Corporate Governance Bericht
Als Förderbank des Bundes hat sich die KfW verpflichtet, verantwortliches und transparentes Handeln nachvollziehbar zu machen. Vorstand und Verwaltungsrat der KfW erkennen die Grundsätze des Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) für die KfW an. Erstmals am 06.04.2011 wurde eine Entsprechenserklärung zur Einhaltung der Empfehlungen des PCGK abgegeben. Eventuelle Abweichungen werden seitdem jährlich offengelegt und erläutert.
Die KfW ist als Anstalt des öffentlichen Rechts durch das Gesetz über die KfW (KfW-Gesetz) gegründet. Im Gesetz sind die wesentlichen strukturellen Merkmale der KfW festgelegt. So verfügt die KfW beispielsweise nicht über eine Anteilseignerversammlung. Die Anteilseigner sind im Verwaltungsrat der KfW vertreten und üben dort neben Kontroll- auch Anteilseignerfunktionen aus (zum Beispiel die Feststellung des Jahresabschlusses oder Beschlussfassungen über die Satzung). Mitgliederzahl, Zusammensetzung und Aufgaben des Verwaltungsrats sind im KfW-Gesetz festgeschrieben. Ferner sind im KfW-Gesetz die direkte Unterstellung unter die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die unmittelbare Kontrolle durch den Bundesrechnungshof vorgegeben. Gemäß KfW-Gesetz in Verbindung mit der „Verordnung zur Anwendung von bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ (KfW-Verordnung) vom 20.09.2013 unterliegt die KfW im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechend anwendbaren bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften außerdem der Aufsicht durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank.
Entsprechenserklärung
Vorstand und Verwaltungsrat der KfW erklären: „Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 24.03.2021 wurde und wird den von der Bundesregierung am 16.09.2020 verabschiedeten Empfehlungen zum PCGK, soweit sie für die KfW als Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar sind, – mit Ausnahme der nachstehenden Empfehlungen – entsprochen.“
Selbstbehalt D&O-Versicherung
Die KfW hat für Vorstand und Verwaltungsratsmitglieder D&O-Versicherungsverträge abgeschlossen, die für Verwaltungsratsmitglieder in Abweichung von Ziffer 4.3.2 PCGK keinen Selbstbehalt vorsehen.
Delegation auf Ausschüsse
Das KfW-Gesetz gibt die Größe des Verwaltungsrats mit 37 Mitgliedern vor. Eine Entlastung des Verwaltungsrats erfolgt über Ausschüsse, die sachnäher und zeitlich flexibler sind und deren Einrichtung rechtlich vorgegeben ist. In einigen Fällen bereiten die Ausschüsse nicht nur Entscheidungen des Verwaltungsrats vor, sondern entscheiden – entgegen Ziffer 6.1.7 PCGK – abschließend. Dies ist aus Praktikabilitäts- und Effizienzgründen geboten. Abschließende Entscheidungsbefugnisse bestehen nach der Satzung der KfW für den Präsidial- und Nominierungsausschuss sowie den Risiko- und Kreditausschuss. Näheres ist unten im Abschnitt Verwaltungsrat bei der Beschreibung der jeweiligen Ausschüsse dargestellt.
In Abweichung von Ziffer 5.4.3 PCGK nimmt der Präsidial- und Nominierungsausschuss über seinen jeweiligen Vorsitzenden anstelle des Verwaltungsrats die Anzeige von Interessenkonflikten eines Vorstandsmitglieds entgegen. Zudem stimmt der Vorsitzende des Präsidial- und Nominierungsausschusses – entgegen Ziffer 5.4.4 PCGK – anstelle des Verwaltungsrats der Ausübung von Nebentätigkeiten des Vorstands zu.
Sitzungen des Überwachungsorgans
Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse hält der KfW-Verwaltungsrat – in Abweichung zu Ziffer 6.5 PCGK – mindestens drei statt vier Sitzungen im Kalenderjahr ab. Dieser Sitzungsturnus hat sich in der Vergangenheit bewährt, wurde mit der Rechtsaufsicht abgestimmt und wird als weiterhin angemessen erachtet. Aufgrund der gesetzlichen Größe des Verwaltungsrats sowie der Übertragung von Aufgaben an die gebildeten Ausschüsse – teils zur abschließenden Entscheidung – erscheinen drei Sitzungen im Kalenderjahr als ausreichend.
