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    Corporate Governance Bericht

    Als Förderbank des Bundes hat sich die KfW verpflichtet, verantwortliches und transparentes Handeln nachvollziehbar zu machen. Vorstand und Verwaltungsrat der KfW erkennen die Grundsätze des Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) für die KfW an. Erstmals am 06.04.2011 wurde eine Entsprechenserklärung zur Einhaltung der Empfehlungen des PCGK abgegeben. Eventuelle Abweichungen werden seitdem jährlich offengelegt und erläutert.

    Die KfW ist als Anstalt des öffentlichen Rechts durch das Gesetz über die KfW (KfW-Gesetz) gegründet. Im Gesetz sind die wesentlichen strukturellen Merkmale der KfW festgelegt. So verfügt die KfW beispielsweise nicht über eine Anteils­eigner­versammlung. Die Anteilseigner sind im Verwaltungsrat der KfW vertreten und üben dort neben Kontroll- auch Anteilseignerfunktionen aus (zum Beispiel die Feststellung des Jahresabschlusses oder Beschlussfassungen über die Satzung). Mitgliederzahl, Zusammensetzung und Aufgaben des Verwaltungsrats sind im KfW-Gesetz fest­geschrieben. Ferner ist im KfW-Gesetz die direkte Unterstellung unter die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die unmittelbare Kontrolle durch den Bundesrechnungshof vorgegeben. Gemäß KfW-Gesetz in Verbindung mit der „Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ (KfW-Verordnung) vom 20.09.2013 unterliegt die KfW im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechend anwendbaren bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften außerdem der Aufsicht durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank.

    Entsprechenserklärung

    Vorstand und Verwaltungsrat der KfW erklären: „Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 08.04.2019 wurde und wird den von der Bundesregierung am 01.07.2009 verabschiedeten Empfehlungen zum PCGK, soweit sie für die KfW als Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar sind, – mit Ausnahme der nach­stehenden Empfehlungen – entsprochen.“

    Selbstbehalt D&O-Versicherung
    Die KfW hat für Verwaltungsratsmitglieder D&O-Versicherungsverträge abgeschlossen, die in Abweichung von Ziffer 3.3.2 PCGK lediglich eine Option zur Einführung eines Selbstbehalts vorsehen. Über die Ausübung der Option wird in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates entschieden.

    Delegation auf Ausschüsse
    Das KfW-Gesetz gibt die Größe des Verwaltungsrats mit 37 Mitgliedern vor. Eine Entlastung des Verwaltungsrats erfolgt über Ausschüsse, welche sachnäher und zeitlich flexibler sind und deren Einrichtung rechtlich vorgegeben ist. In einigen Fällen bereiten die Ausschüsse nicht nur Entscheidungen des Verwaltungsrats vor, sondern entscheiden – entgegen Ziffer 5.1.8 PCGK – abschließend. Dies ist aus Praktikabilitäts- und Effizienzgründen geboten.

    • Der Präsidial- und Nominierungsausschuss entscheidet abschließend in folgenden Fällen: Er beschließt Maßnahmen in wichtigen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und kann in dringenden Angelegenheiten Eilentscheidungen treffen. Er entwirft außerdem Stellenbeschreibungen mit Bewerberprofil für Stellen im Vorstand sowie für in den Verwaltungsrat zu bestellende Personen. Er erteilt die Zustimmung zur Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und wesentlichen Änderungen hieran und beschließt das Vergütungssystem für den Vorstand, wobei jedoch die Entscheidung über die Grundstruktur des Vergütungssystems dem Verwaltungsrat vorbehalten bleibt. In Abweichung von Ziffer 4.4.3 PCGK nimmt der Präsidial- und Nominierungsausschuss über seinen jeweiligen Vorsitzenden auch anstelle des Verwaltungsrats die Anzeige von Interessenkonflikten eines Vorstandsmitglieds entgegen. Der Vorsitzende des Präsidial- und Nominierungsausschusses stimmt – entgegen Ziffer 4.4.4 PCGK – anstelle des Verwaltungsrats der Ausübung von Nebentätigkeiten des Vorstands zu.
    • Der Risiko- und Kreditausschuss entscheidet abschließend über alle gemäß KfW-Satzung zustimmungspflichtigen Finanzierungen, über die Mittelaufnahmen durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder durch Aufnahme von Darlehen in Fremdwährungen sowie über Swapgeschäfte. Die abschließende Entscheidung durch einen Ausschuss in solchen Angelegenheiten entspricht dem üblichen Vorgehen bei Banken. Sie dient der Beschleunigung und der Bündelung des Sachverstands im Ausschuss.

