand. Unbeschadet der Aufgaben des Vergütungs­kontroll­ausschusses berät und beschließt der PNA auch zum Vergütungs­system für den Vorstand einschließlich der Vertrags­elemente und dessen regelmäßiger Überprüfung. Über die Grundstruktur des Vergütungs­systems für den Vorstand befindet hingegen der Verwaltungsrat. Der PNA bewertet regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Vorstands sowie des Verwaltungs­rats und spricht dem Verwaltungsrat gegenüber Empfehlungen aus. Zudem bewertet er regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sowohl der einzelnen Vorstands- und Verwaltungs­rats­mitglieder als auch des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit. Er erarbeitet eine Ziel­setzung zur Förderung der Vertretung des unter­repräsentierten Geschlechts im Verwaltung­srat sowie eine Strategie zu deren Erreichung und überprüft die Grundsätze für die Auswahl und Bestellung der Personen der oberen Leitungs­ebene in der KfW und gibt diesbezügliche Empfehlungen an den Vorstand.

    Der Vergütungs­kontroll­ausschuss behandelt Vergütungs­themen. Er befasst sich insbesondere mit der angemessenen Aus­gestaltung der Vergütungs­systeme für den Vorstand und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KfW und berät den Präsidial- und Nominierungs­ausschuss im Hinblick auf die Vergütung der Vorstands­mitglieder. Zudem überwacht er die ordnungsgemäße Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen maß­geblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungs­systeme.

    Der Risiko- und Kreditausschuss berät den Verwaltungs­rat zu Risiko­themen wie insbesondere der Gesamt­risiko­bereitschaft und -strategie der KfW. Er prüft, ob die durch das Vergütungs­system gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditäts­struktur der KfW sowie die Wahr­scheinlichkeit und Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. Der Risiko- und Kredit­ausschuss ist außerdem zuständig für die Behandlung von Kredit­angelegen­heiten, Darlehen und Bürg­schaften ohne Sicherheiten und die Genehmigung von Mittel­aufnahmen durch Ausgabe von Schuld­verschreibungen oder durch Aufnahme von Darlehen in Fremd­währungen sowie über Swap­geschäfte der KfW und entscheidet hierbei teilweise abschließend, das heißt ohne Einbindung des Verwaltungs­rats. Die abschließende Entscheidung durch einen Ausschuss in solchen Angelegenheiten entspricht dem üblichen Vorgehen bei Banken. Sie dient der Beschleunigung und der Bündelung des Sach­verstands im Ausschuss.

    Der Prüfungs­ausschuss bereitet Fragen der Rechnungs­legung und des Risiko­managements vor. Er befasst sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungs­legungs­prozesses, der Wirksamkeit des Internen Kontroll­systems, des Internen Revisions­systems und des Risiko­management­systems, der Prüfung des Jahres- und des Konzern­abschlusses, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschluss­prüfers, der Bestimmung von Prüfungs­schwer­punkten sowie der Überwachung der zügigen Behebung eventueller vom Abschlussprüfer, von der Internen Revision und der Banken­aufsicht festgestellter Mängel durch den Vorstand. Zudem gibt er Empfehlungen an den Verwaltungs­rat ab betreffend die Genehmigung des Jahres­abschlusses und die Billigung des Konzern­abschlusses.

    Die Vorsitzenden der Ausschüsse berichten dem Verwaltungs­rat regelmäßig.

    Über die Arbeit des Verwaltungs­rats und seiner Ausschüsse im Berichts­jahr informiert der Verwaltungs­rat in seinem Bericht. Eine Übersicht über die Mitglieder des Verwaltungs­rats und seiner Ausschüsse findet sich auf der Internetseite der KfW.

    Zum 31.12.2021 betrug der Frauen­anteil im Verwaltungsrat 23,5 %.

    Anteilseigner

    Am Grundkapital der KfW sind der Bund zu 80 % und die Länder zu 20 % beteiligt. Der Bund haftet nach Maßgabe von § 1a KfW-Gesetz für bestimmte Verbindlich­keiten der KfW. Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt. Eine Anteils­eigner­versammlung sieht das KfW-Gesetz nicht vor; stattdessen nimmt der Verwaltungs­rat Funktionen einer Anteils­eigner­versammlung wahr.