Zusammenwirken von Vorstand und Verwaltungsrat
Vorstand und Verwaltungsrat arbeiten zum Wohl der KfW eng zusammen. Mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats hält der Vorstand regelmäßig Kontakt und berät mit ihnen wichtige Fragen der Unternehmensführung und -strategie. Bei wichtigem Anlass informiert der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Verwaltungsrat und beruft erforderlichenfalls eine außerordentliche Sitzung ein.
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat im Berichtsjahr umfassend über alle für die KfW relevanten Fragen der Strategien, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Wirtschaftlichkeit, der Risikolage, des Risikomanagements, der Compliance, der Vergütungsstrategie, der IT-Strategie und der finanziellen Lage, der nachhaltigen Unternehmensführung sowie deren Umsetzung und Ergebnisse inkl. entsprechender Angaben zu den Konzernunternehmen, der Geschäfte von besonderer Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit oder Liquidität des Unternehmens sowie für das Unternehmen bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds unterrichtet.
Vorstand
Der Vorstand leitet die KfW in eigener Verantwortung nach Maßgabe des KfW-Gesetzes, der KfW-Verordnung, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands regelt ein Geschäftsverteilungsplan. Der Vorstand bedarf seit 01.08.2014 der vorherigen Zustimmung des Präsidial- und Nominierungsausschusses zu wesentlichen Änderungen der Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands.
Im Berichtsjahr gab es Veränderungen auf Vorstandsebene, die unterjährige Anpassungen der Geschäftsverteilung notwendig machten. Zum einen trat Frau Laibach zum 01.06.2021 die Nachfolge von Herrn Prof. Dr. Nagel an und übernahm zu diesem Datum die Verantwortung für den Marktbereich FZ und die beiden Töchter DEG und IPEX sowie die Vertretung für Frau Dr. Hengster.
Zum anderen trat Herr Wintels am 01.10.2021 die Nachfolge von Herrn Dr. Bräunig an, der seine Vorstandstätigkeit in der KfW zum 31.10.2021 beendete. Vom 01. bis 31.10.2021 verantworteten beide als Co-Vorstandsvorsitzende gemeinsam die Bereiche Generalsekretariat, Konzernentwicklung und Volkswirtschaft, Recht, Interne Revision sowie Finanzmärkte.
Herr Wintels und Frau Laibach wurden abweichend von Ziffer 5.2 PCGK 2020 für jeweils vier Jahre als Vorstandsmitglied bestellt.
Aufgrund des planmäßigen Ausscheidens von Herrn Dr. Bräunig mit Ablauf des 31.10.2021 hat der Vorstand nachfolgende vorübergehende Geschäftsverteilung mit Wirkung zum 01.11.2021 beschlossen:
- Stefan Wintels für Generalsekretariat, Konzernentwicklung und Volkswirtschaft, Recht, Interne Revision sowie Finanzmärkte und als Nachhaltigkeitsvorstand der KfW für das Thema Nachhaltigkeit;
- Dr. Ingrid Hengster für inländische Finanzierungen mit den Bereichen Individualfinanzierung und Öffentliche Kunden, Mittelstandsbank und Private Kunden, Neugeschäft Kreditservice, Inlandsmarketing und Digitale Kanäle sowie der KfW Capital GmbH & Co. KG;
- Christiane Laibach für die Entwicklungsbank, die DEG und für die Export- und Projektfinanzierung (KfW IPEX-Bank GmbH);
- Melanie Kehr für Informationstechnologie, Transaktionsmanagement und Zentrale Services;
- Bernd Loewen für Rechnungswesen, Bestand Kreditservice, Organisation und Consulting, Human Resources;
- Dr. Stefan Peiß als Chief Risk Officer für Risikocontrolling, Kreditrisikomanagement und Compliance.
Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse der KfW verpflichtet, dürfen bei ihren Entscheidungen persönliche Interessen nicht verfolgen und unterliegen während ihrer Tätigkeit für die KfW einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Die Vorstandsmitglieder müssen ihre Vorstandskollegen vor der Beschlussfassung über Interessenkonflikte informieren und diese dem Vorsitzenden des Präsidial- und Nominierungsausschusses gegenüber unverzüglich offenlegen.