    Kreditvergabe an Organmitglieder
    Die KfW darf den Mitgliedern des Vorstands und des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Satzung keine individuellen Kredite gewähren. Aus Gründen der Gleichbehandlung gilt das Verbot jedoch – in Abweichung von Ziffer 3.4 PCGK – nicht für die Inanspruchnahme von Förderkrediten, die im Rahmen von KfW-Programmen zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der Standardisierung der Kreditvergabe und des Prinzips der Durchleitung durch Hausbanken besteht bei Programmkrediten keine Gefahr von Interessenkonflikten. Programmkredite, welche Vorstands- oder Verwaltungsratsmitgliedern gewährt wurden, sind jedoch dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben.

    Zusammenwirken von Vorstand und Verwaltungsrat

    Vorstand und Verwaltungsrat arbeiten zum Wohl der KfW eng zusammen. Mit dem Vorsitzenden und dem stell­vertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats hält der Vorstand regelmäßig Kontakt und berät mit ihnen wichtige Fragen der Unternehmensführung und -strategie. Bei wichtigem Anlass informiert der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Verwaltungsrat und beruft erforderlichenfalls eine außerordentliche Sitzung ein.

    Der Vorstand hat den Verwaltungsrat im Berichtsjahr umfassend über alle für die KfW relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und -strategie, des Risikomanagements, der IT-Strategie, der Vergütungs­strategie und der finanziellen Lage unterrichtet

    Vorstand

    Der Vorstand leitet die KfW in eigener Verantwortung nach Maßgabe des KfW-Gesetzes, der KfW-Verordnung, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands regelt ein Geschäftsverteilungsplan. Der Vorstand bedarf seit 01.08.2014 der vorherigen Zustimmung des Präsidial- und Nominierungsausschusses zu wesentlichen Änderungen der Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands

    Im Berichtsjahr waren die Mitglieder des Vorstands der KfW bis zur Bestellung von Frau Kehr als sechstes Vorstandsmitglied zum 01.03.2019 jeweils für die folgenden Dezernate zuständig:

    • Dr. Günther Bräunig als Vorstandsvorsitzender für Generalsekretariat, Konzernentwicklung und Volkswirtschaft, Recht, Finanzmärkte, Human Resources, Interne Revision sowie als Nachhaltigkeitsvorstand der KfW für das Thema Nachhaltigkeit;
    • Dr. Ingrid Hengster für Inländische Finanzierungen mit den zum 01.04 2018 neu gegliederten Bereichen Individualfinanzierung und Öffentliche Kunden, Mittelstandsbank und Private Kunden, Neugeschäft Kreditservice, Inlandsmarketing und Digitale Kanäle sowie der KfW Capital GmbH & Co. KG (seit Oktober 2018) und für Zentrale Services;
    • Bernd Loewen für Rechnungswesen, Informationstechnologie und für Organisation und Consulting;
    • Prof. Dr. Joachim Nagel für Internationale Finanzierungen unter Einschluss der Entwicklungsbank, der DEG und der Export- und Projektfinanzierung (KfW IPEX-Bank GmbH);
    • Dr. Stefan Peiß als Chief Risk Officer für Risikocontrolling, Kreditrisikomanagement, Transaktionsmanagement, Compliance und Bestand Kreditservice.