    Aufsicht

    Das Bundesministerium der Finanzen übt gemäß § 12 KfW-Gesetz die Rechts­aufsicht über die KfW im Benehmen mit dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klima­schutz aus. Die Rechts­aufsicht ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäfts­betrieb der KfW mit Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen in Einklang zu halten.

    Die KfW gilt kraft § 2 Absatz 1 Nummer 2 KWG nicht als Kreditinstitut im Sinne des KWG. Die KfW-Verordnung vom 20.09.2013 erklärt jedoch zentrale banken­aufsichts­rechtliche Normen für entsprechend anwendbar auf die KfW und unterstellt die KfW in Bezug auf deren Einhaltung der Aufsicht durch die BaFin in Zusammen­arbeit mit der Bundes­bank.

    Die Konzern­gesell­schaften KfW IPEX-Bank GmbH und DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungs­gesellschaft mbH (DEG) sind hingegen Kredit­institute im Sinne des KWG. Die KfW IPEX-Bank GmbH unterliegt den Vorschriften des KWG vollständig, die DEG mit bestimmten Einschränkungen. Die Konzern­gesellschaft KfW Capital GmbH & Co. KG ist ein mittleres Wert­papier­institut und unterliegt insbesondere den entsprechenden regulatorischen Anforderungen des WpHG und des WpIG.

    Transparenz

    Die KfW stellt auf ihrer Internet­seite alle wichtigen Informationen zum Konzern- und Jahres­abschluss, Quartals- und Halbjahresberichte und den Finanz­kalender zur Verfügung. Im Rahmen der Investor-Relations-Aktivitäten und der Unternehmens­kommunikation wird zudem regelmäßig über aktuelle Unternehmens­entwicklungen informiert. Die jährlichen Corporate Governance Berichte der KfW und der Konzern­gesellschaften KfW IPEX-Bank GmbH, KfW Capital GmbH & Co. KG und DEG unter Einschluss der Entsprechens­erklärungen zum PCGK werden dauerhaft auf der Internetseite der KfW veröffentlicht.

    Risikomanagement

    Risiko­management und Risiko­controlling sind zentrale Aufgaben der Gesamt­bank­steuerung in der KfW. Der Vorstand setzt über die Risiko­strategie den Rahmen der Geschäfts­aktivitäten in Bezug auf Risiko­bereitschaft und Risiko­tragfähigkeit. Dadurch wird sichergestellt, dass die KfW ihre besonderen Aufgaben bei einem angemessenen Risiko­profil nachhaltig und langfristig erfüllt. In monatlichen Risiko­berichten an den Vorstand wird die Gesamt­risiko­situation der Bank umfassend analysiert. Der Verwaltungs­rat wird über die Risiko­situation regelmäßig, mindestens einmal pro Quartal, ausführlich informiert.

    Compliance

    Im Rahmen der Compliance-Organisation existieren in der KfW insbesondere Vorkehrungen zur Einhaltung von Daten­schutz­bestimmungen, zur Wertpapier-Compliance, Finanz­sanktions­bestimmungen sowie zur Prävention gegen Geldwäsche, Terrorismus­finanzierung und sonstige strafbare Handlungen und zur Erreichung einer angemessenen Informations­sicherheit. Entsprechend bestehen verbindliche Regelungen und Prozesse, die die gelebten Wertmaßstäbe und die Unternehmens­kultur beeinflussen und kontinuierlich entsprechend den rechtlichen Rahmen­bedingungen sowie den Markt­anforderungen angepasst werden. Das Aufgabens­pektrum der Compliance umfasst außerdem die Koordination der Zusammenarbeit mit der Banken­aufsicht BaFin und der Bundesbank sowie die Funktion als sogenannte zentrale Stelle für die Compliance nach MaRisk. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KfW finden regelmäßig Schulungen zu allen Compliance­themen statt. Neben diesen Präsenz­schulungen sind auch E-Learning-Programme verfügbar.