Zum 31.12.2021 betrug der Frauenanteil im Vorstand 50 %.
Zum 31.12.2021 betrug der Frauenanteil in der oberen Führungsebene (das heißt in den beiden Führungsebenen unter dem Vorstand) 26 %.
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung der KfW.
Nach dem KfW-Gesetz gehören dem Verwaltungsrat 37 Mitglieder an. Sieben Bundesminister sind kraft Gesetzes Mitglieder im Verwaltungsrat. Jeweils sieben Mitglieder werden zudem vom Bundestag und vom Bundesrat bestellt. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach Anhörung der beteiligten Kreise durch die Bundesregierung bestellt. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wird im jährlichen Wechsel vom Bundesminister der Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz wahrgenommen. Der Verwaltungsratsvorsitzende im Berichtsjahr war vom 01.01.2021 bis 08.12.2021 Bundesminister Olaf Scholz und vom 08.12.2021 bis 31.12.2021 Bundesminister Christian Lindner. Zum 31.12.2021 waren im Verwaltungsrat acht Frauen vertreten.
Mitglied des Verwaltungsrats soll nicht sein, wer zur KfW oder zu deren Vorstandsmitgliedern in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. Jedes Verwaltungsratsmitglied informiert vor der Beschlussfassung den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bzw. des jeweiligen Ausschusses über Interessenkonflikte.
Im Berichtsjahr haben drei Verwaltungsratsmitglieder an weniger als der Hälfte der Verwaltungsratssitzungen teilgenommen.
Ausschüsse des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat hat zur effizienten Aufgabenwahrnehmung, entsprechend § 25d Kreditwesengesetz (KWG), vier Ausschüsse gebildet, die nachfolgend mit ihren (wesentlichen) Zuständigkeiten, die in der KfW-Satzung normiert sind, dargestellt werden.
Der Präsidial- und Nominierungsausschuss (PNA) behandelt grundsätzliche geschäfts- und unternehmenspolitische Angelegenheiten sowie Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Er erteilt die Zustimmung zu wichtigen Verwaltungsangelegenheiten des Vorstands sowie zu Rechtsgeschäften des/der Verwaltungsratsvorsitzenden mit Vorstandsmitgliedern; zudem trifft er Eilentscheidungen in dringenden Angelegenheiten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Der PNA behandelt außerdem Nominierungsangelegenheiten. Er entwirft Stellenbeschreibungen mit Bewerberprofil für Stellen im Vorstand, ermittelt Bewerberinnen bzw. Bewerber und unterbreitet einen Bestellungsvorschlag an den Verwaltungsrat. Er entwirft Stellenbeschreibungen mit Bewerberprofil für in den Verwaltungsrat zu bestellende Personen, wobei er die bestellenden Bundesorgane bei der Auswahl unterstützen kann. Zudem sorgt er mit dem Vorstand für ein langfristiges Nachfolgekonzept für den Vorstand. Unbeschadet der Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses berät und beschließt der PNA auch zum Vergütungssystem für den Vorstand einschließlich der Vertragselemente und dessen regelmäßiger Überprüfung. Über die Grundstruktur des Vergütungssystems für den Vorstand befindet hingegen der Verwaltungsrat. Der PNA bewertet regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Vorstands sowie des Verwaltungsrats und spricht dem Verwaltungsrat gegenüber Empfehlungen aus. Zudem bewertet er regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sowohl der einzelnen Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder als auch des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit. Er erarbeitet eine Zielsetzung zur Förderung der Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Verwaltungsrat sowie eine Strategie zu deren Erreichung und überprüft die Grundsätze für die Auswahl und Bestellung der Personen der oberen Leitungsebene in der KfW und gibt diesbezügliche Empfehlungen an den Vorstand.
Der Vergütungskontrollausschuss behandelt Vergütungsthemen. Er befasst sich insbesondere mit der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für den Vorstand und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KfW und berät den Präsidial- und Nominierungsausschuss im Hinblick auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder. Zudem überwacht er die ordnungsgemäße Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen maßgeblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme.