    Nach Bestellung von Frau Melanie Kehr als Vorstandsmitglied wurde nach einer zwischenzeitlichen vorläufigen Geschäftsverteilung mit der Zustimmung des Präsidial- und Nominierungsausschusses vom 08.04.2019 eine neue endgültige Geschäftsordnung mit folgenden Zuständigkeiten wirksam:

    • Dr. Günther Bräunig als Vorstandsvorsitzender für Generalsekretariat, Konzernentwicklung und Volkswirtschaft, Recht, Finanzmärkte, Interne Revision sowie als Nachhaltigkeitsvorstand der KfW für das Thema Nachhaltigkeit;
    • Dr. Ingrid Hengster für Inländische Finanzierungen mit den Bereichen Individualfinanzierung und Öffentliche Kunden, Mittelstandsbank und Private Kunden, Neugeschäft Kreditservice, Inlandsmarketing und Digitale Kanäle sowie der KfW Capital GmbH & Co. KG und für Zentrale Services;
    • Melanie Kehr für Informationstechnologie und Transaktionsmanagement;
    • Bernd Loewen für Rechnungswesen, Bestand Kreditservice, Organisation und Consulting und Human Resources;
    • Prof. Dr. Joachim Nagel für Internationale Finanzierungen unter Einschluss der Entwicklungsbank, der DEG und der Export- und Projektfinanzierung (KfW IPEX-Bank GmbH);
    • Dr. Stefan Peiß als Chief Risk Officer für Risikocontrolling, Kreditrisikomanagement und Compliance.

    Mit Beschluss vom 08.04.2019 wurde Herr Dr. Stefan Peiß vom Verwaltungsrat für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2024 für weitere fünf Jahre erneut zum Vorstandsmitglied der KfW bestellt. Herr Prof. Dr. Joachim Nagel wurde vom Verwaltungsrat mit Beschluss vom 11.12.2019 für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 31.10.2025 für weitere fünf Jahre erneut zum Vorstandsmitglied der KfW bestellt.

    Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse der KfW verpflichtet, dürfen bei ihren Entscheidungen persönliche Interessen nicht verfolgen und unterliegen während ihrer Tätigkeit für die KfW einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Die Vorstandsmitglieder müssen ihre Vorstandskollegen vor der Beschlussfassung über Interessenkonflikte informieren und diese dem Vorsitzenden des Präsidial- und Nominierungsausschusses gegenüber unverzüglich offenlegen.

    Verwaltungsrat

    Der Verwaltungsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung der KfW.

    Nach dem KfW-Gesetz gehören dem Verwaltungsrat 37 Mitglieder an. Sieben Bundesminister sind kraft Gesetzes Mitglieder im Verwaltungsrat. Jeweils sieben Mitglieder werden zudem vom Bundestag und vom Bundesrat bestellt. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach Anhörung der beteiligten Kreise durch die Bundesregierung bestellt. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wird im jährlichen Wechsel vom Bundesminister der Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie wahrgenommen. Der Verwaltungsratsvorsitzende im Berichtsjahr war Bundesminister Olaf Scholz. Im Berichtsjahr waren im Verwaltungsrat sieben Frauen vertreten.

    Mitglied des Verwaltungsrats soll nicht sein, wer zur KfW oder zu deren Vorstandsmitgliedern in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. Jedes Verwaltungsratsmitglied informiert vor der Beschlussfassung den Vorsitzenden des Verwaltungsrats beziehungs­weise des jeweiligen Ausschusses über Interessenkonflikte. Im Berichtsjahr gab es im Verwaltungsrat bzw. seinen Ausschüssen Fälle von Nichtmitwirkung an Beschlüssen infolge von Interessenkonflikten.

    Im Berichtsjahr haben sieben Verwaltungsratsmitglieder an weniger als der Hälfte der Verwaltungsratssitzungen teilgenommen.

    Ausschüsse des Verwaltungsrats

    Der Verwaltungsrat hat zur effizienten Aufgabenwahrnehmung, entsprechend § 25d Kreditwesengesetz (KWG), vier Ausschüsse gebildet, die nachfolgend dargestellt werden.