    Rechnungslegung und Abschlussprüfung

    Das Bundes­ministerium der Finanzen als Aufsichts­behörde hat am 18.12.2020 im Einvernehmen mit dem Bundes­rechnungshof die Ernst & Young GmbH Wirtschafts­prüfungs­gesellschaft als Abschluss­prüfer für das Geschäfts­jahr 2021 bestellt. Der Bestellung lag der Vorschlag des Verwaltungs­rats der KfW vom 01.04.2020 zugrunde, der am 15.12.2020 durch den Verwaltungs­rat bestätigt wurde. Der Prüfungs­ausschuss hat die Empfehlung jeweils vorbereitet. Mit dem Abschluss­prüfer wurde vereinbart, dass der Vorsitzende des Prüfungs­ausschusses über alle möglicherweise während der Durchführung der Abschlussprüfung auftretende, für die Aufgaben des Verwaltungs­rats wesentliche Fest­stellungen und Vor­kommnisse unverzüglich unterrichtet wird. Ergänzend wurde vereinbart, dass der Abschluss­prüfer den Ausschuss­vorsitzenden informiert und im Prüfungs­bericht vermerkt, wenn er bei der Durch­führung der Abschluss­prüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung zum PCGK darstellen. Zudem umfasste der Prüfauftrag auch die Prüfung, ob die Erklärung zum PCGK abgegeben und im Corporate Governance Bericht veröffentlicht wurde (Ziffer 8.2.4).

    Effizienzprüfung des Verwaltungsrats

    Seit Anwendung des § 25d Absatz 11 KWG ab 01.07.2014 findet die Effizienz­prüfung durch den Präsidial- und Nominierungs­ausschuss in Form einer jährlichen Evaluation des Verwaltungs­rats sowie des Vorstands statt. Beide Evaluationen werden im jährlichen Turnus, erstmals Mitte 2015 und zuletzt im Dezember 2021, durchgeführt.

    Nachhaltigkeit/nicht­finanzieller Bericht/Steuer­gerechtigkeit

    Die KfW verfolgt eine nachhaltige Unternehmens­führung entsprechend der deutschen Nachhaltig­keits­strategie und den Sustainable Development Goals (SDGs). Die Arbeit an den sechs Teil­projekten des tranSForm-Projektes wird auch das Jahr 2022 bestimmen. Dabei will die KfW eine weitere Sektor­leit­linie einführen und ein Treib­haus­gas-Accounting aufbauen. Außerdem bereitet sich die KfW im Austausch mit ihren Stakeholdern weiter auf die Anwendung der EU-Taxonomie und der neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeits­bericht­erstattung vor.

    Die KfW gibt in ihrem nicht­finanziellen Bericht alle zwei Jahre die Erklärung zum Deutschen Nachhaltig­keits­kodex, den TCFD-Bericht sowie ihre menschen­rechtlichen Berichts­pflichten im Rahmen des jährlichen Nachhaltig­keits­berichts ab.

    Die KfW unterliegt als staatliche Förder­bank besonderen Steuer­vorgaben und ist in Teilen steuerbefreit. Im Gegensatz zur KfW unterliegen die Tochter­gesellschaften der KfW ganz oder teilweise der Ertrags­steuer­pflicht. Das voll­umfäng­liche Einhalten aller nationalen und internationalen Steuer­gesetze ist für die KfW Teil einer nachhaltigen Unternehmens­führung und ist fest­gehalten in ihrem Steuer­leit­bild und Verhaltens­kodex (Code of Conduct). Die KfW kommt zudem den Vorgaben der EU DAC 6 Richtlinie (EU) 2018/822 zur Steuer­gerechtigkeit sowie ihren Mitteilungs­pflichten nach dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenz­überschreitender Steuer­gestaltungen ordnungsgemäß nach.

    Vielfalt und Chancengleichheit/Inklusion

    Für die KfW sind Vielfalt und Chancen­gleichheit eine Selbst­verständlichkeit: Niemand darf aufgrund von Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion, Welt­anschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden. Dies wird unter anderem im Leitbild der KfW festgehalten sowie in verbindlichen Ziel­quoten für ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen auf allen Führungs­ebenen im KfW-Gleich­stellungsplan. Um ihr Engagement für eine vielfältige Beleg­schaft zu unter­mauern, bekennt sich die KfW seit 2019 zur Charta der Vielfalt und setzt diese durch interne und externe Maßnahmen um.