Der Risiko- und Kreditausschuss berät den Verwaltungsrat zu Risikothemen wie insbesondere der Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der KfW. Er prüft, ob die durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruktur der KfW sowie die Wahrscheinlichkeit und Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. Der Risiko- und Kreditausschuss ist außerdem zuständig für die Behandlung von Kreditangelegenheiten, Darlehen und Bürgschaften ohne Sicherheiten und die Genehmigung von Mittelaufnahmen durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder durch Aufnahme von Darlehen in Fremdwährungen sowie über Swapgeschäfte der KfW und entscheidet hierbei teilweise abschließend, das heißt ohne Einbindung des Verwaltungsrats. Die abschließende Entscheidung durch einen Ausschuss in solchen Angelegenheiten entspricht dem üblichen Vorgehen bei Banken. Sie dient der Beschleunigung und der Bündelung des Sachverstands im Ausschuss.
Der Prüfungsausschuss bereitet Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements vor. Er befasst sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des Internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems, der Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten sowie der Überwachung der zügigen Behebung eventueller vom Abschlussprüfer, von der Internen Revision und der Bankenaufsicht festgestellter Mängel durch den Vorstand. Zudem gibt er Empfehlungen an den Verwaltungsrat ab betreffend die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses.
Die Vorsitzenden der Ausschüsse berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.
Über die Arbeit des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse im Berichtsjahr informiert der Verwaltungsrat in seinem Bericht. Eine Übersicht über die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse findet sich auf der Internetseite der KfW.
Zum 31.12.2021 betrug der Frauenanteil im Verwaltungsrat 23,5 %.
Anteilseigner
Am Grundkapital der KfW sind der Bund zu 80 % und die Länder zu 20 % beteiligt. Der Bund haftet nach Maßgabe von § 1a KfW-Gesetz für bestimmte Verbindlichkeiten der KfW. Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt. Eine Anteilseignerversammlung sieht das KfW-Gesetz nicht vor; stattdessen nimmt der Verwaltungsrat Funktionen einer Anteilseignerversammlung wahr.
Aufsicht
Das Bundesministerium der Finanzen übt gemäß § 12 KfW-Gesetz die Rechtsaufsicht über die KfW im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aus. Die Rechtsaufsicht ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der KfW mit Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen in Einklang zu halten.
Die KfW gilt kraft § 2 Absatz 1 Nummer 2 KWG nicht als Kreditinstitut im Sinne des KWG. Die KfW-Verordnung vom 20.09.2013 erklärt jedoch zentrale bankenaufsichtsrechtliche Normen für entsprechend anwendbar auf die KfW und unterstellt die KfW in Bezug auf deren Einhaltung der Aufsicht durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank.
Die Konzerngesellschaften KfW IPEX-Bank GmbH und DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH (DEG) sind hingegen Kreditinstitute im Sinne des KWG. Die KfW IPEX-Bank GmbH unterliegt den Vorschriften des KWG vollständig, die DEG mit bestimmten Einschränkungen. Die Konzerngesellschaft KfW Capital GmbH & Co. KG ist ein mittleres Wertpapierinstitut und unterliegt insbesondere den entsprechenden regulatorischen Anforderungen des WpHG und des WpIG.
Transparenz
Die KfW stellt auf ihrer Internetseite alle wichtigen Informationen zum Konzern- und Jahresabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte und den Finanzkalender zur Verfügung. Im Rahmen der Investor-Relations-Aktivitäten und der Unternehmenskommunikation wird zudem regelmäßig über aktuelle Unternehmensentwicklungen informiert. Die jährlichen Corporate Governance Berichte der KfW und der Konzerngesellschaften KfW IPEX-Bank GmbH, KfW Capital GmbH & Co. KG und DEG unter Einschluss der Entsprechenserklärungen zum PCGK werden dauerhaft auf der Internetseite der KfW veröffentlicht.
Risikomanagement
Risikomanagement und Risikocontrolling sind zentrale Aufgaben der Gesamtbanksteuerung in der KfW. Der Vorstand setzt über die Risikostrategie den Rahmen der Geschäftsaktivitäten in Bezug auf Risikobereitschaft und Risikotragfähigkeit. Dadurch wird sichergestellt, dass die KfW ihre besonderen Aufgaben bei einem angemessenen Risikoprofil nachhaltig und langfristig erfüllt. In monatlichen Risikoberichten an den Vorstand wird die Gesamtrisikosituation der Bank umfassend analysiert. Der Verwaltungsrat wird über die Risikosituation regelmäßig, mindestens einmal pro Quartal, ausführlich informiert.