    Der Präsidial- und Nominierungsausschuss behandelt Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie grundsätzliche geschäfts- und unternehmenspolitische Angelegenheiten; zudem trifft er Eilentscheidungen in dringenden Angelegenheiten. Der Präsidial- und Nominierungsausschuss behandelt außerdem Nominierungsangelegenheiten. Unbeschadet der Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses gehört zu den Aufgaben des Präsidial-und Nominierungsausschusses auch die Beratung über und Beschlussfassung zum Vergütungssystem für den Vorstand einschließlich der Vertragselemente und dessen regelmäßige Überprüfung. Über die Grundstruktur des Vergütungssystems für den Vorstand befindet der Verwaltungsrat. Der Präsidial- und Nominierungsausschuss entwirft Stellenbeschreibungen mit Bewerberprofil für Stellen im Vorstand und für in den Verwaltungsrat zu bestellende Personen. Er ermittelt Bewerber für die Besetzung einer Stelle im Vorstand und sorgt mit dem Vorstand für ein langfristiges Nachfolgekonzept für den Vorstand. Er kann die bestellenden Bundesorgane bei der Auswahl der in den Verwaltungsrat zu bestellenden Personen unterstützen.

    Der Vergütungskontrollausschuss behandelt Vergütungsthemen. Er befasst sich insbesondere mit der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für den Vorstand und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KfW und berät den Präsidial- und Nominierungsausschuss im Hinblick auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder.

    Der Risiko- und Kreditausschuss berät den Verwaltungsrat zu Risikothemen wie insbesondere die Gesamtrisikobereitschaft und –strategie der KfW. Der Risiko- und Kreditausschuss ist außerdem zuständig für die Behandlung von Kreditangelegenheiten, die Genehmigung von Mittelaufnahmen und von der KfW getätigte Swapgeschäfte.

    Der Prüfungsausschuss bereitet Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements vor. Er befasst sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems, der Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten sowie der Überwachung der zügigen Behebung eventueller vom Abschlussprüfer festgestellter Mängel durch den Vorstand.

    Die Vorsitzenden der Ausschüsse berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.

    Über die Arbeit des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse im Berichtsjahr informiert der Verwaltungsrat in seinem Bericht. Eine Übersicht über die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse findet sich auf der Internetseite der KfW.

    Anteilseigner

    Am Grundkapital der KfW sind der Bund zu 80 % und die Länder zu 20 % beteiligt. Der Bund haftet nach Maßgabe von § 1a KfW-Gesetz für bestimmte Verbindlichkeiten der KfW. Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt. Eine Anteilseignerversammlung sieht das KfW-Gesetz nicht vor; stattdessen nimmt der Verwaltungsrat Funktionen einer Anteilseignerversammlung wahr.

    Aufsicht

    Das Bundesministerium der Finanzen übt gemäß § 12 KfW-Gesetz die Rechtsaufsicht über die KfW im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die Rechtsaufsicht ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der KfW mit Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen in Einklang zu halten.

    Die KfW gilt kraft § 2 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht als Kreditinstitut im Sinne des KWG und ist damit bis auf wenige Einzelvorschriften von der direkten Anwendung bankaufsichtsrechtlicher Regelungen generell ausgenommen.

    Die KfW-Verordnung vom 20.09.2013 erklärt jedoch zentrale bankaufsichtsrechtliche Normen für entsprechend anwendbar auf die KfW und unterstellt die KfW in Bezug auf deren Einhaltung der Aufsicht durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank.

    Die Konzerngesellschaften KfW IPEX-Bank GmbH und DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH (DEG) sind hingegen Kreditinstitute im Sinne des KWG. Die KfW IPEX-Bank GmbH unterliegt den Vorschriften des KWG vollständig, die DEG mit bestimmten Einschränkungen.

    Transparenz

    Die KfW stellt auf ihrer Internetseite alle wichtigen Informationen zum Konzern- und Jahresabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte, und den Finanzkalender zur Verfügung. Im Rahmen der Investor-Relations-Aktivitäten und der Unternehmenskommunikation wird zudem regelmäßig über aktuelle Unternehmensentwicklungen informiert. Die jährlichen Corporate Governance Berichte der KfW und der Konzerngesellschaften KfW IPEX-Bank GmbH, KfW Capital GmbH & Co. KG und DEG unter Einschluss der Entsprechenserklärungen zum PCGK werden dauerhaft auf der Internetseite der KfW veröffentlicht.