    Bei der Inklusion von Menschen mit Behinderung orientiert sich die KfW am Leitbild der UN-Behinderten­rechts­konvention. Die KfW hat die Ziele der Konvention in ihrer Inklusions­vereinbarung verankert, die zwischen der Gesamt­schwer­behinderten­vertretung (GSBV) der KfW und ihrem Gesamt­personalrat (GPR) abgeschlossen wurde. Als verbindliche Quote hat sich die KfW im Frühjahr 2021 das Ziel von 6 % Beschäftigten mit Behinderung gesetzt. ­Begleitet wird diese Quote durch umfangreiche Maßnahmen zur Gewinnung von Beschäftigten mit Behinderung (unter anderem die Ausschreibung von Stellen­anzeigen auf ziel­gruppen­spezifischen Job­börsen wie zum Beispiel myAbility.jobs, Kooperationen mit zahlreichen Vereinen und Verbänden sowie eine Arbeitsgruppe zur Etablierung digitaler und physischer Barriere­freiheit).

    Mobiles Arbeiten/Beruf und Familie

    Die Balance zwischen Beruf und Privat­leben ist eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit und die Beschäftigungs­fähigkeit der Beschäftigten. Dieser Ansatz ist für die KfW Grundlage ihrer strategisch angelegten, familien­bewussten Personal­politik. Die KfW ermöglicht es ihren Beschäftigten, Arbeit und Privatleben in individuellen Rollen- und Lebens­modellen bestmöglich miteinander zu verbinden. Sie bietet ihnen dazu ein breites Spektrum an Teil­zeit­modellen an und hat die mobile Arbeit 2020 erheblich ausgeweitet.

    Vergütung/Entgeltgleichheit

    Auf die Arbeits­verhältnisse der Tarif­beschäftigten der KfW finden die Tarif­verträge für das öffentliche und private Bank­gewerbe (VÖB) Anwendung (Einordnung in Tarif­gruppen). Die Arbeitsverträge der außer­tariflich Beschäftigten enthalten Regelungen, die die wesent­lichen Arbeits­bedingungen des Mantel­tarif­vertrags VÖB (insbesondere Arbeitszeit, Urlaub) abbilden, sodass ein kohärentes Entgelt­niveau gewährleistet ist. Begleitet werden die Regelungen in der KfW durch eine Dienst­vereinbarung. Für die Beschäftigten der übrigen Unternehmen der KfW Bankengruppe gelten ebenfalls vergleichbare Regelungen auf kollektiv- sowie individual­vertraglicher Basis. Die KfW bekennt sich ausdrücklich zu fairen, transparenten und diskriminierungs­freien Vergütungs­grund­sätzen und zu ebensolchen Beurteilungs­prozessen.

    Seit 2018 können alle Beschäftigten der KfW ihren individuellen Auskunfts­anspruch nach § 10 des Entgelt­transparenz­gesetzes geltend machen. Alle Unternehmen der KfW haben diese Gesetzes­vorgabe implementiert.

    Auch bei der Beauftragung von Dienst­leistungen wird bei der Vergabe des Auftrags durch die KfW sichergestellt, dass die geltenden kollektiv­rechtlichen sowie gesetzlichen Bestimmungen zur Vergütung der Dienstleister beachtet werden.

    Vergütungsbericht

    Der Vergütungs­bericht beschreibt die Grund­struktur der Vergütungs­systematik von Vorstand und Verwaltungs­rat und stellt die individuellen Vergütungen für den Vorstand und den Verwaltungs­rat dar. Der Vergütungs­bericht ist Bestand­teil des Anhangs zum Konzern­abschluss.

    Frankfurt am Main, den 6. April 2022

    Der Vorstand

    Der Verwaltungsrat

    Rechtlicher Hinweis:
    Die Ausführungen dieses Online-Ge­schäfts­berichts 2021 basieren auf dem Finanz­bericht 2021 der KfW, den Sie hier downloaden können. Treten bei den mit größter Sorgfalt erstellten Inhalten dieses Online-Geschäftsberichts 2021 Wider­sprüche oder Fehler im Vergleich zum Finanz­bericht auf, hat der Finanzbericht 2021 der KfW Vorrang..