Compliance
Im Rahmen der Compliance-Organisation existieren in der KfW insbesondere Vorkehrungen zur Einhaltung von Datenschutzbestimmungen, zur Wertpapier-Compliance, Finanzsanktionsbestimmungen sowie zur Prävention gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbare Handlungen und zur Erreichung einer angemessenen Informationssicherheit. Entsprechend bestehen verbindliche Regelungen und Prozesse, die die gelebten Wertmaßstäbe und die Unternehmenskultur beeinflussen und kontinuierlich entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen sowie den Marktanforderungen angepasst werden. Das Aufgabenspektrum der Compliance umfasst außerdem die Koordination der Zusammenarbeit mit der Bankenaufsicht BaFin und der Bundesbank sowie die Funktion als sogenannte zentrale Stelle für die Compliance nach MaRisk. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KfW finden regelmäßig Schulungen zu allen Compliancethemen statt. Neben diesen Präsenzschulungen sind auch E-Learning-Programme verfügbar.
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Das Bundesministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde hat am 18.12.2020 im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 bestellt. Der Bestellung lag der Vorschlag des Verwaltungsrats der KfW vom 01.04.2020 zugrunde, der am 15.12.2020 durch den Verwaltungsrat bestätigt wurde. Der Prüfungsausschuss hat die Empfehlung jeweils vorbereitet. Mit dem Abschlussprüfer wurde vereinbart, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über alle möglicherweise während der Durchführung der Abschlussprüfung auftretende, für die Aufgaben des Verwaltungsrats wesentliche Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich unterrichtet wird. Ergänzend wurde vereinbart, dass der Abschlussprüfer den Ausschussvorsitzenden informiert und im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei der Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung zum PCGK darstellen. Zudem umfasste der Prüfauftrag auch die Prüfung, ob die Erklärung zum PCGK abgegeben und im Corporate Governance Bericht veröffentlicht wurde (Ziffer 8.2.4).
Effizienzprüfung des Verwaltungsrats
Seit Anwendung des § 25d Absatz 11 KWG ab 01.07.2014 findet die Effizienzprüfung durch den Präsidial- und Nominierungsausschuss in Form einer jährlichen Evaluation des Verwaltungsrats sowie des Vorstands statt. Beide Evaluationen werden im jährlichen Turnus, erstmals Mitte 2015 und zuletzt im Dezember 2021, durchgeführt.
Nachhaltigkeit/nichtfinanzieller Bericht/Steuergerechtigkeit
Die KfW verfolgt eine nachhaltige Unternehmensführung entsprechend der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und den Sustainable Development Goals (SDGs). Die Arbeit an den sechs Teilprojekten des tranSForm-Projektes wird auch das Jahr 2022 bestimmen. Dabei will die KfW eine weitere Sektorleitlinie einführen und ein Treibhausgas-Accounting aufbauen. Außerdem bereitet sich die KfW im Austausch mit ihren Stakeholdern weiter auf die Anwendung der EU-Taxonomie und der neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.
Die KfW gibt in ihrem nichtfinanziellen Bericht alle zwei Jahre die Erklärung zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex, den TCFD-Bericht sowie ihre menschenrechtlichen Berichtspflichten im Rahmen des jährlichen Nachhaltigkeitsberichts ab.
Die KfW unterliegt als staatliche Förderbank besonderen Steuervorgaben und ist in Teilen steuerbefreit. Im Gegensatz zur KfW unterliegen die Tochtergesellschaften der KfW ganz oder teilweise der Ertragssteuerpflicht. Das vollumfängliche Einhalten aller nationalen und internationalen Steuergesetze ist für die KfW Teil einer nachhaltigen Unternehmensführung und ist festgehalten in ihrem Steuerleitbild und Verhaltenskodex (Code of Conduct). Die KfW kommt zudem den Vorgaben der EU DAC 6 Richtlinie (EU) 2018/822 zur Steuergerechtigkeit sowie ihren Mitteilungspflichten nach dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ordnungsgemäß nach.