    Risikomanagement

    Risikomanagement und Risikocontrolling sind zentrale Aufgaben der Gesamtbanksteuerung in der KfW. Der Vorstand setzt über die Risikostrategie den Rahmen der Geschäftsaktivitäten in Bezug auf Risikobereitschaft und Risikotragfähigkeit. Dadurch wird sichergestellt, dass die KfW ihre besonderen Aufgaben bei einem angemessenen Risikoprofil nachhaltig und langfristig erfüllt. In monatlichen Risikoberichten an den Vorstand wird die Gesamtrisikosituation der Bank umfassend analysiert. Der Verwaltungsrat wird über die Risikosituation regelmäßig, mindestens einmal pro Quartal, ausführlich informiert.

    Compliance

    Der Erfolg des KfW-Konzerns hängt maßgeblich vom Vertrauen der Anteilseigner, Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in seine Leistungsfähigkeit und vor allem auch in seine Integrität ab. Dieses Vertrauen basiert nicht zuletzt auf der Umsetzung und Einhaltung der relevanten gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen sowie internen Vorschriften und sonstigen einschlägigen Gesetzen und Regeln. Im Rahmen der Compliance-Organisation existieren in der KfW insbesondere Vorkehrungen zur Einhaltung von Datenschutzbestimmungen, zur Wertpapier-Compliance, Finanzsanktionsbestimmungen sowie zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen und zur Erreichung einer angemessenen Informationssicherheit. Entsprechend bestehen verbindliche Regelungen und Prozesse, die die gelebten Wertmaßstäbe und die Unternehmenskultur beeinflussen und kontinuierlich entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen sowie den Marktanforderungen angepasst werden. Das Aufgabenspektrum der Compliance umfasst außerdem die Koordination der Zusammenarbeit mit der Bankenaufsicht BaFin und Bundesbank sowie die Funktion als sogenannte zentrale Stelle für die Compliance nach MaRisk. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KfW finden regelmäßig Schulungen zu allen Compliancethemen statt. Neben diesen Präsenzschulungen sind auch E-Learning-Programme verfügbar.

    Rechnungslegung und Abschlussprüfung

    Das Bundesministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde hat am 23.01.2019 im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 bestellt. Der Bestellung lag der Vorschlag des Verwaltungsrats der KfW vom 06.12.2018 zugrunde. Der Prüfungsausschuss hat diese Empfehlung vorbereitet. Mit dem Abschlussprüfer wurde vereinbart, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über alle möglicherweise während der Durchführung der Abschlussprüfung auftretende, für die Aufgaben des Verwaltungsrats wesentliche Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich unterrichtet wird. Ergänzend wurde vereinbart, dass der Abschlussprüfer den Ausschussvorsitzenden informiert und im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei der Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung zum PCGK darstellen.

    Effizienzprüfung Verwaltungsrat

    Seit Anwendung des § 25d Abs. 11 KWG ab 01.07.2014 findet die Effizienzprüfung durch den Präsidial- und Nominierungsausschuss in Form einer jährlichen Evaluation des Verwaltungsrats sowie des Vorstands statt. Beide Evaluationen werden im jährlichen Turnus, erstmals Mitte 2015 und zuletzt im Juni 2019 durchgeführt.

    Vergütungsbericht

    Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundstruktur der Vergütungssystematik von Vorstand und Verwaltungsrat und stellt die individuellen Vergütungen für den Vorstand und den Verwaltungsrat dar. Der Vergütungsbericht ist Bestandteil des Anhangs zum Konzernabschluss.

    Frankfurt am Main, den 1. April 2020

    Der Vorstand

    Der Verwaltungsrat

    Rechtlicher Hinweis:
    Die Ausführungen dieses Online-Ge­schäfts­berichts 2019 basieren auf dem Finanz­bericht 2019 der KfW, den Sie hier downloaden können. Treten bei den mit größter Sorgfalt erstellten Inhalten dieses Online-Geschäftsberichts 2019 Wider­sprüche oder Fehler im Vergleich zum Finanz­bericht auf, hat der Finanzbericht 2019 der KfW Vorrang.