Vielfalt und Chancengleichheit/Inklusion
Für die KfW sind Vielfalt und Chancengleichheit eine Selbstverständlichkeit: Niemand darf aufgrund von Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden. Dies wird unter anderem im Leitbild der KfW festgehalten sowie in verbindlichen Zielquoten für ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen auf allen Führungsebenen im KfW-Gleichstellungsplan. Um ihr Engagement für eine vielfältige Belegschaft zu untermauern, bekennt sich die KfW seit 2019 zur Charta der Vielfalt und setzt diese durch interne und externe Maßnahmen um.
Bei der Inklusion von Menschen mit Behinderung orientiert sich die KfW am Leitbild der UN-Behindertenrechtskonvention. Die KfW hat die Ziele der Konvention in ihrer Inklusionsvereinbarung verankert, die zwischen der Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV) der KfW und ihrem Gesamtpersonalrat (GPR) abgeschlossen wurde. Als verbindliche Quote hat sich die KfW im Frühjahr 2021 das Ziel von 6 % Beschäftigten mit Behinderung gesetzt. Begleitet wird diese Quote durch umfangreiche Maßnahmen zur Gewinnung von Beschäftigten mit Behinderung (unter anderem die Ausschreibung von Stellenanzeigen auf zielgruppenspezifischen Jobbörsen wie zum Beispiel myAbility.jobs, Kooperationen mit zahlreichen Vereinen und Verbänden sowie eine Arbeitsgruppe zur Etablierung digitaler und physischer Barrierefreiheit).
Mobiles Arbeiten/Beruf und Familie
Die Balance zwischen Beruf und Privatleben ist eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit und die Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten. Dieser Ansatz ist für die KfW Grundlage ihrer strategisch angelegten, familienbewussten Personalpolitik. Die KfW ermöglicht es ihren Beschäftigten, Arbeit und Privatleben in individuellen Rollen- und Lebensmodellen bestmöglich miteinander zu verbinden. Sie bietet ihnen dazu ein breites Spektrum an Teilzeitmodellen an und hat die mobile Arbeit 2020 erheblich ausgeweitet.
Vergütung/Entgeltgleichheit
Auf die Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten der KfW finden die Tarifverträge für das öffentliche und private Bankgewerbe (VÖB) Anwendung (Einordnung in Tarifgruppen). Die Arbeitsverträge der außertariflich Beschäftigten enthalten Regelungen, die die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Manteltarifvertrags VÖB (insbesondere Arbeitszeit, Urlaub) abbilden, sodass ein kohärentes Entgeltniveau gewährleistet ist. Begleitet werden die Regelungen in der KfW durch eine Dienstvereinbarung. Für die Beschäftigten der übrigen Unternehmen der KfW Bankengruppe gelten ebenfalls vergleichbare Regelungen auf kollektiv- sowie individualvertraglicher Basis. Die KfW bekennt sich ausdrücklich zu fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Vergütungsgrundsätzen und zu ebensolchen Beurteilungsprozessen.
Seit 2018 können alle Beschäftigten der KfW ihren individuellen Auskunftsanspruch nach § 10 des Entgelttransparenzgesetzes geltend machen. Alle Unternehmen der KfW haben diese Gesetzesvorgabe implementiert.
Auch bei der Beauftragung von Dienstleistungen wird bei der Vergabe des Auftrags durch die KfW sichergestellt, dass die geltenden kollektivrechtlichen sowie gesetzlichen Bestimmungen zur Vergütung der Dienstleister beachtet werden.
Vergütungsbericht
Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundstruktur der Vergütungssystematik von Vorstand und Verwaltungsrat und stellt die individuellen Vergütungen für den Vorstand und den Verwaltungsrat dar. Der Vergütungsbericht ist Bestandteil des Anhangs zum Konzernabschluss.
Frankfurt am Main, den 6. April 2022
Der Vorstand
Der Verwaltungsrat
Rechtlicher Hinweis:
Die Ausführungen dieses Online-Geschäftsberichts 2021 basieren auf dem Finanzbericht 2021 der KfW, den Sie hier downloaden können. Treten bei den mit größter Sorgfalt erstellten Inhalten dieses Online-Geschäftsberichts 2021 Widersprüche oder Fehler im Vergleich zum Finanzbericht auf, hat der Finanzbericht 2021 der KfW Vorrang..
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